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§§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

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Norm und Systematik:

1.
Objektiver Tatbestand
a.
§ 258 Abs. 1 StGB („Verfolgungsvereitelung“)
aa.
„rechtswidrige Tat eines anderen“
P
Abgrenzung von Strafvereitelung und strafloser Beihilfe an einer nicht tatbestandsmäßigen Selbstbegünstigung eines anderen.
bb.
„ganz oder zum Teil vereiteln, dass“ (der Vortäter) „bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird“
cc.
Taterfolg
b.
§ 258 Abs. 2 StGB („Vollstreckungsvereitelung“)
aa.
„verhängte Strafe oder Maßnahme gegen einen anderen“
bb.
Tathandlung
P
Bezahlung der Geldstrafe für den Täter
(1)
Theorie des Beitreibungsschutzes (Rspr., h.M.)
(2)
Eingeschränkte Theorie der Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe
(3)
Theorie der Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe (frühere Rspr. und ein TdL)
cc.
Taterfolg
2.
Subjektiver Tatbestand
a.
Eventualvorsatz; der Täter muss zumindest mit einer Vortat rechnen
b.
Absicht oder (mindestens) Wissentlichkeit der Verzögerung / Vereitelung
3.
Qualifizierung: Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
4.
Rechtswidrigkeit
5.
Schuld