§ 164 StGB (Falsche Verdächtigung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 15 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 5 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (6)
§ 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind
Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024
§ 145d StGB
Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 164 StGB
Verweisungsänderungen (KCanG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 186 StGB
Strafrahmen entsprechend erhöht
· geändert seit 3.4.2021
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Beanspruchung; Irreführung der Verfolgungsbehörden; Einzelner vor unbegründeter Zwangsmaßnahmen der (auch: ausländischen) Staatsgewalt.
Prüfungsfolge: Vor § 145d StGB (formelle Subsidiarität); § 164 Abs. 1 StGB vor § 164 Abs. 2 StGB (Spezialität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 153 ff, 187, 239 i.V.m. 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Erläuterung
Bestimmte oder bestimmbare andere lebende Person, d.h. sie muss infolge der genannten Umstände identifizierbar sein; nicht: „unbekannter Dritter“.
Erläuterung
vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7, 2 StGB, § 158 Abs. 1 StPO; öffentlich: Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine unbestimmte Anzahl von Personen.
Erläuterung
Alt. 1 StGB: rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5); Alt. 2 StGB: Verletzung einer Dienstpflicht.
Definition
- Ausdrückliche oder konkludente (auch
Schaffung einer verdächtigen Beweislage, z.B. durch fingierte Beweismittel, z.B. Verstecken von Diebesgut), objektiv unwahre Tatsachenmitteilung, die geeignet ist (nicht wenn auch Rechtfertigungsgrund oder dauerndes Verfolgungshindernis mitgeteilt), einen Verdacht zu erregen oder zu verstärken. Maßgeblich ist die Unwahrheit der Tatsache selbst, nicht die Unwahrheit der Beschuldigung. Unwahrheit „im Kern“ erforderlich (nicht: bloßes Aufbauschen). Auch: Unterlassen in Garantenstellung (meist Ingerenz: unterlassene Berichtigung einer zunächst gutgläubig erstatteten Anzeige). Nicht: Leugnen der ei
Erläuterung
Ausdrückliche oder konkludente (auch: Schaffung einer verdächtigen Beweislage, z.B. durch fingierte Beweismittel, z.B. Verstecken von Diebesgut), objektiv unwahre Tatsachenmitteilung, die geeignet ist (nicht wenn auch Rechtfertigungsgrund oder dauerndes Verfolgungshindernis mitgeteilt), einen Verdacht zu erregen oder zu verstärken. Maßgeblich ist die Unwahrheit der Tatsache selbst, nicht die Unwahrheit der Beschuldigung. Unwahrheit „im Kern“ erforderlich (nicht: bloßes Aufbauschen). Auch: Unterlassen in Garantenstellung (meist Ingerenz: unterlassene Berichtigung einer zunächst gutgläubig erstatteten Anzeige). Nicht: Leugnen der eigenen Tat (strafloser Selbstschutz), z.B. Gebrauch machen von prozessualem Schweigerecht. Auch nicht, wenn der Verdacht damit zwangsläufig auf einen anderen fällt. Auch nicht, wenn Täter lediglich das ausspricht, was sich bei einem Leugnen ohnehin aufdrängen würde, d.h. insofern darf er in einer 2-Personenkonstellation den Namen des anderen ausdrücklich nennen; anders in einer 3-Personen-Konstellation. Außerdem dürfen keine zusätzlichen Indizien oder Beweise geschaffen werden. Vollendung tritt ein mit Kenntnis der Behörde; die Behörde muss keine Maßnahmen ergreifen. Verdächtigen (-), wenn Bezichtigter die Tat tatsächlich begangen hat, auch wenn Tatsachenmitteilung unwahr (a.A.: entscheidend nur, ob vorgebrachte Verdachtstatsachen oder sonstigen Beweismaterialien falsch sind).
Erläuterung
Vorsatz; wider besseres Wissen: positive Kenntnis (nur) der Unwahrheit; Absicht, ein behördliches Verfahren ... herbeizuführen oder fortdauern zu lassen: sicheres Folgewissen reicht.
Erläuterung
Aufstellen sonstiger Tatsachenbehauptung, die ein behördliches Tätigwerden auslösen kann, z.B. Verwaltungsverfahren (z.B. Entzug der Konzession, Approbation), Bußgeldverfahren nach OWiG; nicht: Maßnahmen im Zivilprozess (a.A.: auch Maßnahmen im Zivilprozess, z.B. Sorgerecht).
Erläuterung
„Aufstellen sonstiger Behauptungen tatsächlicher Art über einen anderen, die ...“: Wie zu § 164 Abs. 1 StGB; sorgfältige Schlüssigkeitsprüfung; nur „Behauptungen“ (wie bei §§ 186, 187 StGB), nicht Schaffen belastender Beweislagen erfasst, anders aber in § 164 Abs. 1 StGB! Vollendung tritt ein mit Kenntnis der Behörde; die Behörde muss keine Maßnahmen ergreifen
Erläuterung
Erläuterung
Entfällt nicht durch Einwilligung des zu Unrecht Verdächtigten, da auch die Rechtspflege geschützt wird. Ausnahme: Ausländische Behörden betroffen.
Erläuterung
§ 158 StGB (Berichtigung falscher Angaben, bevor ein Schaden eingetreten ist) kann analog angewendet werden (Gedanken der tätigen Reue nach vollendetem Delikt). Nicht (analog) anwendbar: §§ 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB (Privilegierung der teilweisen Selbstbegünstigung oder Angehörigenbegünstigung).