§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
Norm und Systematik: Tätigkeitsdelikt. § 145d enthält zwei verschiedene Alternativen, die sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 wiederfinden, nämlich: Nr. 1: Vortäuschen begangener (= vergangener) Straftaten und Nr. 2: Vortäuschen bevorstehender Straftaten. Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich dadurch, dass in Abs. 1 über die Tat an sich, in Abs. 2 hingegen über die Person eines Beteiligten bei einer tatsächlich begangenen Straftat getäuscht wird. Wegen seiner formellen Subsidiarität erlangt § 145d StGB selbstständige Bedeutung lediglich in folgenden Fällen: Anzeige gegen Unbekannt; Selbstbezichtigung; Fehlen der Absicht in § 164 StGB.