§ 240 StGB (Nötigung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 22 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 241 StGB
Erfasst jetzt auch Drohung mit Vergehen; Abs. 4 Qualifikation neu
2014er-Schema deckt nur noch den heutigen Abs. 2 ab · geändert seit 3.4.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Persönliche Willensfreiheit, d.h. Freiheit der Willensentschließung (= Freiheit, überhaupt einen Willen bilden zu können) und Freiheit der Willensbetätigung (= Freiheit, einen einmal gebildeten Willen auch in die Tat umsetzen zu können).
Prüfungsfolge: Nach den speziellen Freiheitsdelikten, z.B. §§ 113, 177, 178, 239, 239a, b, 249 ff. StGB (aber bei lediglich Versuch dieser Delikte Prüfung, ob dem Unwertgehalt der Nötigungshandlung eine eigenständige Bedeutung zukommt (dann Tateinheit) oder nicht (dann Spezialität); vor § 241 StGB (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 123, 132, 223 ff, 315b, c, sowie mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB oder § 26 StGB i.V.m. einer abgenötigten Straftat.
Erläuterung
= Tathandlung. Kann sich auch unmittelbar gegen einen Dritten richten (sog. Dreiecksnötigung). Tatbestand ist erfüllt, wenn Gewalt geeignet ist, von dem Genötigten als Zwang empfunden zu werden oder angedrohtes Übel geeignet ist, den Genötigten im Sinne eines Täter zu motivieren.
Erläuterung
Körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Nicht entscheidend Kraftentfaltung beim Täter, sondern Zwangswirkung beim Opfer. Daher auch z.B. bei gewaltlosem Beibringen von Betäubungsmitteln. Aber: Auslegung im Sinne eines rein psychisch wirkenden Zwanges ist verfassungswidrig. Denkbar aber, dass gleichzeitig eine körperliche Zwangswirkung entsteht. Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend.
Erläuterung
Ausdrückliches oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (sonst nur Warnung). Gleichgültig: tatsächliche Realisierbarkeit und fehlender Wille, die Drohung zu realisieren (sog. Scheindrohung). Ausreichend, wenn Opfer den Eintritt des Übels für möglich hält.
Erläuterung
Nicht völlig unerheblicher Nachteil, der geeignet ist, einen besonnenen Menschen (a.A.: das konkrete Opfer) zu dem erstrebten Verhalten zu veranlassen. Fehlt, wenn vom Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Unterlassen ist nicht nur dann nicht empfindlich, wenn der Täter handlungspflichtig ist, sondern schon dann, wenn dadurch der Handlungsspielraum des Opfers eingeengt wird.
Erläuterung
Im Rahmen der „Drohung mit Unterlassen“ ist das angedrohte Übel ein Unterlassen. Dies ist zu unterscheiden von einer „Drohung durch Unterlassen“ und einer „Drohung zu einem Unterlassen“. Zunächst muss geprüft werden, ob das Unterlassen als aktives Tun interpretiert werden kann, was oft möglich ist. Beispiel: Detektiv will mit der ertappten Diebin Geschlechtsverkehr haben. Er droht ihr an, die Anzeigenerstattung nicht zu verhindern. Dies ist aber als Drohung, die Anzeige weiterzuleiten, zu verstehen.
Erläuterung
(+ -) [Rspr., h.M.]), Drohung mit Unterlassung kann auch dann tatbestandsmäßig sein, wenn den Drohenden keine Handlungspflicht trifft. Entscheidend ist allein die Frage der Verwerflichkeit. Argument: Für die Nötigung entscheidend ist nicht, was man tun oder unterlassen, sondern womit man drohen darf. Auch ein an sich rechtmäßiges Unterlassen kann sozialwidrig als Mittel zur Erreichung eines Ziels eingesetzt werden. Kritik: Beim Abverlangen unsittlicher Handlungen wird der Unrechtskern des § 240 StGB verfehlt. Denn hier wird in den Schutzbereich der §§ 174 ff. StGB (sexuelle Selbstbestimmung) eingegriffen. Wenn diese Normen nicht greifen, darf aber § 240 StGB nicht als „Lückenfüller“ fungieren. Die Konzentration auf die Prüfung (erst) der Verwerflichkeit auf Rechtswidrigkeitsebene führt zu einer weiteren dem Bestimmtheitsgrundsatz abträglichen Ausdehnung des Tatbestandes des § 240 StGB.
Erläuterung
= Kausales Handeln, Dulden, Unterlassen. Nur Versuch, § 240 Abs. 3 StGB, wenn sich das Opfer anders als verlangt verhält. Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg fehlt wenn das Opfer sich aus anderen Gründen wie verlangt verhält, aber Versuch möglich, § 240 Abs. 3 StGB. Opfer muss sich dem Druck gebeugt haben (Motivationskausalität des Nötigungsmittels). Vollendung: Beginn des abgenötigten Handelns.
Erläuterung
Vorsatz; Absicht hinsichtlich des erzwungenen Opferverhaltens, Argument: „zu ... nötigen“, „angestrebter Zweck“.
Argument
- „zu... nötigen“, „angestrebter Zweck“.
Erläuterung
Insb. §§ 32, 34 StGB; §§ 229, 562b BGB; § 127 StPO sowie Amtsbefugnisse.
Definition
- Wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen
Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB
Erläuterung
Gesteigertes Unwerturteil im Sinne einer sozialen Unverträglichkeit. Nicht: moralische oder Gesinnungsmaßstäbe. Berücksichtigt wird nur das unmittelbare Handlungsziel. Fernziele, z.B. Tatmotive, politische Ziele, werden nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. In zweifelhaften Grenzfällen ist die (fehlende) Verwerflichkeit möglichst verallgemeinerungsfähig zu begründen. Gesichtspunkte: Gefährlichkeit der Tat für Opfer und Dritte, Ausreichende Pflichtenmahnung durch Bußgeld, Bagatellbeeinträchtigung, Missverhältnis bzw. fehlender Zusammenhang von Mittel und Zweck.
Erläuterung
Verwirklichung eines Regelbeispiels, § 240 Abs. 4 StGB