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§§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 23 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (5)
  • § 138 StGB

    Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen

    · geändert seit 2.4.2026

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 163 StPO

    Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA

    · geändert seit 24.8.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: innerstaatliche Strafrechtspflege.

Norm und Systematik:

Prüfungsfolge: Als „Anschlussstraftat“ nach der Vortat zu prüfen; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 120, 153 ff., 164, 257, 261 StGB

1.Objektiver Tatbestand
a.§ 258 Abs. 1 StGB („Verfolgungsvereitelung“)
aa.„rechtswidrige Tat eines anderen“
Erläuterung

Tatsächliche rechtswidrige, schuldhafte Vortat eines anderen, die Anspruch auf staatliche Strafverfolgung auslöst (Versuch ausreichend); Vortäter kann nur „ein anderer“ sein, dh die Selbstbegünstigung ist nicht tatbestandsmäßig. Die Tat darf noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sein (sonst § 258 Abs. 2 StGB prüfen)

PAbgrenzung von Strafvereitelung und strafloser Beihilfe an einer nicht tatbestandsmäßigen Selbstbegünstigung eines anderen.
bb.„ganz oder zum Teil vereiteln, dass“ (der Vortäter) „bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird“
Erläuterung

Vereiteln ist ein Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch ganz oder zum Teil endgültig oder für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann. Als Tathandlung genügt nicht jedes für den Vereitelungserfolg ursächliche Tun oder Unterlassen. Es muss mindestens mit einer Besserstellung des Vortäters verbunden sein, d.h. zur Herbeiführung des Vereitelungserfolges generell geeignet. Es reicht idR aus: Vernichten von Beweismitteln, Verstecken einer Person, jedoch idR nicht bloßes Zusammenwohnen oder Gewähren von Arbeit oder ärztlicher Versorgung. Der Vereitelungserfolg tritt nicht ein, wenn die Verfolgung endgültig unmöglich wird. Es genügt, wenn der staatliche Zugriff infolge der Handlung für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist. Teilweises Vereiteln bezieht sich auf einen inhaltlich begrenzten Teil der Strafe oder Maßnahme, zB Verurteilung nur wegen Vergehens statt wegen Verbrechens. Bleibt ungewiss, ob die Vortat ohne das Vereitelungshandeln früher oder umfassender geahndet worden wäre (Erfolgsdelikt!), so kommen nur §§ 258 Abs. 1, 22 StGB in Frage. Insbesondere der Strafverteidiger steht ständig im Spannungsfeld von zulässiger Strafverteidigung und unzulässiger Strafvereitelung. Leitgedanke muss hier sein: Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. Er hat sich aber jeder aktiven Verdunkelung oder Verzerrung des Falles zu enthalten.

cc.Taterfolg
Erläuterung

Tathandlung muss eine dem Strafgesetz gemäße Rechtsfolge vereiteln. Die Voraussetzung einer Strafe oder Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB müssen wirklich erfüllt sein. Bei Vereitelung einer Bestrafung ist deshalb eine schuldhaft begangene Vortat erforderlich, bei der weder ein persönlicher Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund noch ein endgültig wirkendes Verfolgungshindernis eingreift.

b.§ 258 Abs. 2 StGB („Vollstreckungsvereitelung“)
aa.„verhängte Strafe oder Maßnahme gegen einen anderen“
Erläuterung

Muss rechtskräftig verhängt (§ 449 StPO, Ausnahme in § 56 JGG; vorher § 258 Abs. 1 StGB) und darf noch nicht vollständig vollstreckt sein.

bb.Tathandlung
Erläuterung

Jede Handlung, die den Verurteilten hinsichtlich des Ob und Wann der Vollstreckung verfahrenswidrig besser stellt, vgl. zu § 258 Abs. 1 StGB.

PBezahlung der Geldstrafe für den Täter
Erläuterung

Ist Zweck der Vorschrift die Sicherstellung, dass Geldstrafe den Verurteilten auch persönlich trifft oder lediglich die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Beitreibung der Geldstrafe?

(1)Theorie des Beitreibungsschutzes (Rspr., h.M.)h.M.
Erläuterung

Vollstreckungsvereitelung (+), wenn zwangsweise Beitreibung der Geldstrafe behindert wird. (-), wenn fremde Geldstrafe bezahlt wird. Argument: Zahlung eines Dritten vereitelt Geldstrafe nicht, sondern ermöglicht sie gerade. Sie tilgt Schuld und vereitelt nicht die Vollstreckung. Mehr lässt sich aus § 258 Abs. 2 StGB (im Gegensatz zum früheren § 257 StGB a.F.) nicht entnehmen. Geld ist im Gegensatz zur Freiheit ein vertretbares Gut, so dass die Höchstpersönlichkeit hier nie garantiert ist. Die eigentliche "Strafe" liegt in erster Linie in der sozial-ethischen Missbilligung durch die Verurteilung und nicht in der persönlichen Übelszufügung. Zuweilen kann eine Erstattung sogar geboten sein, wenn der Dritte in irgendeiner Weise für die Begehung der Straftat mitverantwortlich ist. Kritik: Die general- und spezialpräventive Wirkung der Geldstrafe wird dann sinnlos, wenn der Täter damit rechnen kann, dass hinter ihm stehende Personen diese übernehmen und er diese Aussicht bei der Frage, ob er sich strafrechtswidrig verhält, mit in seine Überlegungen einbeziehen kann.

