Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Rechtfertigung

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 129 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 112 StPO

    Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert

    · geändert seit 15.1.2026

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

  • § 323c StGB

    Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen

    Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

PAllgemeine Rechtfertigungsgründe als Erweiterung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse
+[h.M.], Ausnahme: Fälle, in denen abschließende Einzelregelungen vorliegen. Argument: Amtsträger darf als „Bürger in Uniform“ nicht schlechter gestellt werden, als der Private. Dafür sprechen auch die Notrechtsvorbehalte in den Polizeigesetzen, nach denen das Recht des Schusswaffengebrauchs aufgrund von Notwehr und Notstand gerade unberührt gelassen bleiben soll. Unabhängig davon können die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe durch Landesrecht sowieso nicht eingeschränkt werden.h.M.
, Argument: Hoheitlicher Eingriff bedarf besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Solche stellen die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe gerade nicht dar. Ein Amtsträger ist ferner schon von Amts wegen zu einer erhöhten Gefahrtragung verpflichtet. Kritik: Polizeirecht enthält keine Aussage zur Strafbarkeit einer Befugnisüberschreitung. Ein in Notwehr geratender Polizeibeamter steht schlechter da, als eine Privatperson.
Erläuterung

(+-) Hoheitliche Eingriffsbefugnisse in entsprechenden Gesetzen grundsätzlich abschließend geregelt. Ausnahme: Notwehr. Argument: Polizeigesetze regeln nur spezifisch polizeidienstliche Aufgaben und damit auch die Nothilfe, nicht jedoch die Notwehr.

Argument
  • Polizeigesetze regeln nur spezifisch polizeidienstliche Aufgaben und damit auch die Nothilfe, nicht jedoch die Notwehr.
Notwehr, § 32 StGB
1.Notwehrlage, § 32 Abs. 2 StGB
a.Angriff
Erläuterung

Durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen des Verteidigers oder eines Dritten. Nicht: Bagatellfälle, z.B. bloße Belästigungen; Verletzung der allgemeinen Hilfspflicht nach § 323c StGB genügt nicht. Bewertung nach objektiver ex-post Perspektive. Bei Fehlen der Merkmale: Scheinangriff.

aa.Menschlich
Definition
Nicht

Angriff durch Tiere (Schutz durch § 228 Abs. 1 BGB); doch: Tier als Waffe.

Erläuterung

Nicht: Angriff durch Tiere (Schutz durch § 228 Abs. 1 BGB); doch: Tier als Waffe.

bb.Verhalten
Erläuterung

Handlung im Sinne des Strafrechts (Tun oder Unterlassen), ansonsten nur §§ 34, 35 StGB. Unterlassen setzt Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus. Verletzung muss weder bezweckt noch gewollt sein; auch fahrlässige oder schuldlose Handlungen können Angriffe sein. Bei schuldlosen Handlungen stets Einschränkungen des Notwehrrechts beachten! Nicht: Scheinangriff, weil bereits keine Notwehrlage, möglich aber: Putativnotwehr.

cc.Notwehrfähiges Gut / Interesse
Erläuterung

Kann Handelndem selbst (Notwehr) oder einem anderen (natürliche / juristische Person) im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB zustehen (Nothilfe).

(1)Notwehrfähige Güter
Erläuterung

Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum; allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild; Hausrecht und Hausfrieden (als geordnetes Zusammenleben); Intimsphäre nur im Privatbereich; allgemeine Handlungsfreiheit nur bei Vorliegen einer verwerflichen Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. NICHT: Universalrechtsgüter, z.B. Sicherheit des Straßenverkehrs; Rechtsordnung als Ganzes; öffentliche Ordnung als solche.

(2)Grenzfälle
PGemeingebrauch
Beispiel

Vorrecht nach § 12 Abs. 5 StVO. (+), wobei dann oft das Gebotensein fehlt. (-), dann aber u.U. die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen.

PUnberechtigter (unmittelbarer) Besitz
PFamilienrechtliche Verhältnisse
Erläuterung

Elterliche Sorge (+), Ehe str.

PRechtsgüter des Staates
Definition
Differenziere zwischen Fiskal- und Hoheitsbereich

Individualrechtsgüter in öffentlicher Hand (+), Beispiel: Eigentum, Staat ist „anderer“ im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Rechtsgüter des Staates als Hoheitsträger str. aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols. U.U. dann § 34 StGB einschlägig. Beispiel: Festnahme eines Spions.

Erläuterung

Differenziere zwischen Fiskal- und Hoheitsbereich: Individualrechtsgüter in öffentlicher Hand (+), Beispiel: Eigentum, Staat ist „anderer“ im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Rechtsgüter des Staates als Hoheitsträger str. aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols. U.U. dann § 34 StGB einschlägig. Beispiel: Festnahme eines Spions.

c.Gegenwärtig
Erläuterung

Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch fort (z.B. Täter mit Beute auf der Flucht). Angriff steht unmittelbar bevor, wenn er zwar noch keine Rechte verletzt hat, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Präventivmaßnahmen gegen künftige Angriffe fallen jedoch nur unter § 34 StGB. Keine Gegenwärtigkeit, wenn Angriff beendet, d.h. fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben oder völlig durchgeführt, ist. Bei Dauergefahr: § 34 StGB. Antizipierte Notwehr: Verteidigungsmechanismen werden schon lange vor Beginn eines Angriffs aufgestellt, wirken aber erst im Zeitpunkt der Gefahr. Beispiel: Selbstschussanlage. Notwehr scheitert dann zwar nicht an der Notwehrlage, da sie ja erst im Zeitpunkt der Gefahr wirksam werden, aber oft an der Erforderlichkeit.

d.Rechtswidrig
Definition
Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Nicht notwendig

Straftat. Beispiel: fahrlässige Eigentumsverletzung. Rechtswidrig (-), wenn zugunsten des Angreifers ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Entfällt nicht nur, weil der Angegriffene den Angriff schuldhaft verursacht oder provoziert hat. Auch: bei objektiv sorgfaltsgemäßem Handeln, Arg.: entscheidend ist nur der Erfolgsunwert.

Erläuterung

Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Nicht notwendig: Straftat. Beispiel: fahrlässige Eigentumsverletzung. Rechtswidrig (-), wenn zugunsten des Angreifers ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Entfällt nicht nur, weil der Angegriffene den Angriff schuldhaft verursacht oder provoziert hat. Auch: bei objektiv sorgfaltsgemäßem Handeln, Arg.: entscheidend ist nur der Erfolgsunwert.

