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§ 240 StGB (Nötigung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 22 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 241 StGB

    Erfasst jetzt auch Drohung mit Vergehen; Abs. 4 Qualifikation neu

    2014er-Schema deckt nur noch den heutigen Abs. 2 ab · geändert seit 3.4.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Persönliche Willensfreiheit, d.h. Freiheit der Willensentschließung (= Freiheit, überhaupt einen Willen bilden zu können) und Freiheit der Willensbetätigung (= Freiheit, einen einmal gebildeten Willen auch in die Tat umsetzen zu können).

Prüfungsfolge: Nach den speziellen Freiheitsdelikten, z.B. §§ 113, 177, 178, 239, 239a, b, 249 ff. StGB (aber bei lediglich Versuch dieser Delikte Prüfung, ob dem Unwertgehalt der Nötigungshandlung eine eigenständige Bedeutung zukommt (dann Tateinheit) oder nicht (dann Spezialität); vor § 241 StGB (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 123, 132, 223 ff, 315b, c, sowie mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB oder § 26 StGB i.V.m. einer abgenötigten Straftat.

1.Anderer Mensch
2.Nötigungsmittel
Erläuterung

= Tathandlung. Kann sich auch unmittelbar gegen einen Dritten richten (sog. Dreiecksnötigung). Tatbestand ist erfüllt, wenn Gewalt geeignet ist, von dem Genötigten als Zwang empfunden zu werden oder angedrohtes Übel geeignet ist, den Genötigten im Sinne eines Täter zu motivieren.

a.Gewalt
Erläuterung

Körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Nicht entscheidend Kraftentfaltung beim Täter, sondern Zwangswirkung beim Opfer. Daher auch z.B. bei gewaltlosem Beibringen von Betäubungsmitteln. Aber: Auslegung im Sinne eines rein psychisch wirkenden Zwanges ist verfassungswidrig. Denkbar aber, dass gleichzeitig eine körperliche Zwangswirkung entsteht. Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend.

b.Drohung mit empfindlichem Übel
aa.Drohung
Erläuterung

Ausdrückliches oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (sonst nur Warnung). Gleichgültig: tatsächliche Realisierbarkeit und fehlender Wille, die Drohung zu realisieren (sog. Scheindrohung). Ausreichend, wenn Opfer den Eintritt des Übels für möglich hält.

bb.Empfindliches Übela.A.
Erläuterung

Nicht völlig unerheblicher Nachteil, der geeignet ist, einen besonnenen Menschen (a.A.: das konkrete Opfer) zu dem erstrebten Verhalten zu veranlassen. Fehlt, wenn vom Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Unterlassen ist nicht nur dann nicht empfindlich, wenn der Täter handlungspflichtig ist, sondern schon dann, wenn dadurch der Handlungsspielraum des Opfers eingeengt wird.

PDrohung mit Unterlassen eines Verhaltens zu dem der Täter rechtlich nicht verpflichtet ist
Erläuterung

Im Rahmen der „Drohung mit Unterlassen“ ist das angedrohte Übel ein Unterlassen. Dies ist zu unterscheiden von einer „Drohung durch Unterlassen“ und einer „Drohung zu einem Unterlassen“. Zunächst muss geprüft werden, ob das Unterlassen als aktives Tun interpretiert werden kann, was oft möglich ist. Beispiel: Detektiv will mit der ertappten Diebin Geschlechtsverkehr haben. Er droht ihr an, die Anzeigenerstattung nicht zu verhindern. Dies ist aber als Drohung, die Anzeige weiterzuleiten, zu verstehen.

[ältere Rspr.], Drohung mit Unterlassung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn der Drohende rechtlich verpflichtet ist, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Diese Rechtspflicht muss allerdings nicht notwendigerweise aus einer Garantenpflicht resultieren. Argument: Jeder kann für die Vornahme einer Handlung einen „Preis“ fordern, solange er nicht rechtlich verpflichtet ist, die Handlung vorzunehmen. Liegt keine Handlungspflicht vor, stellt die freiwillige Beseitigung eines Übels auch unter einer Bedingung eine Freiheitserweiterung und keine Freiheitsbeschränkung dar. Kritik: Drohung mit einem Unterlassen ist im Gegensatz zur Drohung durch Unterlassen ein Begehungsdelikt.Rspr., h.M, h.M.
Erläuterung

