§ 240 StGB (Nötigung)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Anderer Mensch
2.
Nötigungsmittel
a.
Gewalt
b.
Drohung mit empfindlichem Übel
aa.
Drohung
bb.
Empfindliches Übel
–
[ältere Rspr.], Drohung mit Unterlassung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn der Drohende rechtlich verpflichtet ist, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Diese Rechtspflicht muss allerdings nicht notwendigerweise aus einer Garantenpflicht resultieren. Argument: Jeder kann für die Vornahme einer Handlung einen „Preis“ fordern, solange er nicht rechtlich verpflichtet ist, die Handlung vorzunehmen. Liegt keine Handlungspflicht vor, stellt die freiwillige Beseitigung eines Übels auch unter einer Bedingung eine Freiheitserweiterung und keine Freiheitsbeschränkung dar. Kritik: Drohung mit einem Unterlassen ist im Gegensatz zur Drohung durch Unterlassen ein Begehungsdelikt.
3.
Nötigungserfolg
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB
a.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
b.
Wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen: Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB
aa.
Verwerflichkeit
bb.
Feststellung, ob jeweils Zweck und Mittel rechtlich gebilligt oder missbilligt sind. Dann Abwägung.
(1)
Einsatz eines verwerflichen Mittels zur Verfolgung eines verwerflichen Zwecks, Verwerflichkeit fast immer (+)
(2)
Einsatz eines verwerflichen Mittels zur Erreichung eines erlaubten Zwecks oder Verfolgung eines verwerflichen Zwecks durch Einsatz erlaubter Mittels: jeweils Indiz für (Gesamt-)Verwerflichkeit. Entscheidend aber nur Gesamtwürdigung der Zweck-Mittel-Relation.
(3)
Verwerflichkeit kann vorliegen bei Einsatz eines an sich erlaubten Mittels zur Verfolgung eines an sich erlaubten Zwecks, falls
(a)
Kein innerer Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck besteht (sog. Inkonnexität). Beispiel: Drohen mit begründeter Strafanzeige zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs ist verwerflich, wenn zwischen beidem kein Zusammenhang besteht oder
(b)
der Täter sich völlig inadäquater Mittel bedient (sog. Missverhältnis).
6.
Schuld
7.
Strafe