2.Notwehrhandlung
a.Erforderlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB
aa.Geeignetheita.A.
Erläuterung

Verteidigungshandlung muss sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs mit Sicherheit erwarten lassen. Verteidiger darf hinsichtlich der durch die Verteidigung entstehenden Verletzungen nicht auf ein für ihn riskanteres Mittel verwiesen werden (keine Güterabwägung). Anknüpfungspunkt ist lediglich die Verteidigungshandlung, nicht der daraus resultierende Erfolg. Grund: Verteidigung nicht nur zur Bewahrung des angegriffenen Rechtsguts, sondern zugleich Verteidigung der Rechtsordnung. Keine Rechtfertigung von Eingriffen in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (keine sog. Drittwirkung der Notwehr, sind nie „erforderlich“). Argument: Wortlaut („Angriff...abwenden“). Ausnahme: Notwehrrecht erfasst Einwirkung auf Sachen unbeteiligter Dritter, wenn sich der Angreifer dieser Sachen bei seinem Angriff bedient (a.A. § 228 BGB analog; a.A. § 904 BGB analog).

Argument
  • WortlautWortlaut („Angriff...abwenden“). Ausnahme: Notwehrrecht erfasst Einwirkung auf Sachen unbeteiligter Dritter, wenn sich der Angreifer dieser Sachen bei seinem Angriff bedient (a.A. § 228 BGB analog; a.A. § 904 BGB analog).
bb.Relativ mildestes Mittel
Definition
Täter muss von mehreren gleich wirksamen (nicht

Mittel mit zweifelhafter Wirkung) Verteidigungsmöglichkeiten diejenige wählen, die den geringsten Schaden anrichtet. Beurteilungsgrundlage ist die zur Zeit des Angriffs objektiv gegebene „Kampflage“: Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs, Fähigkeiten und Gemütsverfassung (z.B. Zorn) des Angreifers, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Es muss nachweisbar sein, dass mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung standen und eines von diesen Mitteln schonender gewesen wäre; ansonsten wird in dubio zugunsten des Angegriffenen entschieden. Zudem Beachtung der Zumutbarkeit. Einzelfälle:

Erläuterung

Täter muss von mehreren gleich wirksamen (nicht: Mittel mit zweifelhafter Wirkung) Verteidigungsmöglichkeiten diejenige wählen, die den geringsten Schaden anrichtet. Beurteilungsgrundlage ist die zur Zeit des Angriffs objektiv gegebene „Kampflage“: Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs, Fähigkeiten und Gemütsverfassung (z.B. Zorn) des Angreifers, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Es muss nachweisbar sein, dass mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung standen und eines von diesen Mitteln schonender gewesen wäre; ansonsten wird in dubio zugunsten des Angegriffenen entschieden. Zudem Beachtung der Zumutbarkeit. Einzelfälle:

(1)Ausweichmöglichkeit
Erläuterung

Keine Beseitigung der Erforderlichkeit . Argument: [Wortlaut[ Ausweichen ist keine „Verteidigung“. Außerdem: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Ausweichmöglichkeit lässt das Gebotensein der Abwehrhandlung jedoch dann entfallen, wenn ausnahmsweise das Notwehrrecht eingeschränkt ist und Ausweichen Erfolg verspricht.

Argument
  • Wortlaut[Wortlaut[ Ausweichen ist keine „Verteidigung“. Außerdem: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Ausweichmöglichkeit lässt das Gebotensein der Abwehrhandlung jedoch dann entfallen, wenn ausnahmsweise das Notwehrrecht eingeschränkt ist und Ausweichen Erfolg verspricht.
(2)Schusswaffeneinsatz
Definition
Abstufungen

Zuerst Androhung des unmittelbaren Einsatzes ( Ankündigung, Waffe einzusetzen oder Warn- bzw. Schreckschuss), wenn dies nach der „Kampflage“ Erfolg verspricht. Gegen besonders gefährlichen Angreifer, der z.B. selbst mit einer Schusswaffe angreift, wird in der Regel nur der sofortige Einsatz der Waffe, d.h. ohne vorherige Androhung, Erfolg versprechen. Falls die vorherige Androhung erfolglos blieb oder mangels Erfolgsaussicht unterbleiben durfte, darf die Waffe eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Angreifer unbewaffnet ist. Aber: Waffe ist möglichst schonend einzusetzen, z.B. Schuss

Erläuterung

Abstufungen: Zuerst Androhung des unmittelbaren Einsatzes ( Ankündigung, Waffe einzusetzen oder Warn- bzw. Schreckschuss), wenn dies nach der „Kampflage“ Erfolg verspricht. Gegen besonders gefährlichen Angreifer, der z.B. selbst mit einer Schusswaffe angreift, wird in der Regel nur der sofortige Einsatz der Waffe, d.h. ohne vorherige Androhung, Erfolg versprechen. Falls die vorherige Androhung erfolglos blieb oder mangels Erfolgsaussicht unterbleiben durfte, darf die Waffe eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Angreifer unbewaffnet ist. Aber: Waffe ist möglichst schonend einzusetzen, z.B. Schuss auf Beine statt in Brust. Gezielter tödlicher Schuss nur erforderlich, wenn weniger gefährlicher Waffeneinsatz nicht ausreicht.

(3)Schutzwehr und Trutzwehr
Definition
Schutzwehr

Rein defensive Abwehr eines Angriffs, z.B. Vorhalten eines Messers. Trutzwehr: Abwehr durch Gegenangriff, z.B. Schlag mit Knüppel. Es gilt: Genügt Schutzwehr zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs, ist Trutzwehr nicht erforderlich. Modifiziertes Verhältnis in den Fällen eingeschränkten Notwehrrechts im Rahmen der Gebotenheit.

Erläuterung

Schutzwehr: Rein defensive Abwehr eines Angriffs, z.B. Vorhalten eines Messers. Trutzwehr: Abwehr durch Gegenangriff, z.B. Schlag mit Knüppel. Es gilt: Genügt Schutzwehr zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs, ist Trutzwehr nicht erforderlich. Modifiziertes Verhältnis in den Fällen eingeschränkten Notwehrrechts im Rahmen der Gebotenheit.

