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Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

  • § 323c StGB

    Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen

    Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
1.
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
2.
Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung
a.
b.
Mehrdeutiges Verhalten
3.
Physisch-reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung
–
, wenn in der konkreten Situation des Täters entweder niemand helfen kann (objektive Unmöglichkeit) oder der Täter mit seinen individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Erfolgsherbeiführung nicht verhindern kann (subjektive Unmöglichkeit). Beispiele: Ohnmacht, fehlende räumliche Nähe zur Gefahrenstelle, Fehlen der zur Rettung erforderlichen Hilfsmittel oder zu ihrem Gebrauch notwendigen Kenntnisse.
4.
Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung
5.
a.
Garantenstellung
aa.
Beschützergarant (= Obhutsgarant)
(1)
Spezielle Rechtssätze, z.B. § 1353 BGB; §§ 1626, 1632 BGB; Gewohnheitsrecht. Nicht: allgemeine Handlungspflichten; Garant muss gegenüber Allgemeinheit Sonderstellung innehaben!
(2)
Besonderes Vertrauensverhältnis
(a)
Rechtlich fundierte natürliche familiäre Verbundenheit
(2)
Lebensgemeinschaft
(3)
Gefahrengemeinschaft
(4)
Enge, auf Treu und Glauben begründete Geschäftsbeziehungen
(4)
Tatsächliche freiwillige Übernahme
(5)
Berufliche Stellung
(6)
Ingerenz
§ 323c StGB — Amtstext
bb.
Überwachergarant
(1)
Beaufsichtigung Dritter
(3)
Beherrschung von Räumen
b.
Strafbarkeit der Beteiligung an einer Selbstverletzung oder Selbstgefährdung durch Unterlassen
P
Freiverantwortlicher Selbsttötungsversuch als „Unglücksfall“ gem. § 323c StGB
+
[Rspr.], Argument: Hinzutretender Dritter kann nicht überprüfen, ob der Selbsttötungsversuch freiverantwortlich ist (das wirkt auch gegen den Garanten!). Aber: Bei zweifelsfrei ernstlicher Sterbeabsicht ist Rettung unzumutbar.
–
[hL], Argument: Freie Entscheidung zur Selbsttötung ist zu respektieren. Ausnahmen: Dritte werden durch Selbsttötungsversuch gefährdet oder Suizident gibt seinen Entschluss erkennbar auf.
6.
Entsprechensklausel des § 13 Abs.  1 Hs. 2 StGB
7.
Subjektiver Tatbestand
8.
Rechtswidrigkeit
9.
Schuld
P
Behandlung der sog. omissio libera in causa