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Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 33 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

  • § 323c StGB

    Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen

    Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
1.
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgesdef

Auch: Verwirklichung eines schlichten Tätigkeitsdelikts, nicht nur „Erfolg“ im Sinne eines Erfolgsdelikts.

2.
Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung

Abgrenzung Tun / Unterlassen

a.
Ausgangspunkt

Äußeres Erscheinungsbild. Tun (+), wenn Täter durch Einsatz von Energie einen Kausalverlauf in Gang setzt oder in einen bestehenden eingreift (so bei Abbruch rettender Kausalverläufe, auch durch Täuschung, nicht jedoch bei sonstiger geistiger Beeinflussung). Unterlassen (+), wenn Täter in einen Kausalverlauf nicht eingreift. Zweifel bestehen, wenn Verhalten Elemente sowohl des Tuns als auch des Unterlassens enthält (sog. mehrdeutiges Verhalten).

b.
Mehrdeutiges Verhalten

Untersuchung, worin bei normativer (= wertender) Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit liegt. Bei Gleichrangigkeit der Vorwerfbarkeit liegt im Zweifel die stärkere Begehungsform vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem vorsätzlichen Tun ein vorsätzliches Unterlassen nachfolgt, sofern es sich auf denselben strafrechtlich unerwünschten Erfolg bezieht. Anders, wenn einem fahrlässigen Tun ein vorsätzliches Unterlassen nachfolgt. Hier ist Unterlassen die stärkere Form der Deliktsverwirklichung. Beim Abbruch zuvor in Gang gesetzter eigener Rettungsbemühungen liegt dann aktives Tun vor, wenn sich die Rettungsmöglichkeit bereits so weit konkretisiert hat, dass sie bei ungestörtem Fortgang zur Rettung des in Not Geratenen geführt hätte. Eingriff in fremde Rettungshandlungen ist stets aktives Tun, sofern der Täter nicht lediglich durch bloßes Untätigbleiben seine Mithilfe verweigert. Unterlassen (+) bei Beendigung operativer Intensivbehandlung durch Abschalten der Geräte durch Arzt, da das Nichtweiterbehandeln der entscheidende Gesichtspunkt ist (daher nicht: Abschalten durch Dritte).

3.
Physisch-reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung
, wenn in der konkreten Situation des Täters entweder niemand helfen kann (objektive Unmöglichkeit) oder der Täter mit seinen individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Erfolgsherbeiführung nicht verhindern kann (subjektive Unmöglichkeit). Beispiele: Ohnmacht, fehlende räumliche Nähe zur Gefahrenstelle, Fehlen der zur Rettung erforderlichen Hilfsmittel oder zu ihrem Gebrauch notwendigen Kenntnisse.
4.
Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung

Unterlassene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Objektive Zurechnung: (-) bei fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg.

5.
Garantenstellung / Garantenpflicht, § 13 Abs.  1 StGBdef

Garantenpflicht: Täter hat aus einer Garantenstellung rechtlich (nicht: nur sittlich) dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt. Garantenstellung: Beschützer eines (bestimmten) gefährdeten Rechtsgutes oder Überwacher einer Gefahrenquelle (und somit Beschützer der Allgemeinheit). In der Klausur mehrere Pflichten kombinieren.

a.
Garantenstellung
aa.
Beschützergarant (= Obhutsgarant)

Schutzpflicht für ein bestimmtes Rechtsgut vor jedweder Gefahr von außen aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen

(1)
Spezielle Rechtssätze, z.B. § 1353 BGB; §§ 1626, 1632 BGB; Gewohnheitsrecht. Nicht: allgemeine Handlungspflichten; Garant muss gegenüber Allgemeinheit Sonderstellung innehaben!
(2)
Besonderes Vertrauensverhältnis
(a)
Rechtlich fundierte natürliche familiäre Verbundenheit

Kinder, Eltern, Verwandte gerader Linie, Ehegatten (Geschwister und Verlobte str.); nicht: Freunde, Verschwägerte, Wohngemeinschaften. Entbehrlich: tatsächliche Nähebeziehung.

(2)
Lebensgemeinschaft

Maßgeblich: tatsächliche Nähebeziehung. Muss von Anfang an auf gegenseitige Hilfeleistung angelegt sein. Einzelfallfrage. Beispiele: Arbeitskameraden, nichteheliche Lebensgemeinschaft; eheähnliche Lebensgemeinschaft; nicht: bloße Zufallsgemeinschaften, z.B. Zechkumpanen oder gemeinsamer Drogenerwerb und -konsum. Bei Wohngemeinschaften: Einzelfallfrage.

(3)
Gefahrengemeinschaft

Maßgeblich: tatsächliche Nähebeziehung. Gemeinschaft, die (wie eine Lebensgemeinschaft) nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge in sozialtypischen Gefahrenlagen bietet. Beispiele: Expedition, Bergtour. Nicht: bloße Zufallsgemeinschaften, z.B. Unglücksgemeinschaft.