(4)Angriff mit einer Scheinwaffe
Erläuterung

Angriff (+), da kein Scheinangriff. Wegen ex-ante Sicht sind ggf. auch Scharfschüsse gegen den Angreifer erforderlich, wenn die Ungefährlichkeit der Waffe nicht erkennbar war.

b.Gebotensein im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB (sog. Grenzen der Notwehr)
Erläuterung

Notwehrhandlung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (sog. sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts). Erforderlichkeit indiziert Gebotenheit. Ausnahmefallgruppen:

aa.Unfugabwehr
Erläuterung

Abwehr gegenüber Bagatellangriffen, kurz vor der Grenze zur noch sozialüblichen Belästigung. Beispiel: Nächtliche Ruhestörung durch lautes Singen in einer Festwoche. Sorgfältige Prüfung, ob überhaupt Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Erhebliche Einschränkung des Notwehrrechts. Bei zusätzlich krassem Missverhältnis zwischen angegriffenem und verletztem Interesse ist Notwehr unzulässig. Beispiel: Tödlicher Schuss auf Dieb, der mit zwei Euro flieht.

bb.Angriffe ersichtlich schuldlos Handelnder
Erläuterung

Notwehrrecht ist eingeschränkt; Argument: Es bedarf keiner Bewährung der Rechtsordnung, da deren Geltung in diesen Fällen nicht in Frage gestellt wird. Beispiele: Kinder, Geisteskranke, Betrunkene (Einzelfallfrage wg. Grad der Alkoholisierung), schuldloser Irrtum, entschuldigt Handelnder. Aber: Keine Einschränkung bei Proportionalität von Angriffs- und Verteidigungsmittel und einer Alkoholisierung des Angreifers unterhalb der Grenze verminderter Zurechnungsfähigkeit.

cc.„Schuldhaft“ herbeigeführte Notwehrlage
Definition
Provokation als vorwerfbares Vorverhalten des Verteidigers

Hat der Verteidiger den Angriff in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise provoziert, so ist seine Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr „geboten“, § 32 Abs. 1 StGB (Gedanke des Rechtsmissbrauchs).

Erläuterung

Provokation als vorwerfbares Vorverhalten des Verteidigers: Hat der Verteidiger den Angriff in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise provoziert, so ist seine Verteidigungshandlung nicht durch Notwehr „geboten“, § 32 Abs. 1 StGB (Gedanke des Rechtsmissbrauchs).

(1)Absichtsprovokation
Erläuterung

Provokation eines anderen, um bei dessen dadurch herbeigeführten Angriff unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen. Str. ist Rechtsfolge.

(a)[BGH]: Notwehrrecht entfällt vollständig. Argument: Gedanke des Rechtsmissbrauchs als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer sich sehenden Auges in eine Situation bringt, die für ihn gefährlich wird, bedarf nicht des Schutzes der Rechtsordnung. Außerdem fehlt dem Verteidigenden der entsprechende Verteidigungswillen; dieser ist nur vorgetäuscht, denn in Wirklichkeit will der Provokateur den Gegner angreifen.BGH
Argument
  • Gedanke des Rechtsmissbrauchs als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer sich sehenden Auges in eine Situation bringt, die für ihn gefährlich wird, bedarf nicht des Schutzes der Rechtsordnung. Außerdem fehlt dem Verteidigenden der entsprechende Verteidigungswillen; dieser ist nur vorgetäuscht, denn in Wirklichkeit will der Provokateur den Gegner angreifen.
(b)Notwehrrecht nur zulässig, wenn keine andere Selbstschutzmöglichkeit, insbesondere keine Ausweichmöglichkeit besteht. Argument: Notwehrrecht darf nicht ganz entfallen, denn der Provokateur muss sich schützen dürfen. Dennoch tritt das Rechtsbewährungsprinzip hier hinter das bloße Selbstschutzprinzip zurück. Wo sich der Angegriffene auf andere Weise schützen kann, braucht sich das Recht infolge der bewussten Provokation nicht zu bewähren.
Argument
  • Notwehrrecht darf nicht ganz entfallen, denn der Provokateur muss sich schützen dürfen. Dennoch tritt das Rechtsbewährungsprinzip hier hinter das bloße Selbstschutzprinzip zurück. Wo sich der Angegriffene auf andere Weise schützen kann, braucht sich das Recht infolge der bewussten Provokation nicht zu bewähren.
(2)Sonst verschuldete Provokation
Erläuterung

Vorsätzliche oder fahrlässige Provokation. Str. ist Rechtsfolge.

(a)Eingeschränktes Notwehrrecht [BGH]: Je schwerer die vorwerfbare Provokation, desto stärker die Einschränkung, d.h. der Grad des Provokationsvorwurfs entscheidet darüber, wie lange man auf der jeweiligen Verteidigungsstufe verweilen muss. Argument: Aufgrund der Mitverantwortung des Provokateurs für das Entstehen der Notwehrlage ist das Rechtsbewahrungsinteresse der Allgemeinheit reduziert.BGH
Argument
  • Aufgrund der Mitverantwortung des Provokateurs für das Entstehen der Notwehrlage ist das Rechtsbewahrungsinteresse der Allgemeinheit reduziert.
(b)Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, wenn Erfolg vorhersehbar war [teilweise neuere Rspr.] Argument: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang schafft, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er die den Tod verursachende Handlung in Notwehr ausführte. Fahrlässigkeitsvorwurf wird durch das vor dieser Handlung liegende Verhalten begründet und nicht durch das gerechtfertigte Handeln.
Argument
  • Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang schafft, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er die den Tod verursachende Handlung in Notwehr ausführte. Fahrlässigkeitsvorwurf wird durch das vor dieser Handlung liegende Verhalten begründet und nicht durch das gerechtfertigte Handeln.
(3)Frühere Begehung einer Straftat
Erläuterung

Frühere oder gegenwärtige Begehung einer Straftat gegen Rechtsgüter Dritter oder Allgemeinheit bildet kein notwehreinschränkendes vorwerfbares Vorverhalten im Sinne einer Provokation der Notwehrlage, da zwischen dem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff kein enger raumzeitlicher Zusammenhang besteht.

