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§§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Strafrecht · Besonderer Teil · 13 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (5)
  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

  • § 114 StGB

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte als eigenständiges Delikt, Mindeststrafe 3 Monate

    Alter § 114 (Gleichgestellte) steht jetzt in § 115; tätlicher Angriff aus § 113 herausgelöst · neu eingefügt seit 30.5.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgüter: Staatliche Vollstreckungsgewalt; Unversehrtheit der zur Vollstreckung berufenen Organe.

Norm und Systematik: Unternehmensdelikt, § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

Prüfungsfolge: § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB vor §§ 240, 241 Abs. 1 StGB (Spezialität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 123, 125, 142, 185, 223 ff., 239, 303 StGB, auch mit § 240 StGB, wenn Täterverhalten über § 113 StGB hinausgeht.

1.Geschützte Person gem. §§ 113 Abs. 1, 114 StGB
Erläuterung

Amtsträger: § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Soldat der Bundeswehr; bestimmte Nichtamtsträger gem. § 114 StGB. Berufung zur Vollstreckung: Person mit Befugnis, im konkreten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen (i.d.R. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher). Vollstreckung von Diensthandlungen der in § 113 Abs. 1 StGB genannten Fälle (Gesetze, Urteile usw.). Nicht: rein gesetzesanwendende Tätigkeit ohne konkreten Vollstreckungsauftrag (z.B. Erlass von Verwaltungsakten, bloße Ermittlungstätigkeit).

2.Bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
Definition
Bereits begonnen, noch nicht beendet, steht unmittelbar bevor. Nicht

Vorbereitungshandlungen. Sonst: § 240 StGB

Erläuterung

Bereits begonnen, noch nicht beendet, steht unmittelbar bevor. Nicht: Vorbereitungshandlungen. Sonst: § 240 StGB

3.Tathandlungen
a.Widerstand leisten mit Gewalt
Erläuterung

Körperliche Kraftentfaltung im Sinne eines zielgerichteten aktiven Tuns (nicht ausreichend: passiver Ungehorsam, z.B. Sitzstreik, bloßes Aussperren) Gewalt muss für Amtsträger körperlich spürbar sein, Argument: Schutzzweck. Gerichtet gegen Amtsträger und nach der Vorstellung des Täters (nicht erforderlich: objektiv) geeignet, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (nicht erforderlich: tatsächlicher Erfolg).

Argument
  • SchutzzweckSchutzzweck. Gerichtet gegen Amtsträger und nach der Vorstellung des Täters (nicht erforderlich: objektiv) geeignet, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (nicht erforderlich: tatsächlicher Erfolg).
b.Widerstand leisten durch Drohung mit Gewalt
Erläuterung

Angedrohte Gewalt muss sich gegen Vollstreckungsbeamten richten (daher nicht: Androhung der Selbstverbrennung).

c.Tätlich angreifen
Erläuterung

Unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung in feindlicher Absicht. Nicht erforderlich: Körperverletzungserfolg, Verhinderungserfolg, Nötigungstendenz.

4.Subjektiver Tatbestand
5.Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 Abs. 3 StGB
Erläuterung

Objektive Bedingung der Strafbarkeit; strafrechtlicher (= formeller) Rechtmäßigkeitsbegriff. Merkmale: sachliche und örtliche Zuständigkeit; Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten (z.B. Zuziehung von Zeugen zur ZV, § 759 ZPO); ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung (auch bei Verkennen der tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen); Mindestmaß an sachlicher Richtigkeit: Bei unmittelbarem Gesetzesvollzug muss dieses die konkrete Diensthandlung zulassen. Bei Vollzug einer Gerichtsentscheidung oder eines Verwaltungsaktes, darf dieser Staatsakt lediglich nicht nichtig sein. Unerheblich ist, ob Täter die Handlung irrig für rechtmäßig hält, § 113 Abs. 3 Satz 2 StGB. Hält der Täter die Handlung irrtümlich für nicht rechtmäßig, gilt Modifikation nach § 113 Abs. 4 StGB, je nachdem ob ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung vermeidbar war und ob sich der Täter mit Rechtsbehelfen hätte wehren können. Wenn Irrtum vermeidbar, Kann-Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB. Wenn Irrtum unvermeidbar, unterscheide, ob dem Täter Rechtsbehelfe zumutbar waren. Wenn zumutbar, Kann-Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB, wenn unzumutbar keine Strafbarkeit nach § 113 StGB.

6.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Notwehr gegen rechtmäßige Vollstreckungsakte im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB nicht „erforderlich“, da Rechtsbehelf möglich, vgl. § 113 Abs. 4 Satz 2 StGB.

7.Schuld
Erläuterung
8.Strafzumessungsregel, § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB
a.Beisichführen einer Waffe, um diese bei der Tat zu verwenden (Nr. 1)
Erläuterung

Nicht nur Waffe im technischen Sinne, sondern auch konkret gefährliches Werkzeug (wie § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), auch: Kfz.

b.Durch Gewalttätigkeit verursachte Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (Nr. 2)
Erläuterung

Aggressives Handeln gegen den Angegriffenen muss konkrete Gefahr begründet haben (wie bei § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB); mindestens bedingter Gefährdungsvorsatz.

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