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§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)

Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (5)
  • § 145d StGB

    Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024

  • § 164 StGB

    Verweisungsänderungen (KCanG)

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 316 StGB

    Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e

    Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgüter: Innerstaatliche Rechtspflege und inländische Präventivorgane, insb. Polizei.

Norm und Systematik: Tätigkeitsdelikt. § 145d enthält zwei verschiedene Alternativen, die sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 wiederfinden, nämlich: Nr. 1: Vortäuschen begangener (= vergangener) Straftaten und Nr. 2: Vortäuschen bevorstehender Straftaten. Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich dadurch, dass in Abs. 1 über die Tat an sich, in Abs. 2 hingegen über die Person eines Beteiligten bei einer tatsächlich begangenen Straftat getäuscht wird. Wegen seiner formellen Subsidiarität erlangt § 145d StGB selbstständige Bedeutung lediglich in folgenden Fällen: Anzeige gegen Unbekannt; Selbstbezichtigung; Fehlen der Absicht in § 164 StGB.

Prüfungsfolge: Nach §§ 164, 258, 258a StGB (formelle Subsidiarität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 145, 153 ff., 187, 239 i.V.m. 25 Abs. 1 Alt. 2, 257, 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB.

1.Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
a.Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle
Erläuterung

§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 158 I StPO: jeder Polizeibeamte und StA.

b.Tatobjekt: Rechtswidrige Tat
Erläuterung

§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht ausreichend: Ordnungswidrigkeit.

c.Vortäuschen
Erläuterung

(= Verdächtigen i.S.v. § 164 StGB) Erregen oder Verstärken des Verdachts (auch durch Vermittlung Dritter) einer rechtswidrigen Tat durch zumindest konkludente (auch: Schaffung einer verdachtserregenden Beweislage, z.B. Fahren in Schlangenlinien, § 316 StGB, oder Selbstbezichtigung) Tatsachenbehauptung, die geeignet ist (nicht erforderlich: tatsächliche Aufnahme von Ermittlungen), ungerechtfertigte (nicht: lediglich Aufbauschen der begangenen Tat; doch: wenn sie in ihrem Deliktscharakter völlig verändert wird, Grund: abweichendes Rechtsgut) Ermittlungen wegen einer Straftat (nicht, wenn auch Rechtfertigungsgrund oder dauerndes Verfolgungshindernis mitgeteilt wird) auszulösen. Vollendung wie bei § 164 StGB.

2.Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 2 Nr. 1
a.Tatsituation: s.o.
b.Tatobjekt: Beteiligter an einer rechtswidrigen Tat
Definition
Tatobjekt

Beteiligter an einer rechtswidrigen Tat

c.Zu täuschen suchen
Erläuterung

Tat muss zumindest nach Ansicht des Täters wirklich begangen sein (sonst: § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB). Täuschungshandlung: Hinstellen eines Unbeteiligten als Tatbeteiligten (Lenken auf „falsche Fährte“), z.B. Fahrerwechsel nach Unfall; dann aber meist § 164 StGB! Straflos, wenn Tatverhalten (z.B. Führen eines Kfz) in Person auf die gelenkt wird keine Straftat ist oder Täter in sonstiger Weise lediglich seine eigene Tat leugnet (auch: Berufung auf den „großen Unbekannten“), mag damit auch der Verdacht auf einen Unbeteiligten fallen (Selbstbegünstigung, z.B. durch Verschaffung eines falschen Alibis, nicht jedoch wenn Strafanzeige gegen unbekannt und konkrete Hinweise, die zu einer bestimmten Person führen gegeben werden). Str. ob Täuschungshandlung auch durch Hinstellen eines Tatbeteiligten als Unbeteiligten (Blockieren der „richtigen Fährte“ durch täuschende Initiative, dann aber meist § 258 Abs. 1 StGB). Vollendung wie bei § 164 StGB.

3.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz, „wider besseres Wissen“: positive Kenntnis (nur) der Unwahrheit.

4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Str. ob strafbefreiende Berichtigung analog § 158 StGB.

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