dd.Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen Gut und verletztem Interesse
PTötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 EMRK, der nur Tötung zur Verteidigung eines Menschen gestattet, nicht zur Verteidigung von Sachwerten.
, Argument: EMRK wirkt unmittelbar unter Staatsbürgern. Sie sind durch Bundesgesetz zu innerdeutschem Recht geworden. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Regelung nicht auf staatliche Übergriffe beschränkt. Jedenfalls hat EMRK Reflexwirkung. Kritik: Regelungen passen vielfach für Einzelpersonen nicht. So erlaubt Art. 2 Abs. 2 b EMRK die Tötung sogar "um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen". Somit hätte der Einzelne das Recht, den Täter auf der Flucht zu töten, nicht jedoch die Rechtsverletzung im Wege der Notwehr zu verhindern.
+, Argument: EMRK betrifft nur Verhältnis Staat-Bürger. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut ist die EMRK nur für hoheitliche Eingriffe gedacht. Und selbst wenn die EMRK auch unter Privaten gälte: Art. 2 EMRK stimmt mit § 32 StGB überein. EMRK will nur die Ausgestaltung des Notwehrrechts verhindern, die sich über das Rechtsgut Leben hinwegsetzt. Das entspricht den „sozialethischen“ Einschränkungen bei § 32 StGB. Die verbotene "absichtliche", d.h. nicht nur mit dolus eventualis vorgenommene Tötung dürfte auch im deutschen Recht mangels "Erforderlichkeit" einer solchen Abwehrhandlung kaum zulässig sein.
ee.Angriffe von Personen mit enger persönlicher Beziehung (Garantenstellung)
Erläuterung

Notwehrrecht ist eingeschränkt. Aus dem Spannungsverhältnis von Recht zur Selbstverteidigung und Garantenstellung ergibt sich eine Pflicht zum Ausweichen. Erforderlich aber eine noch intakte, wenn auch nicht konfliktfreie Verbindung. Fälle: Ehe, Eltern-Kind-Verhältnis, nicht jedoch: Betriebsangehörige oder Mitschüler.

ff.Angriffe von erkennbar Irrenden
Erläuterung

Notwehrrecht scheidet nicht notwendig vollständig aus. Täter muss jedoch in erster Linie versuchen, sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu verteidigen (Beispiel: Flucht; Warnschuss). Ist dies nicht möglich, so kann das Notwehrrecht bestehen bleiben (Einzelfallprüfung).

gg.„Einschränkungsstufen“ (Rechtsfolge der Einschränkung der Gebotenheit)
(1)Keine Notwehr, also nicht einmal Schutzwehr, wenn der Angriff ohne erhebliches Risiko durch ein Ausweichen oder sonst wie (z.B. durch Aufklärung oder polizeiliche Hilfe) abgewendet werden kann und dies erfolgreich ist.
(2)Falls dies nicht oder nur mit erheblichem Risiko möglich ist oder erfolglos war, ist ein, allerdings nur eingeschränktes, Notwehrrecht gegeben. Es ist zunächst Schutzwehr zu üben, auch wenn an sich die Trutzwehr zur sofortigen und endgültigen Abwehr erforderlich wäre, wenn und solange der Angriff unter zumutbarer Hinnahme eigener Verletzungen abgewehrt werden kann.
(3)Nur wenn dies nicht (mehr) möglich ist, darf Trutzwehr geübt werden, aber unter möglichster Schonung des Angreifers. Dabei hat der Verteidigende das Risiko unzureichender Abwehr ebenso wie geringfügige eigene Verletzungen hinzunehmen. Gefährliche, insbesondere tödliche Abwehrmittel dürfen nur als ultima ratio eingesetzt werden; wenn überhaupt keine andere Abwehrmöglichkeit und das Risiko schwerer eigener Schäden besteht, darf der Angreifer getötet werden.
c.Verteidigungswille
Erläuterung

Täter muss Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffes haben, sich darüber bewusst sein, dass sein Verhalten zur Abwehr des Angriffes dient und die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes muss auch gerade das - wenn auch nicht das alleinige - Motiv des Täters sein. Argument: Wortlaut des § 32 StGB: „um...zu“. Nur wer mit der Intention handelt, den rechtswidrigen Angriff abzuwehren, wahrt das Recht gegenüber dem Unrecht. Außerdem enthält auch die Verbotsnorm eine subjektive Komponente, nämlich den Vorsatz. Das Unrecht des Vorsatzes kann aber nur durch einen rechtfertigenden Verteidigungswillen ausgeglichen werden.

Argument
  • WortlautWortlaut des § 32 StGB: „um...zu“. Nur wer mit der Intention handelt, den rechtswidrigen Angriff abzuwehren, wahrt das Recht gegenüber dem Unrecht. Außerdem enthält auch die Verbotsnorm eine subjektive Komponente, nämlich den Vorsatz. Das Unrecht des Vorsatzes kann aber nur durch einen rechtfertigenden Verteidigungswillen ausgeglichen werden.
aa.Kenntnis der Notwehrlage
Erläuterung

wenn (-), dann: umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

bb.Kenntnis, dass Handlung zur Verteidigung dient
cc.Handlung, um (Zweck!) das beeinträchtigte Rechtsgut zu verteidigen (= Abwehrwille)
Erläuterung

Verteidigungszweck darf nicht durch andere Motive in den Hintergrund gedrängt werden. Beispiel: Wut, Enttäuschung, Verdeckungsabsicht, Rachsucht. Einzelfallfrage.

PRechtsfolge bei Nichtvorliegen
(1)[BGH]: Bestrafung wegen vollendeter rechtswidriger Tat. Argument: Kein Versuch, da Taterfolg eingetreten. Täter können zudem Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zu gute kommen. Seine Einstellung zur Rechtsordnung ist genauso fehlerhaft wie wenn die Notwehrlage objektiv nicht vorläge.BGH
Argument
  • Kein Versuch, da Taterfolg eingetreten. Täter können zudem Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zu gute kommen. Seine Einstellung zur Rechtsordnung ist genauso fehlerhaft wie wenn die Notwehrlage objektiv nicht vorläge.
(2)[H.L.]: Anwendung der Regelungen über den Versuch analog. Argument: Erfolgsunwert der Tat wird durch objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert. Nur Handlungsunwert bleibt erhalten. Das entspricht dem Versuchstatbestand. Der allein verbleibende Handlungsunwert kann nicht zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Delikts führen.
Argument
  • Erfolgsunwert der Tat wird durch objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert. Nur Handlungsunwert bleibt erhalten. Das entspricht dem Versuchstatbestand. Der allein verbleibende Handlungsunwert kann nicht zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Delikts führen.
Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB; wortgleich: § 16 OWiG
0.Anwendbarkeita.A.
Erläuterung

Str., ob § 127 Abs. 1 StPO den § 34 StGB verdrängt. Nach a.A. § 34 StGB zwar anwendbar, aber Wertung des § 127 Abs. 1 StPO bei Interessenabwägung zu beachten. Gesperrt, wenn §§ 228, 904 BGB einschlägig sind als speziellere Notstandsrechte

a.Defensiver Notstand, § 228 BGB
Definition
Zweck

Schutzinteressen des Bedrohten überwiegen das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache, deren Zustand andere gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt. Auch: Abwehr von Tierangriffen, da keine Angriffe gem. § 32 Abs. 2 StGB. Bei herrenlosen Tieren: § 228 BGB analog, beachte aber § 26 BJagdG, der vorrangig ist. Beeinträchtigung indiziert Rechtfertigung. Die für § 34 StGB maßgebenden Abwägungsgesichtspunkte sind auch bei § 228 BGB oder § 904 BGB zu beachten.

