Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 55 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 186 StGB
Strafrahmen entsprechend erhöht
· geändert seit 3.4.2021
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Handlung im strafrechtlichen Sinn
Erörterung nur wenn problematisch. Sonst lediglich im Einleitungssatz feststellen, an welche Handlung angeknüpft wird, z.B.: „Indem A den X mit dem Baseballschläger niederschlug (= Handlung), könnte er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben.“
Erläuterung
Handlung im strafrechtlichen Sinn: Erörterung nur wenn problematisch. Sonst lediglich im Einleitungssatz feststellen, an welche Handlung angeknüpft wird, z.B.: „Indem A den X mit dem Baseballschläger niederschlug (= Handlung), könnte er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben.“
Erläuterung
Besondere Eigenschaften des Täters, z.B. „Amtsträger“ in §§ 331, 348 StGB, „Zeuge“ in § 153 StGB.
Beispiel
Zivilangestellter der Bundeswehr bleibt dem Dienst fern und glaubt sich dadurch der Fahnenflucht strafbar gemacht zu haben (§ 16 WStG).
Argument
- Wortlaut[Wortlaut] Täterqualifikation ist Tatbestandsmerkmal und deshalb liegt ein umgekehrter Tatbestandsirrtum vor.
Argument
- Schutzzweck[Schutzzweck] Bloße Fehlvorstellung ein tauglicher Täter zu sein erschüttert nicht das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in das korrekte Verhalten der (wirklich) Sonderpflichtigen. [Wortlaut] § 23 Abs. 3 StGB erwähnt nur untaugliches Tatmittel und Tatobjekt, nicht Tatsubjekt.
Definition
- Differenziert
Nimmt der Täter den Sachverhalt richtig war und interpretiert lediglich rechtlich falsch, dann liegt ein Irrtum auf normativer Ebene vor, d.h. ein Wahndelikt. Im Beispiel: Täter glaubt, auch Zivilangestellte würden unter § 16 WStG fallen. Nimmt der Täter jedoch einen Sachverhalt an, der – wenn er vorliegen würde – einen tauglichen Täter impliziere, so liegt ein Irrtum auf Sachverhaltsebene vor, d.h. ein untauglicher Versuch. Im Beispiel: Täter nimmt Umstände an, die, wenn sie gegeben wären, ihn zum Soldaten machen würden.
Erläuterung
Selten, z.B. §§ 252, 288 StGB
Erläuterung
Nicht immer notwendig, siehe §§ 153 ff. StGB.
Erläuterung
Äußere Merkmale einschließlich besonderer Begehungsweisen und Tatmittel, z.B. „mittels einer Waffe“ in § 224 Nr. 2 Alt. 1 StGB, eigenhändiges Delikt, ggf. Zurechnung fremden Verhaltens über § 25 Abs. 1 Alt. 2 oder 25 Abs. 2 StGB, ggf. Abgrenzung gegenüber Teilnahme, §§ 26, 27 StGB.
Erläuterung
Nur bei Erfolgsdelikten, z.B. §§ 303, 212 StGB.
Erläuterung
Ausnahmefälle, meist nur allgemeines Verbrechensmerkmal.
Erläuterung
Ausnahmefälle, z.B. Vermögensverfügung in § 263 StGB.
Beispiel
„heimtückisch“ in § 211 Abs. 2 StGB, „unter Verletzung fremden Jagdrechts“ in § 292 StGB.
Erläuterung
z.B. § 211 Abs. 2 1. Gruppe StGB
Erläuterung
z.B. § 184a StGB „beharrlich“, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB „gewerbsmäßig“
Erläuterung
Gesetz fordert eine moralisch tadelnswerte innere Einstellung, z.B. § 225 StGB „roh“, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB „rücksichtslos“
Erläuterung
Beziehen sich auf einen über den objektiven Tatbestand hinausgehenden Erfolg (sog. überschießende Innentendenz): „Absicht“, „zur...“ oder „um...zu“, z.B. §§ 242, 253, 263
Erläuterung
Prüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht, § 15 StGB.
