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§ 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)

Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut: Vermögen, Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs

Norm und Systematik: Kombination aus Tätigkeitsdelikt und Absichtsdelikt. Verbrechen, daher: Versuchsstrafbarkeit. Erfolgsqualifikation in § 316a Abs. 3 StGB.

Prüfungsfolge: Nach §§ 249, 252, 255 StGB (u.U. i.V.m. § 22 StGB); häufige Deliktsverbindung mit §§ 211 (Habgier, Ermöglichungsabsicht), 223 ff., 303, 315b Abs. 1 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB

1.Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer
Definitionen
Tatobjekt

Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer

Nur während Betrieb des Kfz (auch

Mofas). Nicht ausreichend: Bedrohung von außenstehenden Dritten mit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Grund: Unrechtsgehalt ergibt sich daraus, dass Angriffsadressat Kfz betreibt.

Erläuterung

Nur während Betrieb des Kfz (auch: Mofas). Nicht ausreichend: Bedrohung von außenstehenden Dritten mit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Grund: Unrechtsgehalt ergibt sich daraus, dass Angriffsadressat Kfz betreibt.

2.Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
Definition
Feindselige Handlung (nicht erforderlich

Verletzung) gegenüber einem geschützten Rechtsgut mit Nötigungscharakter: Tötung, Körperverletzung, Nötigung (Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit erforderlich; nicht: reine Täuschung, z.B. über Fahrtmotiv; List).

Erläuterung

Feindselige Handlung (nicht erforderlich: Verletzung) gegenüber einem geschützten Rechtsgut mit Nötigungscharakter: Tötung, Körperverletzung, Nötigung (Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit erforderlich; nicht: reine Täuschung, z.B. über Fahrtmotiv; List).

3.Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Erläuterung

Täter muss sich eine Gefahrenlage zu Nutze machen, die dem fließenden Straßenverkehr (auch: verkehrsbedingter Halt, z.B. an Ampel) eigentümlich ist. Argument: Erhöhte Gefährdung, da Aufmerksamkeit auf Verkehrsvorgänge gerichtet ist. Nicht: Stillstand des Kfz und abgeschalteter Motor. Auch: Fahrzeugführer fährt Kfz auf einsamen Waldweg, hält an und nimmt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang den Angriff vor. Auch: Tatopfer verlässt Kfz, Angriff steht jedoch im unmittelbaren raumzeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen. Nicht: lediglich Vereinzelung durch einsamen Angriffsort.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes. Absicht, Raub, räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl zu begehen. Absicht muss vor Beendigung der Fahrt vorhanden sein. Später fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Inzidentprüfung vermeiden durch Verweisung auf vorangestellte §§ 249, 252, 255 (ggf. 22) StGB.

5.Erfolgsqualifizierung: § 316a Abs. 3 StGB entspricht § 251 StGB
6.Rechtswidrigkeit / Schuld
7.Konkurrenzen
Erläuterung

Da es hinsichtlich der Tathandlung lediglich auf den Angriff ankommt und das Raubdelikt lediglich beabsichtigt sein muss, ist die Tat bereits mit Abschluss der Tathandlung vollendet. Daher ist in diesen Fällen zwar der Rücktritt vom versuchten Raubdelikt, nicht aber von § 316a StGB möglich. Wird die Raubtat vollendet, besteht Idealkonkurrenz zu § 316a StGB. Wird sie lediglich versucht, tritt sie im Wege der Konsumtion hinter § 316a StGB zurück.

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