§ 133 StGB (Verwahrungsbruch)
Strafrecht · Besonderer Teil · 5 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut:
Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 136, 242, 246, 263, 267 Abs. 1 Alt. 2, 274 Abs. 1 Nr. 1, 303 StGB.
Erläuterung
Fürsorglicher Amtsgewahrsam zwecks Bestandserhaltung im öffentlichen Interesse, z.B. Fundsachen, Akten, gepfändete Sachen in Pfandkammer, nicht: sog. schlichter Amtsbesitz, z.B. an Behördeninventar, Ausstellungsstück oder zu Verbrauch, Vernichtung, Veräußerung bestimmten Fiskalvermögen; „dienstlich in Verwahrung gegeben“: nur bei erkennbarer Fortdauer der amtlichen Verfügungsgewalt; nicht: im Schuldnergewahrsam belassene Pfandsachen, an Kfz angebrachtem Verwarnungszettel.
Erläuterung
Zerstört; beschädigt; unbrauchbar macht; der dienstlichen Verfügung entzieht.
Definition
- Täter
Amtsträger..., dem die Sache anvertraut oder zugänglich geworden ist; nicht, wenn Zugang nur unter Bruch der Dienstpflichten möglich; Vertrauensverhältnis bzw. Nähebeziehung ist besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Täter: Amtsträger ..., dem die Sache anvertraut oder zugänglich geworden ist; nicht, wenn Zugang nur unter Bruch der Dienstpflichten möglich; Vertrauensverhältnis bzw. Nähebeziehung ist besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.