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Schemata › Strafrecht › § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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Norm und Systematik: Kombination aus Tätigkeitsdelikt und Absichtsdelikt. Verbrechen, daher: Versuchsstrafbarkeit. Erfolgsqualifikation in § 316a Abs. 3 StGB .
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Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgut: Vermögen, Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs
Systematik 1
Prüfungsfolge: Nach §§ 249, 252, 255 StGB (u.U. i.V.m. § 22 StGB ); häufige Deliktsverbindung mit §§ 211 (Habgier, Ermöglichungsabsicht), 223 ff., 303, 315b Abs. 1 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB
Definitionen 3
Tatobjekt Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer Nur während Betrieb des Kfz (auch Mofas). Nicht ausreichend: Bedrohung von außenstehenden Dritten mit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Grund: Unrechtsgehalt ergibt sich daraus, dass Angriffsadressat Kfz betreibt. Feindselige Handlung (nicht erforderlich Verletzung) gegenüber einem geschützten Rechtsgut mit Nötigungscharakter: Tötung, Körperverletzung, Nötigung (Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit erforderlich; nicht: reine Täuschung, z.B. über Fahrtmotiv; List). Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.