Zum Inhalt springen

§ 263 StGB (Betrug)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Vermögensverschiebungsdelikt; Grundtatbestand: § 263 Abs. 1 StGB (Vergehen). Regelbeispiele: § 263 Abs. 2 StGB. Echte Qualifikation: Bandenbetrug, § 263 Abs. 5 StGB (Verbrechen).

1.
Vorspiegelung falscher Tatsachen, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen („Täuschung über Tatsachen“)
a.
Tatsachen
b.
Täuschung
aa.
Ausdrückliche Täuschung
bb.
Konkludente Täuschung
cc.
Täuschung durch Unterlassen
2.
Irrtum
3.
Vermögensverfügung
P
Vermögensbegriff
aa.–
Ökonomischer Vermögensbegriff [Rspr.]
bb.–
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff [h.L.]
cc.
Juristischer Vermögensbegriff
a.
Betrug und Erpressung
b.
Betrug und Diebstahl
aa.
Abgrenzung Trickdiebstahl und Sachbetrug
bb.
Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksbetrug
(1)
Befugnistheorie
(2)
Lagertheorie
4.
Vermögensschaden
a.
Konkrete Vermögensgefährdung
b.
Persönlicher (= individueller) Schadenseinschlag
c.
Zweckverfehlung
d.
Makeltheorie
5.
Kausalität zwischen sämtlichen Tatbestandsmerkmalen
6.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
b.
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
aa.
Rechtswidrigkeit dieses Vorteils
bb.
Stoffgleichheit
7.
Qualifikation
8.
Rechtswidrigkeit / Schuld
9.
Strafe
a.
ggf. Strafzumessungsregel, § 263 Abs. 3 StGB
b.
ggf. Strafantragserfordernis, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB