§§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Strafrecht · Besonderer Teil · 13 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
§ 114 StGB
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte als eigenständiges Delikt, Mindeststrafe 3 Monate
Alter § 114 (Gleichgestellte) steht jetzt in § 115; tätlicher Angriff aus § 113 herausgelöst · neu eingefügt seit 30.5.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Staatliche Vollstreckungsgewalt; Unversehrtheit der zur Vollstreckung berufenen Organe.
Norm und Systematik: Unternehmensdelikt, § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Prüfungsfolge: § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB vor §§ 240, 241 Abs. 1 StGB (Spezialität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 123, 125, 142, 185, 223 ff., 239, 303 StGB, auch mit § 240 StGB, wenn Täterverhalten über § 113 StGB hinausgeht.
Erläuterung
Amtsträger: § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Soldat der Bundeswehr; bestimmte Nichtamtsträger gem. § 114 StGB. Berufung zur Vollstreckung: Person mit Befugnis, im konkreten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen (i.d.R. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher). Vollstreckung von Diensthandlungen der in § 113 Abs. 1 StGB genannten Fälle (Gesetze, Urteile usw.). Nicht: rein gesetzesanwendende Tätigkeit ohne konkreten Vollstreckungsauftrag (z.B. Erlass von Verwaltungsakten, bloße Ermittlungstätigkeit).
Definition
- Bereits begonnen, noch nicht beendet, steht unmittelbar bevor. Nicht
Vorbereitungshandlungen. Sonst: § 240 StGB
Erläuterung
Bereits begonnen, noch nicht beendet, steht unmittelbar bevor. Nicht: Vorbereitungshandlungen. Sonst: § 240 StGB
Erläuterung
Körperliche Kraftentfaltung im Sinne eines zielgerichteten aktiven Tuns (nicht ausreichend: passiver Ungehorsam, z.B. Sitzstreik, bloßes Aussperren) Gewalt muss für Amtsträger körperlich spürbar sein, Argument: Schutzzweck. Gerichtet gegen Amtsträger und nach der Vorstellung des Täters (nicht erforderlich: objektiv) geeignet, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (nicht erforderlich: tatsächlicher Erfolg).
Argument
- SchutzzweckSchutzzweck. Gerichtet gegen Amtsträger und nach der Vorstellung des Täters (nicht erforderlich: objektiv) geeignet, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (nicht erforderlich: tatsächlicher Erfolg).
Erläuterung
Angedrohte Gewalt muss sich gegen Vollstreckungsbeamten richten (daher nicht: Androhung der Selbstverbrennung).
Erläuterung
Unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung in feindlicher Absicht. Nicht erforderlich: Körperverletzungserfolg, Verhinderungserfolg, Nötigungstendenz.
Erläuterung
Objektive Bedingung der Strafbarkeit; strafrechtlicher (= formeller) Rechtmäßigkeitsbegriff. Merkmale: sachliche und örtliche Zuständigkeit; Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten (z.B. Zuziehung von Zeugen zur ZV, § 759 ZPO); ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung (auch bei Verkennen der tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen); Mindestmaß an sachlicher Richtigkeit: Bei unmittelbarem Gesetzesvollzug muss dieses die konkrete Diensthandlung zulassen. Bei Vollzug einer Gerichtsentscheidung oder eines Verwaltungsaktes, darf dieser Staatsakt lediglich nicht nichtig sein. Unerheblich ist, ob Täter die Handlung irrig für rechtmäßig hält, § 113 Abs. 3 Satz 2 StGB. Hält der Täter die Handlung irrtümlich für nicht rechtmäßig, gilt Modifikation nach § 113 Abs. 4 StGB, je nachdem ob ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung vermeidbar war und ob sich der Täter mit Rechtsbehelfen hätte wehren können. Wenn Irrtum vermeidbar, Kann-Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB. Wenn Irrtum unvermeidbar, unterscheide, ob dem Täter Rechtsbehelfe zumutbar waren. Wenn zumutbar, Kann-Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB, wenn unzumutbar keine Strafbarkeit nach § 113 StGB.
Erläuterung
Notwehr gegen rechtmäßige Vollstreckungsakte im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB nicht „erforderlich“, da Rechtsbehelf möglich, vgl. § 113 Abs. 4 Satz 2 StGB.
Erläuterung
§ 113 Abs. 4 StGB verdrängt § 17 StGB.
Erläuterung
Nicht nur Waffe im technischen Sinne, sondern auch konkret gefährliches Werkzeug (wie § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), auch: Kfz.
Erläuterung
Aggressives Handeln gegen den Angegriffenen muss konkrete Gefahr begründet haben (wie bei § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB); mindestens bedingter Gefährdungsvorsatz.