Erläuterung

Zweck: Schutzinteressen des Bedrohten überwiegen das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache, deren Zustand andere gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt. Auch: Abwehr von Tierangriffen, da keine Angriffe gem. § 32 Abs. 2 StGB. Bei herrenlosen Tieren: § 228 BGB analog, beachte aber § 26 BJagdG, der vorrangig ist. Beeinträchtigung indiziert Rechtfertigung. Die für § 34 StGB maßgebenden Abwägungsgesichtspunkte sind auch bei § 228 BGB oder § 904 BGB zu beachten.

aa.Notstandslage
Erläuterung

Von fremder Sache droht gegenwärtige Gefahr für ein rechtliches geschütztes Interesse. Gefahr: Ereignis, das jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Auch: Dauergefahr (= gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer). Insofern ist „drohende Gefahr“ weiter als „gegenwärtiger Angriff“ nach § 32 StGB.

bb.Notstandshandlung
Erläuterung

Einwirkung erforderlich, um Gefahr abzuwenden, wobei der durch die Notstandshandlung angerichtete Schaden an der Sache nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen darf (sog. umgekehrte Verhältnismäßigkeit). Wertmäßiges Überwiegen des bedrohten Rechtsgutes bei § 228 BGB nicht notwendig, da sich die Abwehrhandlung gegen die gefahrbringende Sache selbst richtet.

b.Aggressiver Notstand, § 904 BGBa.A.
Erläuterung

Rechtfertigt Einwirkungen auf Sachen, die zu der Gefahrenquelle in keinerlei Beziehung stehen. Drohender Schaden muss gegenüber Verletzungsschaden unverhältnismäßig groß sein, da es sich um eine Einwirkung auf eine unbeteiligte Sache handelt und diese grundsätzlich schutzwürdiger ist. Abwägungskriterium: Eindeutiges Überwiegen des geschützten Interesses. Eigentümer darf Zugriff auf seine Sache nicht verbieten. Hauptfall: Rettung eines Verunglückten, z.B. Verwendung eines fremden Pkw, § 248b StGB. Str., ob § 904 BGB Hausfriedensbruch rechtfertigen kann, da das Hausrecht ein über das Eigentum hinausgehendes Recht ist. Aber jedenfalls ist § 34 StGB anwendbar. § 904 BGB legt bindend fest, dass ein wesentliches Überwiegen im Sinne des § 34 StGB nur dann bejaht werden kann, wenn der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist. Nach a.A. liegt ein wesentliches Überwiegen schon dann vor, wenn der Schaden merklich größer ist, so dass § 34 StGB als durch § 904 BGB verdrängt angesehen werden muss, weil § 904 BGB sonst unterlaufen werden könnte. Die für § 34 StGB maßgebenden Abwägungsgesichtspunkte sind auch bei § 228 BGB oder § 904 BGB zu beachten. Argument: § 228 BGB und § 904 BGB sind Konkretisierungen des § 34 StGB. Die Einwirkung muss zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (= erforderlich, d.h. geeignet + mildestes Mittel) sein und der drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein.

Argument
  • § 228 BGB und § 904 BGB sind Konkretisierungen des § 34 StGB. Die Einwirkung muss zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (= erforderlich, d.h. geeignet + mildestes Mittel) sein und der drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein.
1.Notstandslage
Erläuterung

Gegenwärtige Gefahr für beliebiges Rechtsgut, d.h. Zustand, der jederzeit in konkrete Rechtsgutsbeeinträchtigung (= Eintritt oder Intensivierung eines Schadens) umschlagen kann. Schadenseintritt muss wahrscheinlich sein. Wahrscheinlichkeit (+), wenn innerhalb vernünftiger Lebenserfahrung mit Schadenseintritt gerechnet werden muss. Prognose eines objektiven, sachkundigen Beobachters aufgrund der ex ante erkennbaren Umstände. Irrelevant: Vorstellung des Täters, dann ggf. Erlaubnistatbestandsirrtum in der Form des sog. Putativnotstandes). Aber: Sonderwissen des Täters ist zu berücksichtigen. Unerheblich: Verschulden des Täters bei Herbeiführung der Gefahr. Gefahr (-) mangels Schutzbedürftigkeit, wenn Rechtsgutsinhaber auf Schutz keinen Wert legt. In § 34 StGB genannte Rechtsgüter sind nicht abschließend ("oder ein anderes Rechtsgut"). Auch Allgemeinrechtsgüter, z.B. Erhaltung von Arbeitsplätzen. § 34 StGB (-), wenn betroffenes Rechtsgut im Einzelfall nicht schutzbedürftig / -würdig ist. Denkbar ist sog. Notstandshilfe, die aber nicht aufgedrängt werden darf. Gegenwärtigkeit: Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Ob diese vorliegt, ist nicht aus der Sicht des Handelnden, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten in der jeweils konkreten Situation (= ex ante) zu beurteilen. Dauergefahren werden im Gegensatz zu § 32 StGB erfasst; Dauergefahr = ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne dass der Zeitpunkt der Rechtsgutsbeeinträchtigung jedoch konkret feststeht. Die Rechtsgutsbeeinträchtigung kann also „jederzeit“ eintreten. Beispiele: Baufälligkeit eines Hauses oder sog. Spanner-Fall. Eine solche Dauergefahr ist dann gegenwärtig, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann; erst dann ist ein Notstand möglich.

