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§ 185 StGB

Strafrecht · Besonderer Teil · 42 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 5 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (9)
  • § 185 StGB

    Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 186 StGB

    Strafrahmen entsprechend erhöht

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 187 StGB

    Strafrahmen entsprechend erhöht

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 188 StGB

    Erfasst kommunalpolitisches Leben, Strafrahmen bis 5 Jahre

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 244 StPO

    Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen

    Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Ehre als personaler und sozialer Geltungswert einer Person (sog. dualistischer Ehrbegriff).

Norm und Systematik: § 185 StGB ist nicht Grundtatbestand der §§ 185 ff. StGB. § 185 Halbsatz 2 StGB (tätliche Beleidigung) ist Qualifikation zu § 185 Halbsatz 1 StGB. § 185 Halbsatz 1 StGB ist Auffangtatbestand bei unwahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten. Bei wahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten oder Drittem u.U. Formalbeleidigung, §§ 185, 192 StGB.

Prüfungsfolge: Verdrängt durch §§ 174 ff. StGB, nach §§ 186, 187, 188 StGB prüfen; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 223 StGB: siehe § 185 Alt. 2 StGB!

1.Beleidigungsfähiges Tatobjekt
Erläuterung

Lebender (Schutz Verstorbener: § 189 StGB) Mensch, unabhängig von Alter oder Geisteszustand; auch: Personengemeinschaft. Auch: Schutz auch vor mittelbaren Beleidigungen, z.B. „Hurensohn“ als Beleidigung (auch) der Mutter, oder Beleidigungen unter Kollektivbezeichnungen (Spezialfall der mittelbaren Beleidigung). Voraussetzungen: Personenkreis zahlenmäßig klar abgrenzbar und überschaubar; Bezug auf bestimmte individualisierbare Personen herstellbar. Beispiel: Angehörige einer Familie; nicht aber „die Akademiker“, da zu pauschal; str. bei „die Soldaten der Bundeswehr“. Voraussetzungen für Personengemeinschaft: Erfüllung einer eine rechtlich anerkannten sozialen Funktion; Möglichkeit einheitlicher Willensbildung; nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig. Spezialfall: In § 194 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 StGB genannte Gruppen. Jeder einzelne ist antragsberechtigt i.S.d. § 194 StGB. Beispiel: Gewerkschaft, Bank-AG.

2.Beleidigunga.A.
Erläuterung

Kundgabe eigener Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person mittels Wort, Schrift, Bild oder Taten, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Unterlassen, falls § 13 Halbsatz 2 StGB einschlägig. Möglich durch Werturteile, (wahre und unwahre) Tatsachenbehauptungen, symbolische Gesten. Formalbeleidigung beinhaltet nach Form oder (Begleit-)Umständen ihrer Äußerung selbständiges konkludentes Unwerturteil. Adressat: Betroffener bei Tatsache (Dritter: §§ 186, 187 StGB), Betroffener oder Dritter bei Werturteil. Äußerung muss inhaltlich verstanden werden. Nicht: Gespräche unter Eheleuten oder in der engen Familie, wenn Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar und gewährleistet. Ausdehnung auf andere Vertrauensverhältnisse möglich. Vertrauensverhältnis auch bei zensiertem Briefkontakt von Strafgefangenen mit Familienangehörigen. Vollendung, sobald Ehrverletzung zur Kenntnis des Beleidigten / Dritten gelangt. Dieser muss die Äußerung als Beleidigung erfassen (a.A.: bloß sinnlich wahrnehmen). Kundgabewille: Äußerung muss zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmt sein, also z.B. nicht belauschte Gespräche, Tagebucheinträge.

3.Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Werturteil
Erläuterung

Wichtig nur bei Kundgabe gegenüber Drittem, da Tatsachenbehauptungen dann über §§ 186, 187 StGB erfasst. Tatsachenbehauptung: Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offenstehen und dem Beweis zugänglich sind. Beispiel: A hat einen Betrug begangen. Werturteil: Äußerung, die ihrem Wesen nach durch Elemente der Stellungnahme geprägt ist und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt. Beispiel: A ist ein Trottel.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Ausreichend: bedingter Vorsatz, Täter muss Bedeutung der Kundgabe als Miss-/Nichtachtung und deren Wahrnehmung durch den Empfänger erfassen, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht; unbeachtlich: Irrtum über den Äußerungsempfänger, Argument: Objektiver Tatbestand verlangt keine Individualisierung (unbeachtlicher error in persona); Irrtum über Unwahrheit der Tatsache ist Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB.

