Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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[0.
Vorprüfung]
I.
Tatbestand
1.
Objektiver Tatbestand
a.
Tatsubjekt (= Täterqualität)
aa.
Untauglicher Versuch. Argument: [Wortlaut] Täterqualifikation ist Tatbestandsmerkmal und deshalb liegt ein umgekehrter Tatbestandsirrtum vor.
bb.
(Strafloses) Wahndelikt. Argument: [Schutzzweck] Bloße Fehlvorstellung ein tauglicher Täter zu sein erschüttert nicht das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in das korrekte Verhalten der (wirklich) Sonderpflichtigen. [Wortlaut] § 23 Abs. 3 StGB erwähnt nur untaugliches Tatmittel und Tatobjekt, nicht Tatsubjekt.
cc.
Differenziert: Nimmt der Täter den Sachverhalt richtig war und interpretiert lediglich rechtlich falsch, dann liegt ein Irrtum auf normativer Ebene vor, d.h. ein Wahndelikt. Im Beispiel: Täter glaubt, auch Zivilangestellte würden unter § 16 WStG fallen. Nimmt der Täter jedoch einen Sachverhalt an, der – wenn er vorliegen würde – einen tauglichen Täter impliziere, so liegt ein Irrtum auf Sachverhaltsebene vor, d.h. ein untauglicher Versuch. Im Beispiel: Täter nimmt Umstände an, die, wenn sie gegeben wären, ihn zum Soldaten machen würden.
b.
Tatsituation
c.
Tatobjekt
d.
Tathandlung
e.
Taterfolg
f.
Rechtswidrigkeit als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals
g.
Tatbestandseinschränkende ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
h.
Tatmodalität
2.
Subjektiver Tatbestand
3.
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
IV.
Strafe
1.
Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
a.
Irrtum über das Bestehen von Tatumständen, die eine persönliche Ausnahme von der Strafbarkeit begründen, Beachtlichkeit str.
–
[h.M.]: Maßgeblich allein objektive Lage. Folge: Täter kommt auch Nichtkenntnis des Strafausschließungsgrundes zugute. Argument: Persönliche Strafausschließungsgründe sind „objektive“ Straflosigkeitsbedingungen jenseits von Unrecht und Schuld. Tätervorsatz muss sich regelmäßig nur auf die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung beziehen.
+
Maßgeblich allein Tätervorstellung. Folge: Nichtkenntnis des Strafausschließungsgrundes führt zur Strafbarkeit. Rechtsfolgen sind im weiteren hier umstritten: 1. Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB analog = lediglich Fahrlässigkeitsprüfung; 2. Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB analog = Vermeidbarkeitsprüfung. Argument: Persönliche Strafausschließungsgründe beruhen gerade auf Umständen, die die besondere Motivation und den Umfang der Schuld des Täters betreffen. Diesbezüglich ist aber gerade die Sicht des Täters entscheidend. Wer an das Vorliegen eines Umstandes glaubt, der einen persönlichen Strafausschließungsgrund zur Folge hat, befindet sich psychisch in der gleichen Situation, wie wenn dieser Umstand tatsächlich vorläge. Kritik: Die Konsequenz, dass Nichtkenntnis des Strafausschließungsgrundes zur Strafbarkeit führt, widerspricht der gesetzgeberischen Intention in den Fällen, in denen der Strafausschließungsgrund auch der Abschirmung der privaten Sphäre vor staatlichen Eingriffen dient.
b.
Irrtum über Bestehen oder rechtliche Grenzen einer persönlichen Ausnahme ist unbeachtlich.
2.
Persönliche Strafmilderungsgründe
3.
Strafzumessungsvorschriften
a.
Regelwirkung / Analogiewirkung der Regelbeispiele
b.
Minder / besonders schwere Fälle
4.
Absehen von Strafe, § 60 StGB