§ 263 StGB (Betrug)
Strafrecht · Besonderer Teil · 32 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen.
Norm und Systematik: Vermögensverschiebungsdelikt; Grundtatbestand: § 263 Abs. 1 StGB (Vergehen). Regelbeispiele: § 263 Abs. 2 StGB. Echte Qualifikation: Bandenbetrug, § 263 Abs. 5 StGB (Verbrechen).
Prüfungsfolge: Vor §§ 265, 265a, b StGB, nach §§ 264, 352, 253 StGB (Gesetzeseinheit); häufig mitbestrafter Sicherungsbetrug; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit § 132, 132a, 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 147, 148 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 153 ff., 267 Abs. 1 Alt. 3, § 268 Abs. 1 Nr. 2, § 271 Abs. 2, §§ 279, 281 StGB.
Erläuterung
Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind (nicht: Werturteile oder Prognosen ohne Tatsachenkern). Unterscheide äußere und innere Tatsachen. Beispiele: Gegenwärtige Zahlungsfähigkeit ist äußere Tatsache; künftige Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft ist keine Tatsache, aber gegenwärtige Überzeugung von künftiger Fähigkeit oder Bereitschaft ist innere Tatsache.
Erläuterung
Gezielte intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbildung eines anderen.
Erläuterung
Irreführende Äußerung; bewusste Lüge.
Erläuterung
Irreführendes Gesamtverhalten, das nach der Verkehrsanschauung als schlüssige Erklärung über eine Tatsache zu deuten ist. Beispiele: Bestellung im Restaurant, Teilnahme an Lotterie. Grundsätzlich enthält die Eingehung jeder vertraglichen Verpflichtung die konkludente Erklärung des Schuldners, dass er zur Vertragserfüllung bereit und willens und nach seiner Überzeugung bei Fälligkeit auch in der Lage sei; dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen, soweit sie von der eigenen Person abhängen, vorliegen; dass aus rechtmäßigen Mitteln geleistet wird. Aber: Weitere (passive) Entgegennahme von Leistungen aufgrund eines ohne Täuschung abgeschlossenen Vertrages enthält keinerlei Erklärung, insbesondere nicht die schlüssige Behauptung, dass sie geschuldet sei. Das Anbieten einer Sache zu einem bestimmten Preis enthält i.d.R. nicht die Erklärung der Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises. Einwirkungen auf Bezugsobjekt der Vorstellung (Beispiel: Verstellen des Tachometers) werden erst dann zur schlüssigen Täuschungshandlung, wenn die Tatsachenmanipulation dem Opfer zugänglich wird.
Erläuterung
Unterlassender muss imstande und als Garant rechtlich verpflichtet sein, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen durch Aufklärung zu verhindern, § 13 Abs. 1 StGB. Gefahr eigener Strafverfolgung schließt Zumutbarkeit grds. nicht aus. Garantenpflichten: Gesetz, z.B. Mitteilungs- oder Meldepflichten; Vertrag, z.B. ausdrückliche Vereinbarung, länger andauernde Geschäftsbeziehung; ausnahmsweise Ingerenz, z.B. bei sorgfaltswidriger Erregung eines Irrtums; Treu und Glauben str.
Erläuterung
Fehlvorstellung über Tatsachen. Nicht: fehlende Vorstellung (sog. ignorantia facti = reines Nichtwissen). Auch: lückenhaftes Wissen, wenn zum einen Lücke für Vorstellungsbild wesentlich (sog. unreflektierte latente Fehlvorstellung, „alles ist in Ordnung“), zum anderen in konkreter Entscheidungssituation aus bestimmten Tatsachen abgeleitet (Entgegennahme von Falschgeld „als echt“). Irrtum muss durch Täuschungshandlung „erregt“ oder „unterhalten“ (= verstärkt) worden sein. Auch bei Zweifeln. Bei fehlendem Irrtum u.U. §§ 264, 265, 265b StGB.