Erläuterung
Vorliegen durch Auslegung des betreffenden Straftatbestandes zu ermitteln. Kein Vorsatz erforderlich, Irrtum daher unbeachtlich. Es gelten jedoch die besonderen Verbotsirrtumsregelungen in § 113 Abs. 4 StGB und § 136 Abs. 4 StGB. Besonderheiten gelten bei § 323a StGB, sofern die Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit zugeordnet wird. Meist: abstrakte Gefährdungsdelikte, Gefährdung manifestiert sich in einem bestimmten Erfolg (= objektive Strafbarkeitsbedingung). Beispiele: „Nichterweislichkeit“ der ehrenrührigen Tatsache in § 186 StGB oder „Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung“ in § 231 StGB oder „Rauschtat“ in § 323a StGB, Rechtshandlungen im Rahmen des Bankrottes in §283 Abs. 6 StGB, Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 StGB.
Erläuterung
Regelmäßig durch Tatbestand indiziert, dann nur Rechtfertigungsgründe prüfen; Sonderfall: sog. offene Delikte, z.B. §§ 240, 253 StGB, wegen der Weite des objektiven Tatbestands ist eine explizite Prüfung der Rechtswidrigkeit nötig, z.B. nach § 240 Abs. 2 StGB.
Beispiel
Verteidigungswille, § 32 StGB, Strafverfolgungszweck in § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO)
Erläuterung
Regelmäßig durch rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung indiziert.
Erläuterung
Evtl. Vorliegen eines Verbotsirrtum oder eines „Erlaubnisirrtums“, vgl. § 17 StGB, dann Prüfung ob vermeidbar / unvermeidbar. Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB: Fehlen der Einsicht Unrecht zu tun. Rechtsfolge hängt von Vermeidbarkeit ab. Nach § 17 Satz 1 StGB entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld (sehr selten!). Nach § 17 Satz 2 StGB bleibt bei Vermeidbarkeit die Schuld bestehen, aber (fakultative) Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich. Erlaubnisirrtum (= indirekter Verbotsirrtum): Täter überdehnt die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder nimmt einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund an. Entscheidend ist Vermeidbarkeit. Konnte Irrtum nicht vermieden werden, so handelt der Täter ohne Schuld. Bei Vermeidbarkeit kann Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Erläuterung
Selten und fast immer str., z.B. „böswillig“ in § 225 Abs. 1 StGB
Definition
- Persönliche Strafausschließungsgründe
Gesetzlich normierte Umstände, die an die Person des Täters anknüpfen und von vornherein zur Straflosigkeit führen und bei Tatbegehung vorliegen müssen (Koinzidenzprinzip!). Beispiele § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 6 StGB (Angehörigenverhältnis). Ferner §§ 36 (Indemnität von Abgeordneten), 173 Abs. 3 (jugendliches Alter), § 218 Abs. 4 Satz 2, § 218a Abs. 4 Satz 1, § 218b Abs. 1 Satz 3, § 218c Abs. 2, § 257 Abs. 3 oder § 258 Abs. 5 (Beteiligung an der Vortat). Beachte: § 28 Abs. 2 StGB. Persönliche Strafausschließungsgründe: Gesetzlich normierte Umstände, die erst nach Begehung der strafbaren Handlun
Erläuterung
Persönliche Strafausschließungsgründe: Gesetzlich normierte Umstände, die an die Person des Täters anknüpfen und von vornherein zur Straflosigkeit führen und bei Tatbegehung vorliegen müssen (Koinzidenzprinzip!). Beispiele § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 6 StGB (Angehörigenverhältnis). Ferner §§ 36 (Indemnität von Abgeordneten), 173 Abs. 3 (jugendliches Alter), § 218 Abs. 4 Satz 2, § 218a Abs. 4 Satz 1, § 218b Abs. 1 Satz 3, § 218c Abs. 2, § 257 Abs. 3 oder § 258 Abs. 5 (Beteiligung an der Vortat). Beachte: § 28 Abs. 2 StGB. Persönliche Strafausschließungsgründe: Gesetzlich normierte Umstände, die erst nach Begehung der strafbaren Handlung eintreten und die bereits entstandene Strafbarkeit rückwirkend wieder beseitigen, §§ 24, 31, 163 Abs. 2, § 98 Abs. 2 Satz 2, § 306e Abs. 2, § 314a Abs. 3, § 320 Abs. 3, § 330b Abs. 1 Satz 2 StGB. Behandlung eines Irrtums über persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
Argument
- Persönliche Strafausschließungsgründe sind „objektive“ Straflosigkeitsbedingungen jenseits von Unrecht und Schuld. Tätervorsatz muss sich regelmäßig nur auf die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung beziehen.