(4)
Enge, auf Treu und Glauben begründete Geschäftsbeziehungendef

Relevant im Rahmen von §§ 263, 266 StGB. Beispiele: Kredit-, Bank- und Versicherungsgeschäfte.

(4)
Tatsächliche freiwillige Übernahme

Maßgebend: tatsächliche Übernahme und dadurch Schaffung eines Vertrauensverhältnisses, irrelevant: Vertragsschluss, zivilrechtliche Wirksamkeit. Auch mit Vertrag beginnt Garantenstellung erst ab tatsächlicher Erfüllung. Vertrauensverhältnis: Im Vertrauen auf die übernommene Schutzpflicht setzt sich ein anderer einer bestimmten Gefahr aus bzw. wegen dieser Übernahme unterbleiben andere Rettungsmöglichkeiten, oder Gefahren werden vergrößert. Wegen dieses Vertrauensverhältnisses kann freiwillige Übernahme auch nicht bei Gefahreintritt gekündigt werden. Übernahmepflicht kann auch abgeleitet sein; Pflicht des Übertragenden erlischt dann nicht, sondern wird zu einer Überwachungspflicht.

(5)
Berufliche Stellungdef

Amtsträger oder Organ einer juristischen Person: Garantenpflicht richtet sich nach Art der Dienstpflicht und dem jeweiligen Aufgabenbereich. Vor allem im Bereich der Umweltdelikte.

(6)
IngerenzBGH

Gefährliches Vorverhalten, d.h. Täter muss durch Tun oder Unterlassen die Gefahr eines Schadenseintritts verursacht oder gesteigert haben. Der Täter muss im Hinblick auf die hervorgerufene Gefahr pflichtwidrig gehandelt haben. Argument: Nur dann kann von einer Verantwortlichkeit des Unterlassenden für den jeweiligen Gefahrenzustand gesprochen werden. Derjenige, der durch einen Angriff (infolge der daraus resultierenden Notwehrhandlung) seine Notlage selbst verschuldet, würde besser stehen als derjenige, der unverschuldet in Not gerät. Wer also in Notwehr einen Angreifer verletzt, hat diesem gegenüber keine Erfolgsabwendungspflicht, sondern nur eine allgemeine Handlungspflicht gem. § 323c StGB. Achtung: Es genügt jedoch nicht jede Pflichtwidrigkeit, sondern es ist vielmehr ein besonderer Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich, d.h. die Pflichtwidrigkeit muss gerade einen Schaden hervorrufen, von dem die Norm, gegen die verstoßen wurde, schützen will. Achtung: Nach dem BGH kann die Garantenstellung aus Ingerenz bei strafbarem, vorsätzlichen Vorverhalten entfallen, weil vorsätzlicher Täter theoretisch bei Versuch durch Aufgeben nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurücktreten könnte, das kann er nicht, wenn er wegen Ingerenz zum Handeln verpflichtet wird.

bb.
Überwachergarant

Verpflichtung grds. alle Rechtsgüter vor einer Gefährdung durch eine bestimmte Gefahrenquelle (Sachen, Anlagen, Tiere, Menschen) zu schützen (=Sicherungspflicht, Zustandshaftung). Entbehrlich: Pflichtwidrigkeit bei Schaffung der Gefahrenquelle. Problematisch: Mitwirkung Dritter bei der Gefährdung. Irrelevant ob Gefahr auf einem rechtswidrigen oder rechtmäßigen Vorverhalten beruht. Besondere Fallgruppen:

(1)
Beaufsichtigung Dritterh.L.
arg
  • Zumutbar; [hL]: Pflicht des Betriebsinhabers und leitender Funktionäre zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten nachgeordneter Betriebsangehöriger (sog. Geschäftsherrenhaftung).

Eltern bzgl. ihrer minderjährigen Kinder; Ärzte bzgl. Insassen einer psychiatrischen Anstalt. Erwachsene sind für ihr Tun oder Unterlassen regelmäßig selbst verantwortlich (sog. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Mögliche Ausnahmen (str.): [Rspr.]: Pflicht aus ehelicher Lebensgemeinschaft, Straftaten des anderen Ehegatten zu verhindern. Argument: Zumutbar; [hL]: Pflicht des Betriebsinhabers und leitender Funktionäre zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten nachgeordneter Betriebsangehöriger (sog. Geschäftsherrenhaftung).

(2)
Inverkehrbringen gefährlicher Produkte

Derjenige, der erlaubt Produkte in den Verkehr bringt, die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Verbraucher die Gefahr des Eintritts von Gesundheitsschäden zur Folge haben, ist dazu verpflichtet, schadensverhütende Maßnahmen (z.B. Rückrufaktionen) zu ergreifen.

