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§ 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Kombination aus Tätigkeitsdelikt und Absichtsdelikt. Verbrechen, daher: Versuchsstrafbarkeit. Erfolgsqualifikation in § 316a Abs. 3 StGB.

1.
Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer
2.
Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
3.
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Erfolgsqualifizierung: § 316a Abs. 3 StGB entspricht § 251 StGB
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld
7.
Konkurrenzen