Erläuterung
Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) des Getäuschten, das unmittelbar (d.h. ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte, insbesondere keine Wegnahme im Rahmen des Diebstahls), zu einer eigenen oder fremden Vermögensminderung führt. Bei Sachen ist bewusste Gewahrsamsübertragung (sog. Verfügungsbewusstsein, ansonsten entbehrlich) erforderlich (sonst ggf. Diebstahl).
Erläuterung
Gesamtheit wirtschaftlicher (= geldwerter) Güter grds. ohne Rücksicht auf rechtliche Anerkennung. Erfasst sind: Rechte (z.B. Eigentum, gesetzliche Pfandrechte, Anwartschaftsrechte); Expektanzen (tatsächliche Anwartschaften), wenn so weit konkretisiert, dass ihnen der Wirtschaftsverkehr schon für die Gegenwart wirtschaftlichen Wert beimisst (z.B. Aussicht auf Zuschlag bei einer öffentlichen Versteigerung); Besitz (str., ob auch der unrechtmäßige); Möglichkeit, Arbeitskraft gegen Entgelt zu verwerten; einschränkend bei verbotenen Zwecken, da hier kein Vermögenswert gegeben ist; Ansprüche aus sittenwidrigen / verbotenen Rechtsgeschäften, wobei diese nur bei faktischer Durchsetzbarkeit einen Vermögenswert haben. Argument: Materieller Kern des Rechtsguts Vermögen wurzelt im wirtschaftlichen Bereich und ist daher nur durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfassbar. Strafrechtlich ungeschütztes Vermögen darf es nicht geben. Kritik: Strafrechtlicher Vermögensbegriff setzt sich u.U. in Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung. Normative Schäden (z.B. Zweckverfehlung) werden nur durch einen Systembruch erfasst.
Argument
- Materieller Kern des Rechtsguts Vermögen wurzelt im wirtschaftlichen Bereich und ist daher nur durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfassbar. Strafrechtlich ungeschütztes Vermögen darf es nicht geben. Kritik: Strafrechtlicher Vermögensbegriff setzt sich u.U. in Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung. Normative Schäden (z.B. Zweckverfehlung) werden nur durch einen Systembruch erfasst.
Erläuterung
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter, die rechtlich geschützter und gebilligter Verfügungsgewalt unterliegen. Verlust einer rechtlich nicht geschützten oder einer rechtlich missbilligten Position wird nicht erfasst. Argument: Begriff des Vermögens entstammt zwar aus dem wirtschaftlichen Bereich, darf jedoch nicht völlig unabhängig von rechtlichen Normen gestellt werden. Faktisch vielleicht realisierbare, aber rechtlich missbilligte Positionen müssen daher ausscheiden, da die Rechtsordnung sonst widersprüchlich wäre. Kritik: Auch hier sind Widersprüche in der Rechtsordnung nicht zu vermeiden, da rechtlich nicht geschützte Güter (Diebesbeute, Dirnenlohn) zwar gegen Wegnahme (§ 242 StGB), nicht aber gegen Erpressung oder Betrug geschützt wären.
Erläuterung
Summe der von der Rechtsordnung anerkannten und durchsetzbaren Vermögensrechte und Vermögenspflichten ohne Rücksicht auf wirtschaftlichen Wert. Nicht: lediglich tatsächliche, keine rechtliche Verfügungsfähigkeit (nichtige Forderung, rechtswidriger Besitz, sittenwidrige Arbeitsleistung). Argument: Vermögen ist Rechtsbegriff. Auch beim Diebstahl ist gleichgültig, ob die Sache einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Kritik: Strafbarkeitslücken, denn Expektanzen, Besitz, Arbeitskraft, Vermögensgefährdungen usw. werden nicht erfasst.
Argument
- Vermögen ist Rechtsbegriff. Auch beim Diebstahl ist gleichgültig, ob die Sache einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Kritik: Strafbarkeitslücken, denn Expektanzen, Besitz, Arbeitskraft, Vermögensgefährdungen usw. werden nicht erfasst.