2.Notstandshandlung
a.Gefahr nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)
Erläuterung

Entspricht § 32 Abs. 2 StGB, mit der Maßgabe, dass Ausweichen, Flucht und Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe Möglichkeiten der Gefahrabwendung sind. Grund: Notstand ist nur Schutzprinzip, Notwehr enthält auch Rechtsbewährungsgedanken. Einzelfallfrage. Beispiele: Trunkenheitsfahrt und Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ärzte im Einsatz. Ungeeignete und unzureichende (= unsichere) Mittel sind hier eher statthaft als bei § 32 StGB. Argument: Es geht um die Eingriffe in die Rechtsgüter dritter Personen. Handlung muss das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Beurteilung aus ex-ante Sicht eines sachkundigen, objektiven Betrachters. Notstandspflichtig ist in der Regel das Eingriffsgut eines Unbeteiligten (Aggressivnotstand). Es kann aber auch nur in die Gütersphäre dessen eingegriffen werden, von dem die Gefahr ausgeht. Eingriffs- und Erhaltungsgut können demselben Rechtsgutsträger zustehen, z.B. A schlägt X bewusstlos und verhindert so dessen Suizid (Defensivnotstand).

b.Umfassende Interessenabwägung
Erläuterung

Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Ausgangspunkt: abstraktes Rangverhältnis zwischen Erhaltungs- und Eingriffsgut. Entscheidend aber letztlich Abwägung aller schutzwürdigen Interessen der konkreten Situation. Zu berücksichtigen sind die betroffenen Rechtsgüter; Grad der drohenden Gefahr; besondere Gefahrtragungspflichten (z.B. Feuerwehrleute, Polizisten); spezielle Schutzpflichten (Garantenstellung); mit der Tat sonst verfolgte Motive; Ersetzbarkeit des Schadens; Größe der Rettungschancen für das zu rettende Rechtsgut; Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte des Opfers; Mitverschulden. Im Defensivnotstand sind weitergehende Beeinträchtigungen zulässig als im Aggressivnotstand (allgemeiner Rechtsgedanke aus § 228 BGB). Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Wesentliches Überwiegen: eindeutige, vernünftigen Zweifeln entrückte Wertdifferenz. Anhaltspunkt ist Aufzählung in § 34 StGB: wichtiges zuerst. Wichtig: Keine Abwägung Leben gegen Leben.

c.Angemessenheitsklausel, § 34 Satz 2 StGB
Erläuterung

Korrektiv ohne größere Bedeutung wegen bereits erfolgter umfassender Interessenabwägung. Hierdurch soll als „letzte Barriere“ sichergestellt werden, dass das gefundene Ergebnis sozialethisch vertretbar ist, d.h. nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit sich als sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung des Konflikts darstellt. Beispiel: Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien, z.B. § 136a StPO.

d.Keine Anwendung des § 34 StGB bei Nötigungsnotstand
Erläuterung

Es fehlt am wesentlichen Überwiegen oder an der Angemessenheit, weil dem Dritten keine Duldungspflicht auferlegt werden kann, d.h. insbesondere darf dem Dritten nicht durch einen durch § 34 StGB nicht mehr rechtswidrigen Angriff das Notwehrrecht abgesprochen werden. Insbesondere müsste ein verschlagener Täter sich nur eines Werkzeugs zu bedienen, um das Abwehrrecht des Opfers auszuschalten. Außerdem hat sich der Täter bewusst auf die Seite des Unrechts geschlagen. Weiterhin fraglich, ob Drittem gegen Genötigten ein Notwehrrecht zusteht. Wer § 34 StGB verneint, muss Notwehrrecht einschränken (Fallgruppe schuldlos handelnder), denn der Genötigte handelt i.d.R. nach § 35 StGB schuldlos.

PAngemessenheit einer erzwungenen Blutentnahme
[h.M.], Argument: Blutspende muss als Akt der Selbstbestimmung über den eigenen Körper freiwillig bleiben. Ausnahmen sind innerhalb engster Schutz- und Beistandspflichten möglich.h.M.
Argument
  • Blutspende muss als Akt der Selbstbestimmung über den eigenen Körper freiwillig bleiben. Ausnahmen sind innerhalb engster Schutz- und Beistandspflichten möglich.
+, Argument: Blutspende ist Teil der zwischenmenschlichen Mindestsolidarität. Duldung der Blutentnahme kann sogar erzwungen werden, vgl. § 81a StPO. Kritik: Es gibt keine rechtliche (allenfalls: moralische) „allgemeine Hilfspflicht“.
Argument
  • Blutspende ist Teil der zwischenmenschlichen Mindestsolidarität. Duldung der Blutentnahme kann sogar erzwungen werden, vgl. § 81a StPO. Kritik: Es gibt keine rechtliche (allenfalls: moralische) „allgemeine Hilfspflicht“.
3.Rettungswille: „um...zu“
a.Kenntnis der Notstandslage
b.Kenntnis, dass Handlung zur Beseitigung der Gefahr dient
Erläuterung

Pflichtgemäße Prüfung der objektiven Notstandsvoraussetzungen durch den Täter.

c.Gefahrabwendungswille
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
Erläuterung

Spezialregelung für Beleidigungsdelikte.

§ 218a Abs. 2, Abs. 3 StGB
Erläuterung

Spezialregelungen für § 218 StGB.

(Rechtfertigende) Einwilligung
Erläuterung

Durch Selbstbestimmungsrecht legitimierter Verzicht auf Rechtsschutz. Einwilligung muss sich bei Vorsatzdelikten auf Verletzungserfolg beziehen (selten). Für fahrlässigen Erfolgsdelikte genügt, dass sich Einwilligung auf Gefährdung bezieht (sog. einverständliche Fremdgefährdung). Abgrenzung zum (tatbestandsauschließenden) Einverständnis und zur eigenverantwortlichen Selbstschädigung: Eigenverantwortliche Selbstschädigung: aktives Mitwirken des Opfers bei der Rechtsgutsverletzung und schließt objektive Zurechnung aus (Opfer hat selbst Tatherrschaft). Einverständnis des Opfers wirkt tatbestandsausschließend bei Delikten, bei denen der Tatbestand die Willensentschließungs- und –betätigungsfreiheit schützt, ansonsten ist die Einwilligung anwendbar.

0.Zulässigkeit
Erläuterung

Vorliegen eines disponiblen Rechtsguts. Keine Einwilligung in Verletzung von Universalrechtsgütern. Beispiel: §§ 331 ff. schützen Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Problematisch: Mischdelikte, z.B. § 315c StGB. Einwilligung in die Verletzung / Gefährdung von Individualrechtsgütern nur zulässig, wenn Einwilligender alleiniger Träger des betreffenden Rechtsgutes oder zu deren Verzicht als dessen Vertreter berechtigt ist und §§ 216, 228 StGB nicht eingreifen.

a.Schranke für Einwilligung in Todesdelikte aus § 216 StGB
Erläuterung

Aus Rechtgedanken des § 216 StGB folgt, dass Einwilligung in vorsätzliche Tötung unzulässig ist. Str. bei fahrlässige Tötung. H.L. lässt Einwilligung in Lebensgefährdung zu, wenn diese letztlich zum Tod führt. Anders Rspr.: Keine Einwilligung in § 222 StGB. Denkbar, dass unter besonderen Voraussetzungen Pflichtwidrigkeit entfällt.

b.Schranke für Einwilligung in Körperverletzungsdelikte aus § 228 StGB
Erläuterung

§ 228 StGB gilt wegen seiner systematischen Stellung für alle Fälle der Körperverletzung, d.h. neben den vorsätzlichen Delikten auch für die fahrlässige Körperverletzung aus § 229 StGB. Einwilligung rechtfertigt nicht, wenn die Tat trotz Einwilligung (nicht die Einwilligung selbst!) sittenwidrig ist. Kriterien: Beweggründe, die angewandten Mittel, die Art der Verletzung.

