Rechtfertigung
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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StPO § 81a: Richtervorbehalt für Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen (StPO-Reform 2017); Verwertungsdebatte insoweit entbehrlich.
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[h.M.], Ausnahme: Fälle, in denen abschließende Einzelregelungen vorliegen. Argument: Amtsträger darf als „Bürger in Uniform“ nicht schlechter gestellt werden, als der Private. Dafür sprechen auch die Notrechtsvorbehalte in den Polizeigesetzen, nach denen das Recht des Schusswaffengebrauchs aufgrund von Notwehr und Notstand gerade unberührt gelassen bleiben soll. Unabhängig davon können die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe durch Landesrecht sowieso nicht eingeschränkt werden.
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, Argument: Hoheitlicher Eingriff bedarf besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Solche stellen die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe gerade nicht dar. Ein Amtsträger ist ferner schon von Amts wegen zu einer erhöhten Gefahrtragung verpflichtet. Kritik: Polizeirecht enthält keine Aussage zur Strafbarkeit einer Befugnisüberschreitung. Ein in Notwehr geratender Polizeibeamter steht schlechter da, als eine Privatperson.
Notwehr, § 32 StGB
1.
Notwehrlage, § 32 Abs. 2 StGB
2.
Notwehrhandlung
a.
Erforderlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB
b.
Gebotensein im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB (sog. Grenzen der Notwehr)
aa.
Unfugabwehr
bb.
Angriffe ersichtlich schuldlos Handelnder
cc.
„Schuldhaft“ herbeigeführte Notwehrlage
(1)
Absichtsprovokation
(a)
[BGH]: Notwehrrecht entfällt vollständig. Argument: Gedanke des Rechtsmissbrauchs als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer sich sehenden Auges in eine Situation bringt, die für ihn gefährlich wird, bedarf nicht des Schutzes der Rechtsordnung. Außerdem fehlt dem Verteidigenden der entsprechende Verteidigungswillen; dieser ist nur vorgetäuscht, denn in Wirklichkeit will der Provokateur den Gegner angreifen.
(b)
Notwehrrecht nur zulässig, wenn keine andere Selbstschutzmöglichkeit, insbesondere keine Ausweichmöglichkeit besteht. Argument: Notwehrrecht darf nicht ganz entfallen, denn der Provokateur muss sich schützen dürfen. Dennoch tritt das Rechtsbewährungsprinzip hier hinter das bloße Selbstschutzprinzip zurück. Wo sich der Angegriffene auf andere Weise schützen kann, braucht sich das Recht infolge der bewussten Provokation nicht zu bewähren.
(2)
Sonst verschuldete Provokation
(a)
Eingeschränktes Notwehrrecht [BGH]: Je schwerer die vorwerfbare Provokation, desto stärker die Einschränkung, d.h. der Grad des Provokationsvorwurfs entscheidet darüber, wie lange man auf der jeweiligen Verteidigungsstufe verweilen muss. Argument: Aufgrund der Mitverantwortung des Provokateurs für das Entstehen der Notwehrlage ist das Rechtsbewahrungsinteresse der Allgemeinheit reduziert.
(b)
Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, wenn Erfolg vorhersehbar war [teilweise neuere Rspr.] Argument: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang schafft, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er die den Tod verursachende Handlung in Notwehr ausführte. Fahrlässigkeitsvorwurf wird durch das vor dieser Handlung liegende Verhalten begründet und nicht durch das gerechtfertigte Handeln.
(3)
Frühere Begehung einer Straftat
dd.
Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen Gut und verletztem Interesse
P
Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 EMRK, der nur Tötung zur Verteidigung eines Menschen gestattet, nicht zur Verteidigung von Sachwerten.