(+ -) [Rspr., h.M.]), Drohung mit Unterlassung kann auch dann tatbestandsmäßig sein, wenn den Drohenden keine Handlungspflicht trifft. Entscheidend ist allein die Frage der Verwerflichkeit. Argument: Für die Nötigung entscheidend ist nicht, was man tun oder unterlassen, sondern womit man drohen darf. Auch ein an sich rechtmäßiges Unterlassen kann sozialwidrig als Mittel zur Erreichung eines Ziels eingesetzt werden. Kritik: Beim Abverlangen unsittlicher Handlungen wird der Unrechtskern des § 240 StGB verfehlt. Denn hier wird in den Schutzbereich der §§ 174 ff. StGB (sexuelle Selbstbestimmung) eingegriffen. Wenn diese Normen nicht greifen, darf aber § 240 StGB nicht als „Lückenfüller“ fungieren. Die Konzentration auf die Prüfung (erst) der Verwerflichkeit auf Rechtswidrigkeitsebene führt zu einer weiteren dem Bestimmtheitsgrundsatz abträglichen Ausdehnung des Tatbestandes des § 240 StGB.

3.Nötigungserfolg
Erläuterung

= Kausales Handeln, Dulden, Unterlassen. Nur Versuch, § 240 Abs. 3 StGB, wenn sich das Opfer anders als verlangt verhält. Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg fehlt wenn das Opfer sich aus anderen Gründen wie verlangt verhält, aber Versuch möglich, § 240 Abs. 3 StGB. Opfer muss sich dem Druck gebeugt haben (Motivationskausalität des Nötigungsmittels). Vollendung: Beginn des abgenötigten Handelns.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz; Absicht hinsichtlich des erzwungenen Opferverhaltens, Argument: „zu ... nötigen“, „angestrebter Zweck“.

Argument
  • „zu... nötigen“, „angestrebter Zweck“.
5.Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB
a.Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Erläuterung

Insb. §§ 32, 34 StGB; §§ 229, 562b BGB; § 127 StPO sowie Amtsbefugnisse.

b.Wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen: Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB
Definition
Wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen

Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB

aa.Verwerflichkeit
Erläuterung

Gesteigertes Unwerturteil im Sinne einer sozialen Unverträglichkeit. Nicht: moralische oder Gesinnungsmaßstäbe. Berücksichtigt wird nur das unmittelbare Handlungsziel. Fernziele, z.B. Tatmotive, politische Ziele, werden nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. In zweifelhaften Grenzfällen ist die (fehlende) Verwerflichkeit möglichst verallgemeinerungsfähig zu begründen. Gesichtspunkte: Gefährlichkeit der Tat für Opfer und Dritte, Ausreichende Pflichtenmahnung durch Bußgeld, Bagatellbeeinträchtigung, Missverhältnis bzw. fehlender Zusammenhang von Mittel und Zweck.

bb.Feststellung, ob jeweils Zweck und Mittel rechtlich gebilligt oder missbilligt sind. Dann Abwägung.
(1)Einsatz eines verwerflichen Mittels zur Verfolgung eines verwerflichen Zwecks, Verwerflichkeit fast immer (+)
(2)Einsatz eines verwerflichen Mittels zur Erreichung eines erlaubten Zwecks oder Verfolgung eines verwerflichen Zwecks durch Einsatz erlaubter Mittels: jeweils Indiz für (Gesamt-)Verwerflichkeit. Entscheidend aber nur Gesamtwürdigung der Zweck-Mittel-Relation.
(3)Verwerflichkeit kann vorliegen bei Einsatz eines an sich erlaubten Mittels zur Verfolgung eines an sich erlaubten Zwecks, falls
(a)Kein innerer Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck besteht (sog. Inkonnexität). Beispiel: Drohen mit begründeter Strafanzeige zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs ist verwerflich, wenn zwischen beidem kein Zusammenhang besteht oder
(b)der Täter sich völlig inadäquater Mittel bedient (sog. Missverhältnis).
6.Schuld
7.Strafe
Erläuterung

Verwirklichung eines Regelbeispiels, § 240 Abs. 4 StGB

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