Definition
- Maßgeblich allein Tätervorstellung. Folge
Nichtkenntnis des Strafausschließungsgrundes führt zur Strafbarkeit. Rechtsfolgen sind im weiteren hier umstritten: 1. Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB analog = lediglich Fahrlässigkeitsprüfung; 2. Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB analog = Vermeidbarkeitsprüfung. Argument: Persönliche Strafausschließungsgründe beruhen gerade auf Umständen, die die besondere Motivation und den Umfang der Schuld des Täters betreffen. Diesbezüglich ist aber gerade die Sicht des Täters entscheidend. Wer an das Vorliegen eines Umstandes glaubt, der einen persönlichen Strafausschließungsgrund zur Folge hat, befindet sic
Erläuterung
Müssen infolge ihrer Tatbestandsähnlichkeit vorsatzumfasst sein, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB analog. Regelbeispiele sind weder zwingend noch abschließend.
Definition
- Regelwirkung
Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn die objektiven und subjektiven Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt sind. Analogiewirkung: Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt, wenn die Merkmale eines Regelbeispiels nicht erfüllt sind. Ausnahmen: Vermutungen können aufgrund besonderer Umstände den Täter oder die Tat betreffend widerlegt werden. Unrecht oder Schuld können trotz Vorliegen eines Regelbeispiels so wesentlich gemindert sein, dass ein schwerer Fall entfällt oder trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels kann der Fall nach Unrecht oder Schuld einem
Erläuterung
Regelwirkung: Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn die objektiven und subjektiven Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt sind. Analogiewirkung: Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt, wenn die Merkmale eines Regelbeispiels nicht erfüllt sind. Ausnahmen: Vermutungen können aufgrund besonderer Umstände den Täter oder die Tat betreffend widerlegt werden. Unrecht oder Schuld können trotz Vorliegen eines Regelbeispiels so wesentlich gemindert sein, dass ein schwerer Fall entfällt oder trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels kann der Fall nach Unrecht oder Schuld einem Regelbeispiel gleichen, so dass ein schwerer Fall gegeben ist.
Erläuterung
Minder schwere Fälle sind in der Regel unbenannt, z.B. § 226 Abs. 3 StGB. Zum Teil sind sie auch durch zwingende Beispielsfälle benannt, z.B. § 213 StGB. Besonders schwere Fälle sind zum Teil unbenannt, z.B. § 212 Abs. 2 StGB, zum Teil benannt durch Regelbeispiele, z.B. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, oder durch zwingende Beispielsfälle, z.B. § 241a Abs. 4 StGB.
Erläuterung
Strafprozessuale Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Strafverfolgung bei gegebener Strafbarkeit. Beispiele: Strafantrag, §§ 77 ff. StGB; Ermächtigung nach § 194 Abs. 4 StGB; Genehmigung des Bundestages nach Art. 46 Abs. 2 GG.
Erläuterung
Gesetzlich normierte Umstände, die im Einzelfall einer Strafverfolgung bei gegebener Strafbarkeit entgegenstehen. Beispiele: Verjährung, §§ 78 ff. StGB; Immunität von Abgeordneten, Art. 46 Abs. 2 GG; sog. Exterritorialität von Diplomaten, §§ 18, 19 GVG.