–
, Argument: EMRK wirkt unmittelbar unter Staatsbürgern. Sie sind durch Bundesgesetz zu innerdeutschem Recht geworden. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Regelung nicht auf staatliche Übergriffe beschränkt. Jedenfalls hat EMRK Reflexwirkung. Kritik: Regelungen passen vielfach für Einzelpersonen nicht. So erlaubt Art. 2 Abs. 2 b EMRK die Tötung sogar "um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen". Somit hätte der Einzelne das Recht, den Täter auf der Flucht zu töten, nicht jedoch die Rechtsverletzung im Wege der Notwehr zu verhindern.
+
, Argument: EMRK betrifft nur Verhältnis Staat-Bürger. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut ist die EMRK nur für hoheitliche Eingriffe gedacht. Und selbst wenn die EMRK auch unter Privaten gälte: Art. 2 EMRK stimmt mit § 32 StGB überein. EMRK will nur die Ausgestaltung des Notwehrrechts verhindern, die sich über das Rechtsgut Leben hinwegsetzt. Das entspricht den „sozialethischen“ Einschränkungen bei § 32 StGB. Die verbotene "absichtliche", d.h. nicht nur mit dolus eventualis vorgenommene Tötung dürfte auch im deutschen Recht mangels "Erforderlichkeit" einer solchen Abwehrhandlung kaum zulässig sein.
ee.
Angriffe von Personen mit enger persönlicher Beziehung (Garantenstellung)
ff.
Angriffe von erkennbar Irrenden
gg.
„Einschränkungsstufen“ (Rechtsfolge der Einschränkung der Gebotenheit)
(1)
Keine Notwehr, also nicht einmal Schutzwehr, wenn der Angriff ohne erhebliches Risiko durch ein Ausweichen oder sonst wie (z.B. durch Aufklärung oder polizeiliche Hilfe) abgewendet werden kann und dies erfolgreich ist.
(2)
Falls dies nicht oder nur mit erheblichem Risiko möglich ist oder erfolglos war, ist ein, allerdings nur eingeschränktes, Notwehrrecht gegeben. Es ist zunächst Schutzwehr zu üben, auch wenn an sich die Trutzwehr zur sofortigen und endgültigen Abwehr erforderlich wäre, wenn und solange der Angriff unter zumutbarer Hinnahme eigener Verletzungen abgewehrt werden kann.
(3)
Nur wenn dies nicht (mehr) möglich ist, darf Trutzwehr geübt werden, aber unter möglichster Schonung des Angreifers. Dabei hat der Verteidigende das Risiko unzureichender Abwehr ebenso wie geringfügige eigene Verletzungen hinzunehmen. Gefährliche, insbesondere tödliche Abwehrmittel dürfen nur als ultima ratio eingesetzt werden; wenn überhaupt keine andere Abwehrmöglichkeit und das Risiko schwerer eigener Schäden besteht, darf der Angreifer getötet werden.
c.
Verteidigungswille
aa.
Kenntnis der Notwehrlage
bb.
Kenntnis, dass Handlung zur Verteidigung dient
cc.
Handlung, um (Zweck!) das beeinträchtigte Rechtsgut zu verteidigen (= Abwehrwille)
(1)
[BGH]: Bestrafung wegen vollendeter rechtswidriger Tat. Argument: Kein Versuch, da Taterfolg eingetreten. Täter können zudem Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen nicht zu gute kommen. Seine Einstellung zur Rechtsordnung ist genauso fehlerhaft wie wenn die Notwehrlage objektiv nicht vorläge.
(2)–
[H.L.]: Anwendung der Regelungen über den Versuch analog. Argument: Erfolgsunwert der Tat wird durch objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert. Nur Handlungsunwert bleibt erhalten. Das entspricht dem Versuchstatbestand. Der allein verbleibende Handlungsunwert kann nicht zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Delikts führen.
Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB; wortgleich: § 16 OWiG
0.
Anwendbarkeit
1.
Notstandslage
2.
Notstandshandlung
a.
Gefahr nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)
b.
Umfassende Interessenabwägung
c.
Angemessenheitsklausel, § 34 Satz 2 StGB
+
, Argument: Blutspende ist Teil der zwischenmenschlichen Mindestsolidarität. Duldung der Blutentnahme kann sogar erzwungen werden, vgl. § 81a StPO. Kritik: Es gibt keine rechtliche (allenfalls: moralische) „allgemeine Hilfspflicht“.