Erläuterung
Vermögensverfügung setzt grds. keine Freiwilligkeit voraus (anders beim Sachbetrug). Betrug scheidet daher nicht nur deshalb aus, weil der Täter das Opfer auch in eine Zwangslage versetzt hat. Liegt aber neben der Täuschung eine Drohung gem. § 253 Abs. 1 StGB vor, so ist für das Verhältnis zwischen § 253 Abs. 1 und § 263 Abs. 1 StGB zu unterscheiden: Nur § 253 Abs. 1 StGB, wenn Täuschung die Drohung überhaupt erst ausführbar gemacht hat, z.B. Strafbarkeit eines Trittbrettfahrers bei Entführungen, oder bloß verstärken soll. Tateinheit, wenn Täuschung und Drohung selbständig und gleichrangig.
Erläuterung
Schließen sich bzgl. ein und derselben Tat gegenseitig aus. Daher stets Entscheidung, ob Gewahrsamsverlust durch Wegnahme oder durch Vermögensverfügung.
Erläuterung
Opfer händigt dem Täter irrtumsbedingt die Sache aus. Ist „Aushändigen“ nur Gewahrsamslockerung (d.h. gerade keine Vermögensminderung i.S.d. § 263 StGB) und tritt der Gewahrsamsverlust erst durch ein weiteres eigenmächtiges Handeln des Täters, dann Diebstahl (+). Führt das Opferverhalten unmittelbar zum Gewahrsamsverlust und stellt damit eine Vermögensverfügung dar, dann Betrug (+).
Erläuterung
Getäuschter Dritter (sog. Gewahrsamshüter) händigt dem Täter irrtumsbedingt eine Sache aus, was beim Opfer zu einem Gewahrsamsverlust führt. Vermögensverfügung des Getäuschten kann sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten mindern. Daher ist nur eine Identität zwischen dem Getäuschten und dem Verfügenden, nicht aber zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten erforderlich. § 263 StGB ist unproblematisch gegeben, falls der Verfügende vom Opfer ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt ist, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen („Ermächtigungstheorie“). Ansonsten besteht Streit:
Erläuterung
Verfügender muss zur tatsächlichen Einwirkung auf das fremde Vermögen sonst rechtlich (d.h. insbesondere gesetzlich) befugt sein, für ihn Verfügungen vorzunehmen (dann Betrug) oder nicht (dann Diebstahl in mittelbarer Täterschaft).
Erläuterung
Verfügender stand vor der Tat im Lager des Geschädigten und hatte zum konkreten Vermögensgegenstand eine Nähebeziehung, d.h. die faktische Befugnis über das Vermögen des Opfers zu verfügen. Steht er im Lager des Täters, liegt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, steht er im Lager des Opfers liegt Betrug vor.
Erläuterung
Negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung, nach objektiver Wertbemessung durch Berücksichtigung des Verkehrswerts auf dem allgemeinen Markt und auf Spezialmärkten (sog. objektiver Schadensbegriff). Darüber hinaus wird in bestimmten Fällen, in denen kein Wertunterschied zu verzeichnen ist, dennoch ein Vermögensschaden angenommen (sog. normativer Schadensbegriff):
Erläuterung
Konkret: mit Schadensumschlag ist ernstlich zu rechnen. Vermögen erscheint wirtschaftlich betrachtet deshalb schon vermindert, weil der Eintritt einer endgültigen Vermögenseinbuße näher gerückt ist. Kommt in Betracht, wenn Anspruch minderwertig ist, weil erforderliche Bonität fehlt; unter Umständen liegt dann aber dennoch kein Schaden vor, weil ausreichende Sicherheiten gewährleistet sind. Eine Vermögensgefährdung kommt auch in Betracht bei Erschleichen falscher oder Entziehen richtiger Beweismittel sowie bei Verwandlung einer sicheren in eine unsichere Prozesslage. Zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen vertragliche Inanspruchnahme (z.B. §§ 119, 123 Abs. 1 BGB) unbeachtlich, falls unbekannt oder schwer beweisbar. Sog. Eingehungsbetrug: Ausnahmsweise bereits Abschluss eines Vertrages selbst Vermögensschaden, wenn sich bei Vergleich der gegenseitigen Ansprüche ein wirtschaftliches Minus auf der Seite des Geschädigten ergibt (Vermögensgefährdung). Erforderlich: Getäuschter ist vorleistungspflichtig. Sog. Erfüllungsbetrug: Getäuschter erleidet durch Erfüllung vertraglicher Verpflichtung einen Vermögensschaden. Sonderfall: Täuschung im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts wirkt in die Erfüllungsphase fort. Dann bilden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft eine Einheit mit der Folge, dass über den Schaden der Wertvergleich zwischen den jeweiligen Leistungen entscheidet.
