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§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Tätigkeitsdelikt. § 145d enthält zwei verschiedene Alternativen, die sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 wiederfinden, nämlich: Nr. 1: Vortäuschen begangener (= vergangener) Straftaten und Nr. 2: Vortäuschen bevorstehender Straftaten. Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich dadurch, dass in Abs. 1 über die Tat an sich, in Abs. 2 hingegen über die Person eines Beteiligten bei einer tatsächlich begangenen Straftat getäuscht wird. Wegen seiner formellen Subsidiarität erlangt § 145d StGB selbstständige Bedeutung lediglich in folgenden Fällen: Anzeige gegen Unbekannt; Selbstbezichtigung; Fehlen der Absicht in § 164 StGB.

1.
Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
a.
Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle
b.
Tatobjekt: Rechtswidrige Tat
c.
Vortäuschen
2.
Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 2 Nr. 1
a.
Tatsituation: s.o.
b.
Tatobjekt: Beteiligter an einer rechtswidrigen Tat
c.
Zu täuschen suchen
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Strafe