1.Einwilligungserklärung
Erläuterung

Ausdrückliche oder konkludente Kundgabe nach außen durch Inhaber des betroffenen Rechtsgutes (oder dem zur Disposition über dieses Rechtsgut Befugten). Muss vor der Tatbegehung erklärt werden und zur Zeit der Tat weiter vorliegen, d.h. nicht widerrufen worden sein, was jederzeit möglich ist.

2.Einwilligungsfähigkeit
Erläuterung

Rechtsgutsträger muss infolge geistiger und sittlicher Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts erkennen und diese sachgerecht beurteilen können (sog. natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Einzelfallfrage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und der persönlichen Reife des einwilligenden Minderjährigen). Geschäftsfähigkeit ist also nicht erforderlich. Ist der Rechtsgutsträger nicht selbst einwilligungsfähig, kann der zuständige gesetzliche Vertreter im Rahmen der Vermögens- und Personensorge eine wirksame Einwilligung erklären.

3.Keine Willensmängel
a.Gewalt und Drohung
Erläuterung

Bei Gewalt ist Einwilligung unwirksam. Drohung muss als Nötigung strafbar sein.

b.Irrtum
aa.Durch Täuschung bewirkte Einwilligung ist strafrechtlich unwirksam [h.M.]. Argument: Täuschungsbedingte Einwilligung hebt die Entscheidungsfreiheit des Einwilligenden auf. Wirksamer Rechtsgüterschutz erfordert stets auch den Schutz des autonomen Willens des Tatopfers. Grund für die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung ist gerade der Ausgleich von Interessenkonflikten. Dies funktioniert dann nicht mehr, wenn Einwilligung nicht dem wahren Willen entspricht.h.M.
Argument
  • Täuschungsbedingte Einwilligung hebt die Entscheidungsfreiheit des Einwilligenden auf. Wirksamer Rechtsgüterschutz erfordert stets auch den Schutz des autonomen Willens des Tatopfers. Grund für die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung ist gerade der Ausgleich von Interessenkonflikten. Dies funktioniert dann nicht mehr, wenn Einwilligung nicht dem wahren Willen entspricht.
bb.Durch Täuschung bewirkte Einwilligung ist nur dann strafrechtlich unwirksam, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung bewirkt hat. Es muss also über das "Ob" bzw. den Umfang der Rechtsgutsverletzung getäuscht werden. Wird lediglich über die Erbringung einer eventuellen Gegenleistung getäuscht, ist der Irrtum unbeachtlich. Argument: Nur ein rechtsgutsbezogener Irrtum, d.h. ein Irrtum darüber, dass ein Rechtsgut "aufgegeben" wird, führt zur Unkenntnis über die Bedeutung, Tragweite und Auswirkung des Rechtsgutsverzichts. Der Täter muss also beim Opfer eine falsche Vorstellung gerade über das preiszugebende Gut geweckt haben. Ein Irrtum über das Zustandekommen des Willens, d.h. über das bloße Motiv, ist dagegen unbeachtlich. Das Strafrecht soll lediglich die Eigenverantwortlichkeit der Rechtsgutsfreigabe schützen.
4.Reichweite der Einwilligung
Erläuterung

Täter muss sich im Rahmen der Einwilligung halten. Wichtig bei ärztlichen Eingriffen und fahrlässigen Sportverletzungen.

5.Subjektiv
Erläuterung

Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.

Mutmaßliche Einwilligung
Erläuterung

Gesetzlich nicht normiert. Kommt in Betracht, wenn Einwilligung zwar erteilt werden könnte, aber aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden kann oder hieran kein Interesse besteht.

0.Zulässigkeit
Erläuterung

Ausdrückliche Einwilligung (und ihre spezifische Reichweite) vorrangig. Erkennbar entgegenstehender Wille ist, selbst wenn objektiv unvernünftig, stets beachtlich und schließt mutmaßliche Einwilligung aus, so dass allenfalls § 34 StGB in Betracht kommt. In den Fällen der mutmaßlichen Einwilligung einer Operationserweiterung ist dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten bei der Ermittlung seiner persönlichen Umstände und individuellen Interessen absoluter Vorrang einzuräumen. Einwilligung konnte nicht (rechtzeitig) eingeholt werden, hätte aber nach ihren Voraussetzungen erteilt werden können.

1.Tathandlung stimmt mit mutmaßlichem Willen überein
Erläuterung

Mutmaßlicher Wille ist Wahrscheinlichkeitsurteil bzgl. des wahren Willens des Betroffenen (oder des gesetzlichen Vertreters, wenn nicht einwilligungsfähig), das aus einer ex ante Sicht unter Zugrundelegung der persönlichen Umstände ermittelt wird. Obwohl objektive Kriterien bloß Indizien sind, ist mangels entgegenstehender Umstände von dem auszugehen, was gemeinhin als vernünftig gilt. Unschädlich ist, wenn sich die Mutmaßung trotz gewissenhafter Prüfung ex post als falsch erweist. Es findet keine Beschränkung auf lebensbedrohliche Situationen statt.

2.Betroffener hat kein Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes
Erläuterung

Handeln zu eigenem, dem Interesse des Verletzten nicht widerstreitenden Nutzen. Im Falle des mangelnden Interesse ist eine vorherige Befragung des Rechtsgutsinhabers i.d.R. entbehrlich.

3.Subjektiv
Erläuterung

Absicht, im Interesse des Einwilligungsberechtigten zu handeln oder Kenntnis, dass es seinen Interessen nicht widerspricht.

Rechtfertigende Pflichtenkollision (insbesondere bei Unterlassungsdelikten)
Erläuterung

Unterfall des Notstandes; keine geschriebene gesetzliche Regelung: ist gegeben, wenn den Täter gleichzeitig mehrere Handlungspflichten treffen, er aber faktisch nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann. Hierbei kommt es entscheidend darauf an ob gleichwertige (dann echte Pflichtenkollision) oder ungleichwertige (dann unechte Pflichtenkollision) Handlungspflichten kollidieren. Im letzteren Fall muss der Täter die höherrangige Pflicht erfüllen.

