§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)
Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 145d StGB
Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 164 StGB
Verweisungsänderungen (KCanG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Innerstaatliche Rechtspflege und inländische Präventivorgane, insb. Polizei.
Norm und Systematik: Tätigkeitsdelikt. § 145d enthält zwei verschiedene Alternativen, die sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 wiederfinden, nämlich: Nr. 1: Vortäuschen begangener (= vergangener) Straftaten und Nr. 2: Vortäuschen bevorstehender Straftaten. Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich dadurch, dass in Abs. 1 über die Tat an sich, in Abs. 2 hingegen über die Person eines Beteiligten bei einer tatsächlich begangenen Straftat getäuscht wird. Wegen seiner formellen Subsidiarität erlangt § 145d StGB selbstständige Bedeutung lediglich in folgenden Fällen: Anzeige gegen Unbekannt; Selbstbezichtigung; Fehlen der Absicht in § 164 StGB.
Prüfungsfolge: Nach §§ 164, 258, 258a StGB (formelle Subsidiarität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 145, 153 ff., 187, 239 i.V.m. 25 Abs. 1 Alt. 2, 257, 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB.
Erläuterung
§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 158 I StPO: jeder Polizeibeamte und StA.
Erläuterung
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht ausreichend: Ordnungswidrigkeit.
Erläuterung
(= Verdächtigen i.S.v. § 164 StGB) Erregen oder Verstärken des Verdachts (auch durch Vermittlung Dritter) einer rechtswidrigen Tat durch zumindest konkludente (auch: Schaffung einer verdachtserregenden Beweislage, z.B. Fahren in Schlangenlinien, § 316 StGB, oder Selbstbezichtigung) Tatsachenbehauptung, die geeignet ist (nicht erforderlich: tatsächliche Aufnahme von Ermittlungen), ungerechtfertigte (nicht: lediglich Aufbauschen der begangenen Tat; doch: wenn sie in ihrem Deliktscharakter völlig verändert wird, Grund: abweichendes Rechtsgut) Ermittlungen wegen einer Straftat (nicht, wenn auch Rechtfertigungsgrund oder dauerndes Verfolgungshindernis mitgeteilt wird) auszulösen. Vollendung wie bei § 164 StGB.
Definition
- Tatobjekt
Beteiligter an einer rechtswidrigen Tat
Erläuterung
Tat muss zumindest nach Ansicht des Täters wirklich begangen sein (sonst: § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB). Täuschungshandlung: Hinstellen eines Unbeteiligten als Tatbeteiligten (Lenken auf „falsche Fährte“), z.B. Fahrerwechsel nach Unfall; dann aber meist § 164 StGB! Straflos, wenn Tatverhalten (z.B. Führen eines Kfz) in Person auf die gelenkt wird keine Straftat ist oder Täter in sonstiger Weise lediglich seine eigene Tat leugnet (auch: Berufung auf den „großen Unbekannten“), mag damit auch der Verdacht auf einen Unbeteiligten fallen (Selbstbegünstigung, z.B. durch Verschaffung eines falschen Alibis, nicht jedoch wenn Strafanzeige gegen unbekannt und konkrete Hinweise, die zu einer bestimmten Person führen gegeben werden). Str. ob Täuschungshandlung auch durch Hinstellen eines Tatbeteiligten als Unbeteiligten (Blockieren der „richtigen Fährte“ durch täuschende Initiative, dann aber meist § 258 Abs. 1 StGB). Vollendung wie bei § 164 StGB.
Erläuterung
Vorsatz, „wider besseres Wissen“: positive Kenntnis (nur) der Unwahrheit.
Erläuterung
Str. ob strafbefreiende Berichtigung analog § 158 StGB.