(2)Eingeschränkte Theorie der Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe
Erläuterung

Vollstreckungsvereitelung (+), wenn für einen anderen die Geldstrafe direkt bezahlt wird. Jedoch (-) bei anderen Maßnahmen, damit Strafe den Verurteilten nicht trifft (wobei die weitere Auslegung dies aber nur auf nachträgliche Maßnahmen beschränkt, so dass z.B. die vorherige Schenkung als tatbestandsmäßig angesehen wird, da auch dann die bezahlte Strafe letztlich aus dem Vermögen des Dritten stammt). Daher (-) auch nachträgliche (spontane) Erstattung, nachträglicher Verzicht auf ein zunächst ernst gemeintes Darlehen. Wohl auch (-): Vorherige feste Zusage einer nachträglichen Erstattung, Argument: Strafanspruch des Staates ist nach Bezahlung der Geldstrafe getilgt, danach kann nichts mehr vereitelt werden. Wer selbst bezahlt, ohne dass er das fremde Geld bereits zur Verfügung hat, empfindet das Strafübel in gleicher Weise, da er möglicherweise Veräußerungsverluste hat und die spätere Erstattung nie vollständig garantiert ist (daher erklärt auch die weitere Auslegung die vorherige Schenkung für tatbestandsmäßig, da der Verurteilte hier materiell keine Vermögenseinbuße erleidet). Nachträgliche Schenkungen müssen zulässig sein, da sonst niemand einem Verurteilten mehr etwas zukommen lassen könnte. Auch das "Absitzen" einer fremden Freiheitsstrafe unterfällt unstreitig § 258 Abs. 2 StGB. Insofern ist aber eine Unterscheidung sachlich nicht gerechtfertigt. Kritik: Überschreitung der Wortlautgrenze des § 258 Abs. 2 StGB (verbotene Analogie), da hier nur von Vollstreckungsvereitelung und nicht von der Berücksichtigung irgendwelcher Strafzwecke die Rede ist. Erklärt man Schenkungen oder Erstattungen für nicht tatbestandsmäßig, lädt man geradezu zu Umgehungspraktiken ein (keine Privilegierung von Komödien).

(3)Theorie der Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe (frühere Rspr. und ein TdL)
Erläuterung

Vollstreckungsvereitelung (+), wenn für einen anderen die Geldstrafe übernommen wird, so dass sie ihn letzten Endes wirtschaftlich nicht trifft. Sowohl Hingabe des Geldes als vorherige Schenkung als auch die Bezahlung einer fremden Geldstrafe oder nachträgliche Erstattung ist tatbestandsmäßig. Argument: Weite Auslegung erforderlich, um Strafzweck zu realisieren. Strafe muss Täter persönlich treffen. Kritik: Überschreitung der Wortlautgrenze des § 258 Abs. 2 StGB (verbotene Analogie), da hier nur von Vollstreckungsvereitelung und nicht von der Berücksichtigung irgendwelcher Strafzwecke die Rede ist.

Argument
  • AnalogieWeite Auslegung erforderlich, um Strafzweck zu realisieren. Strafe muss Täter persönlich treffen. Kritik: Überschreitung der Wortlautgrenze des § 258 Abs. 2 StGB (verbotene Analogie), da hier nur von Vollstreckungsvereitelung und nicht von der Berücksichtigung irgendwelcher Strafzwecke die Rede ist.
cc.Taterfolg
Erläuterung

§ 258 Abs. 2 StGB: Die Tathandlung muss die Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme vereiteln. Dies setzt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung voraus, die idR erst mit Rechtskraft eintritt, § 449 StPO.

2.Subjektiver Tatbestand
a.Eventualvorsatz; der Täter muss zumindest mit einer Vortat rechnen
b.Absicht oder (mindestens) Wissentlichkeit der Verzögerung / Vereitelung
3.Qualifizierung: Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
Definition
Qualifizierung

Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB

Erläuterung

Zusätzliches Merkmal im Verhältnis zu § 258 Abs. 1, Abs. 2 StGB – Täter: „Amtsträger, der zur Mitwirkung bei ... berufen ist“; insbesondere Richter, Staatsanwälte, Gefängnis- und Polizeibeamte (auch beim ersten Zugriff nach § 163 StPO); ist besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB; begründet Garantenstellung zugunsten des staatlichen Strafanspruchs i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB (vgl. § 152 Abs. 2 StPO: Legalitätsprinzip); bei privat erlangter Kenntnis jedoch nur, soweit das öffentliche Verfolgungsinteresse überwiegt (bei Vebrechen, insbesondere Taten i.S.d. § 138 StGB).

4.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Bei Fehlurteil kein § 34 StGB (nur § 359 StPO)

5.Schuld
Erläuterung

Bei Fehlurteil kein § 35 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Satz 2

6.Persönliche Strafausschließungsgründe
Erläuterung

Bei Selbstbegünstigung; wenn der Täter u.a. auch eine eigene (uU nur vermeintliche) Tat verdecken „will“; gleichgültig, ob als Täter der zu fremden Gunsten oder als Anstifter (Gehilfe) der zu eigenen Gunsten begangenen Tat (letzterenfalls stellt § 258 Abs. 5 StGB – trotz § 257 Abs. 3 2 StGB – auch die gleichzeitige Vorteilssicherung nach §§ 257, 26 StGB straflos, str.)

Erläuterung

Schutz von Ehe und Familie bei Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen; auch bei gleichzeitiger Strafvereitelung zugunsten eines Dritten; str. bei irrig angenommener Vortat (§ 35 Abs. 2 StGB analog?) sowie bei Unkenntnis der Angehörigenbeziehung.

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