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
§ 218a Abs. 2, Abs. 3 StGB
(Rechtfertigende) Einwilligung
a.
Schranke für Einwilligung in Todesdelikte aus § 216 StGB
b.
Schranke für Einwilligung in Körperverletzungsdelikte aus § 228 StGB
1.
Einwilligungserklärung
2.
Einwilligungsfähigkeit
3.
Keine Willensmängel
a.
Gewalt und Drohung
b.
Irrtum
aa.
Durch Täuschung bewirkte Einwilligung ist strafrechtlich unwirksam [h.M.]. Argument: Täuschungsbedingte Einwilligung hebt die Entscheidungsfreiheit des Einwilligenden auf. Wirksamer Rechtsgüterschutz erfordert stets auch den Schutz des autonomen Willens des Tatopfers. Grund für die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung ist gerade der Ausgleich von Interessenkonflikten. Dies funktioniert dann nicht mehr, wenn Einwilligung nicht dem wahren Willen entspricht.
bb.
Durch Täuschung bewirkte Einwilligung ist nur dann strafrechtlich unwirksam, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung bewirkt hat. Es muss also über das "Ob" bzw. den Umfang der Rechtsgutsverletzung getäuscht werden. Wird lediglich über die Erbringung einer eventuellen Gegenleistung getäuscht, ist der Irrtum unbeachtlich. Argument: Nur ein rechtsgutsbezogener Irrtum, d.h. ein Irrtum darüber, dass ein Rechtsgut "aufgegeben" wird, führt zur Unkenntnis über die Bedeutung, Tragweite und Auswirkung des Rechtsgutsverzichts. Der Täter muss also beim Opfer eine falsche Vorstellung gerade über das preiszugebende Gut geweckt haben. Ein Irrtum über das Zustandekommen des Willens, d.h. über das bloße Motiv, ist dagegen unbeachtlich. Das Strafrecht soll lediglich die Eigenverantwortlichkeit der Rechtsgutsfreigabe schützen.
4.
Reichweite der Einwilligung
5.
Subjektiv
Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO
1.
Festnahmelage
a.
Festnahmeberechtigt im Sinne des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
b.
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
+
[h.M.], wenn Festnehmender diesen nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte. Notwehr gegen die Festnahme folglich nicht zulässig, sobald der Festnehmende von einem dringenden Tatverdacht ausgehen konnte. Argument: Erst richterliches Urteil stellt verbindlich das Vorliegen einer Straftat fest. Festnehmenden kann bei einem Handeln im öffentlichen Interesse nicht das Risiko eines Irrtums aufgebürdet werden. Ferner Systematik: Alle Eingriffsnormen der StPO knüpfen an einen Verdacht an.
–
, somit ist Festnahme nicht gerechtfertigt und Notwehr dagegen zulässig. Argument: Abgrenzung zu § 127 Abs. 2 StPO, der von einem Verdacht spricht. Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Bestehen Zweifel, so sollen Eingriffe den staatlichen Behörden vorbehalten werden. Da diese zum Eingreifen verpflichtet sind, kommt ihnen, nicht aber den Privatpersonen, das Irrtumsprivileg zu Gute.
c.
Festnahmegründe, vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
2.
Festnahmehandlung
3.
Subjektiv
1.
Festnahmerecht: § 127 Abs. 2 StPO
2.
Gewahrsamsnahme
3.
Durchsuchung: §§ 102 ff. StPO
4.
Beschlagnahme: §§ 94 ff. StPO
5.
Sicherstellung
6.
Körperliche Untersuchung, Blutentnahme etc.: §§ 81a ff. StPO
7.
Unmittelbarer Zwang
8.
Personenfeststellung
9.
Wiederergreifung Strafgefangener: § 87 StVollzG
10.
Festnahme bei Störung strafprozessualer Amtshandlungen: § 164 StPO