Erläuterung
Getäuschter erhält trotz Wertgleichheit eine für seine Zwecke völlig ungeeignete Leistung und kann sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden oder wird zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt oder muss sich infolge der übernommenen Verpflichtung in seiner Wirtschafts- und Lebensführung übermäßig einschränken. Maßstab: vernünftiges Urteil eines unbeteiligten Dritten.
Erläuterung
Vermögensschaden liegt auch vor, wenn mit der Minderung des Vermögens ein bestimmter Zweck verfolgt wird, der infolge der Täuschung seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird (sog. Spenden- oder Bettelbetrug).
Erläuterung
Grds. kein Vermögensschaden wenn Gegenwert nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten erlangt wurde. Argument: rechtlich unangreifbar. Irrelevant sind der sog. sittliche Makel, der dem Gegenstand angeblich anhaftet und die Gefahr der Strafverfolgung wegen Hehlerei. Allenfalls die Gefahr prozessualer Auseinandersetzung mit dem Altberechtigten kann im Rahmen einer konkrete Vermögensgefährdung relevant sein, wenn der Erwerb unter regelwidrigen Umständen erfolgte, die dazu führen, dass der Erwerb möglicherweise nicht behauptet werden kann.
Erläuterung
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Mit Eintritt des Vermögensvorteils ist der Betrug beendet. Absicht umfasst auch notwendige Zwischenziele, nicht aber (erwünschte) Nebenfolgen. Vermögensvorteil: Wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage. Absicht ist der auf den Vermögensvorteil gerichtete Wille. Es ist ausreichend, wenn der Täter ihn neben anderen Zielen oder nur als Mittel für einen anderweitigen Zweck anstrebt. Nicht ausreichend ist, dass der Vorteil nur notwendige oder mögliche Folge eines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens ist; es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich oder einem konkreten Dritten einen materiellen Vorteil zu verschaffen.
Erläuterung
Normatives Tatbestandsmerkmal. Täter hat keinen zivilrechtlichen Anspruch auf den erlangten Vermögenswert. Nicht: Täter erstrebt Erfüllung eines unbedingten und fälligen Anspruchs oder sucht die Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs abzuwehren. Vorsatz erforderlich, daher ist ein entsprechender Irrtum, z.B. einen Anspruch auf den Vorteil zu haben, ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Erläuterung
Erstrebter Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild (= Kehrseite) des eingetretenen Vermögensschadens sein. Vorteil und Schaden beruhen auf derselben Vermögensverfügung oder Vorteil geht zu Lasten des geschädigten Vermögens. Keine Stoffgleichheit z.B., wenn Vertreter aus dem Schaden des Kunden einen Vorteil für sein Unternehmen erstrebt, der die Voraussetzung für seinen Provisionsanspruch bildet (sog. Provisionsvertreterbetrug).
Erläuterung
Gewerbs- und bandenmäßige (kumulativ!) Begehung, § 263 Abs. 5 StGB (Verbrechen, Folge: § 30 StGB anwendbar!).