(3)
Beherrschung von Räumen

Garant hat Verfügungsgewalt oder Kontrolle über einen räumlich abgegrenzten Bereich, der anderen offen steht und muss daher die Gefahren beherrschen, die sich aus diesem Bereich ergeben.

b.
Strafbarkeit der Beteiligung an einer Selbstverletzung oder Selbstgefährdung durch Unterlassen

Fälle, in denen der Täter Garant für das Leben / die körperliche Unversehrtheit des anderen ist und trotz Möglichkeit der Erfolgsabwendung die freiverantwortliche (bei Unfreiwilligkeit stets Strafbarkeit) Selbstverletzung / Selbstgefährdung nicht verhindert. Grundsätzlich keine Strafbarkeit, Ausnahme: Nach der Selbsttötungshandlung wird erkennbar, dass der Suizident weiterleben will. Str. ist Strafbarkeit in Fällen, in denen der Garant eine noch vorhandene Rettungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, obwohl der sich freiverantwortlich selbst Verletzende oder Gefährdende handlungsunfähig, z.B. infolge von Bewusstlosigkeit, wird: (+) nach älterer Rspr., aber wohl jetzt nicht mehr, denn eigenverantwortlicher Selbsttötungsentschluss erhält größere Bedeutung.

P
Freiverantwortlicher Selbsttötungsversuch als „Unglücksfall“ gem. § 323c StGB
+
[Rspr.], Argument: Hinzutretender Dritter kann nicht überprüfen, ob der Selbsttötungsversuch freiverantwortlich ist (das wirkt auch gegen den Garanten!). Aber: Bei zweifelsfrei ernstlicher Sterbeabsicht ist Rettung unzumutbar.
arg
  • Hinzutretender Dritter kann nicht überprüfen, ob der Selbsttötungsversuch freiverantwortlich ist (das wirkt auch gegen den Garanten!). Aber: Bei zweifelsfrei ernstlicher Sterbeabsicht ist Rettung unzumutbar.
[hL], Argument: Freie Entscheidung zur Selbsttötung ist zu respektieren. Ausnahmen: Dritte werden durch Selbsttötungsversuch gefährdet oder Suizident gibt seinen Entschluss erkennbar auf.h.L.
arg
  • Freie Entscheidung zur Selbsttötung ist zu respektieren. Ausnahmen: Dritte werden durch Selbsttötungsversuch gefährdet oder Suizident gibt seinen Entschluss erkennbar auf.
6.
Entsprechensklausel des § 13 Abs.  1 Hs. 2 StGB

Feststellung, ob das Unterlassen der Erfolgsabwendung wertungsmäßig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. Bedeutung nur bei verhaltensgebundenen Delikten, Grund: Mit der Bejahung der Garantenpflicht ist nur die Erfolgsverursachung festgestellt, nicht aber die Modalität. Beispiel: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch Unterlassen. Keine Bedeutung bei reinen Verursachungsdelikten, z.B. § 212 StGB, Grund: spezifisches Unrecht besteht in der reinen Erfolgsverursachung, so dass sich die Gleichstellung bereits aus der Garantenpflicht ergibt.

7.
Subjektiver Tatbestand

Vorsatz (auch bzgl. der die Garantenstellung begründenden tatsächlichen Umstände) und sonstige subjektive Merkmale

8.
Rechtswidrigkeit

Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen, insbesondere § 34 StGB, ist die rechtfertigende (echte) Pflichtenkollision zu beachten. Voraussetzungen: Bestehen mehrerer rechtlich begründeter Handlungspflichten, von denen die eine nur auf Kosten der anderen erfüllt werden kann, d.h. der Täter muss notwendig eine von ihnen verletzen, wie er sich auch immer verhalten mag. Täter muss bei ranggleichen Pflichten eine von beiden oder bei rangverschiedenen Pflichten die ranghöhere erfüllen. Rangverhältnis hängt von folgenden Faktoren ab: Wertverhältnis der gefährdeten Rechtsgüter, rechtliche Stellung des Normadressaten zum geschützten Objekt, Nähe der Gefahr und Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Handlung mit Rettungswillen.

9.
Schulddef

Insbesondere: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Dem Täter ist normgemäßes Verhalten unzumutbar, wenn er bei normgemäßem Verhalten eigene billigenswerte Interessen preisgeben würde, z.B. bei ernsthafter Gefahr für eigene Rechtsgüter. Durchführung einer Abwägung: Je schwerer das drohende Übel für den anderen ist, desto mehr wird an Opfern oder Selbstgefährdungen zugemutet. Unzumutbarkeit (+), wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang beeinträchtigt sind und diese in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg stehen. Eingehen abstrakter (auch Lebens-) Gefahren in der Regel zumutbar. Eingehen konkreter Lebens- oder Leibesgefahren grundsätzlich unzumutbar.

P
Behandlung der sog. omissio libera in causadef

Definition: Täter setzt sich vorsätzlich oder fahrlässig durch sein Tun außerstande, eine später aktuell werdende Handlungspflicht zu erfüllen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird dann wie bei der Rechtsfigur der actio libera in causa auf den Zeitpunkt der Schuldfähigkeit vorverlagert.

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