Selbstverteidigung, § 227 BGB (praktisch unwichtig, da gleiche Wirkung wie § 32 StGB)
Selbsthilferechte
1.Allgemeines Selbsthilferecht, § 229 BGB
a.Einredefreier, einklagbarer und vollstreckbarer zivilrechtlicher Anspruch
b.Eilbedürftigkeit
Erläuterung

Gefahr, das ohne sofortiges Eingreifen Verwirklichung des Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

c.Obrigkeitliche Hilfe wäre nicht rechtzeitig
Erläuterung

Auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung oder des Arrests.

d.Erforderlichkeit, § 230 Abs. 1 BGB.
e.Subjektives Rechtfertigungselement: Handeln, um den Anspruch zu sichern.
Definition
Subjektives Rechtfertigungselement

Handeln, um den Anspruch zu sichern.

2.Aus dem besonderen Schuldrecht: §§ 547a; 562b, 581 Abs. 2, 704 BGB
3.Des Besitzers: § 859 BGB
4.Des Rechtsbesitzers: §§ 1029, 859 BGB
Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO
1.Festnahmelage
a.Festnahmeberechtigt im Sinne des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
Erläuterung

Jedermann. § 127 Abs. 2 StPO gilt jedoch nur für StA und Polizei.

b.Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Erläuterung

„Tat“: Straftat, die zum Erlass eine Haftbefehls berechtigen würde. „Betroffen“: Täter wird bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt, d.h. es muss noch ein unmittelbarer raumzeitlicher Zusammenhang zur Tat bestehen. „Verfolgt“: Täter hat sich bereits vom Tatort entfernt, doch sichere Anhaltspunkte weisen auf ihn als Täter hin und es wurde eine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung (sog. Nacheile) aufgenommen.

PGenügt dringender Tatverdacht, wenn Tat objektiv nicht begangen wurde?
+[h.M.], wenn Festnehmender diesen nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte. Notwehr gegen die Festnahme folglich nicht zulässig, sobald der Festnehmende von einem dringenden Tatverdacht ausgehen konnte. Argument: Erst richterliches Urteil stellt verbindlich das Vorliegen einer Straftat fest. Festnehmenden kann bei einem Handeln im öffentlichen Interesse nicht das Risiko eines Irrtums aufgebürdet werden. Ferner Systematik: Alle Eingriffsnormen der StPO knüpfen an einen Verdacht an.h.M.
Argument
  • SystematikErst richterliches Urteil stellt verbindlich das Vorliegen einer Straftat fest. Festnehmenden kann bei einem Handeln im öffentlichen Interesse nicht das Risiko eines Irrtums aufgebürdet werden. Ferner Systematik: Alle Eingriffsnormen der StPO knüpfen an einen Verdacht an.
, somit ist Festnahme nicht gerechtfertigt und Notwehr dagegen zulässig. Argument: Abgrenzung zu § 127 Abs. 2 StPO, der von einem Verdacht spricht. Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Bestehen Zweifel, so sollen Eingriffe den staatlichen Behörden vorbehalten werden. Da diese zum Eingreifen verpflichtet sind, kommt ihnen, nicht aber den Privatpersonen, das Irrtumsprivileg zu Gute.
Argument
  • Abgrenzung zu § 127 Abs. 2 StPO, der von einem Verdacht spricht. Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Bestehen Zweifel, so sollen Eingriffe den staatlichen Behörden vorbehalten werden. Da diese zum Eingreifen verpflichtet sind, kommt ihnen, nicht aber den Privatpersonen, das Irrtumsprivileg zu Gute.
c.Festnahmegründe, vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
Erläuterung

Täter ist der Flucht verdächtig oder Identität des Täters kann nicht festgestellt werden. Flucht: Verhalten, mit dem sich der Täter der Strafverfolgung entziehen will. Für Fluchtverdacht genügt, dass nach der konkreten Lage unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Betroffene werde sich, wenn er nicht alsbald festgenommen wird, möglicherweise der Verantwortung durch Flucht entziehen (anders bei § 112 StPO: dort objektiv zu bestimmender Fluchtverdacht).

2.Festnahmehandlung
Erläuterung

Täter kann alle Handlungen vornehmen, die unmittelbar zur Festnahme erforderlich sind. Gerechtfertigt sind Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit, aber auch die Wegnahme von Gegenständen, die dem Täter die Flucht ermöglichen, z.B. Autoschlüssel, sowie geringfügige Körperverletzungen (z.B. Bluterguss infolge harten Zupackens). Einschränkung durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. Festnahmehandlung muss erforderlich und im Verhältnis zur Bedeutung der Sache angemessen sein. § 127 StPO gibt keine Befugnis zu Handlungen, die zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung führen. Schwerwiegende Körperverletzungen oder gar Tötungen können durch § 127 StPO niemals gerechtfertigt sein. Auch ein Schusswaffengebrauch wird im Rahmen des § 127 StPO nur ausnahmsweise zulässig sein, gezielte Schüsse jedoch nie. Durchsuchungen sind nicht gerechtfertigt. Widersetzt sich der Festzunehmende mit Gewalt ist an § 32 StGB zu denken.

3.Subjektiv
Erläuterung

Festnehmende handelt zu dem Zweck, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen (= Festnahmewille): Täter muss Festnahmelage kennen, wissen, dass seine Handlung der Festnahme dient und darüber hinaus mit Festnahmewillen handeln.

Rechtfertigungsgründe für den Gerichtsvollzieher
1.Durchsuchung, Gewaltanwendung: § 758 ZPO
2.Pfändung: § 808 ZPO
3.Verhaftung: § 909 ZPO
Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt
1.Festnahmerecht: § 127 Abs. 2 StPO
2.Gewahrsamsnahme
3.Durchsuchung: §§ 102 ff. StPO
4.Beschlagnahme: §§ 94 ff. StPO
5.Sicherstellung
6.Körperliche Untersuchung, Blutentnahme etc.: §§ 81a ff. StPO
7.Unmittelbarer Zwang
8.Personenfeststellung
9.Wiederergreifung Strafgefangener: § 87 StVollzG
10.Festnahme bei Störung strafprozessualer Amtshandlungen: § 164 StPO
Strafrecht · Allgemeiner Teil129 Prüfungspunkte! GesetzesänderungRechtsstandImpressumDatenschutz