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§§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Unternehmensdelikt, § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

1.
Geschützte Person gem. §§ 113 Abs. 1, 114 StGB
2.
Bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
3.
Tathandlungen des Widerstands, § 113 Abs. 1 StGB
a.
Widerstand leisten mit Gewalt
b.
Widerstand leisten durch Drohung mit Gewalt
4.–
§ 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
1.
Tätlicher Angriff, § 114 Abs. 1 StGB
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 Abs. 3 StGB
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld
8.
Strafzumessungsregel, § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB
a.
Beisichführen einer Waffe, um diese bei der Tat zu verwenden (Nr. 1)
b.
Durch Gewalttätigkeit verursachte Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (Nr. 2)
c.
Gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten (Nr. 3)