Argument
  • Objektiver Tatbestand verlangt keine Individualisierung (unbeachtlicher error in persona); Irrtum über Unwahrheit der Tatsache ist Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB.
5.Qualifikation: Tätliche Beleidigung, § 185 Var. 2 StGBa.A.
Definition
Qualifikation

Tätliche Beleidigung, § 185 Var. 2 StGB

Erläuterung

Körperliche Berührung erforderlich (a.A.: körperliche Angriffsrichtung); Auslegung, ob Ausdruck demütigender Missachtung.

6.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB; Notwehr, § 32 StGB (Ehrennotwehr meist nur verbal erforderlich), Einwilligung.

7.Schuld
8.Strafe
Definition
Strafantrag, § 194 StGB. Wechselseitige Begehung

Straffreiheit beider Täter oder eines Täters gem. § 199 StGB möglich

Erläuterung

Strafantrag, § 194 StGB. Wechselseitige Begehung: Straffreiheit beider Täter oder eines Täters gem. § 199 StGB möglich

Verleumdung, § 187 StGB
Erläuterung

Norm und Systematik:

1.Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Bezug auf einen anderen (wie bei § 186 Halbsatz 1 StGB)
2.Tatsache ehrenrühriger Art oder mit (abstrakter) Eignung zur Kreditgefährdung
3.Unwahrheit der Tatsache
Erläuterung

Maßgeblich: wesentlicher Kern

4.Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen
5.Kenntnisnahme durch einen Dritten
6.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Sicheres Folgewissen bzgl. Unwahrheit („bewusste Lüge“); bzgl. der sonstigen TBM genügt Eventualvorsatz, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht

7.Qualifikationen: § 187 Var. 2 StGB und § 188 Abs. 2 StGB; ausreichend: Tatbegehung „in einer Versammlung“
8.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen (str., Rechtfertigung einer bewussten Lüge durch § 193 StGB)

9.Schuld, Strafe
Üble Nachrede, § 186 StGB
Erläuterung

Norm und Systematik: § 186 Halbsatz 2 StGB jeweils Qualifikation zu § 186 Halbsatz 1 StGB. § 187a StGB ist Qualifikation zu §§ 186, 187 StGB.

1.Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Bezug auf einen anderen (erkennbarer Drittbezug)
Definition
Behaupten

Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob man die Tatsache selbst wahrgenommen hat. Verbreiten: Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergeben, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.

Erläuterung

Behaupten: Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob man die Tatsache selbst wahrgenommen hat. Verbreiten: Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergeben, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.

2.Ehrenrührigkeit der Tatsache
Erläuterung

Tatsache geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Aber: Nur Tatsache selbst, nicht Äußerung muss abstrakt zur Ehrverletzung geeignet sein.

3.Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen
4.Kenntnisnahme durch den Dritten (nicht nur durch Ehrträger, sonst § 185 StGB!)
5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Eventualvorsatz genügt, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht

6.Qualifikationen
a.§ 186 Alt. 2 StGB: Tatbegehung in der „Öffentlichkeit“ (Grund: größerer Personenkreis) oder „durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) (Grund: Perpetuierung durch Verkörperung)
b.§ 188 StGB: Tatbegehung durch Politiker (Grund: höhere Glaubwürdigkeit)
7.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB.

8.Schuld
9.Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Definition
Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache, nicht erforderlich

Vorsatz, d.h. § 186 StGB einschlägig, wenn nicht geklärt werden kann, ob behauptete Tatsache wahr ist. Aber: Keine Änderung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 244 Abs. 2 StPO, Täter trägt also keine Beweisführungslast, ihm wird lediglich das Risiko ergebnisloser Wahrheitserforschung auferlegt. Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutreffend ist; unschädlich: geringe Abweichungen oder Übertreibungen. Bei gelungenem Wahrheitsbeweis: u.U. „Formalbeleidigung“ nach § 185 StGB: § 192 StGB.

Erläuterung

Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache, nicht erforderlich: Vorsatz, d.h. § 186 StGB einschlägig, wenn nicht geklärt werden kann, ob behauptete Tatsache wahr ist. Aber: Keine Änderung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 244 Abs. 2 StPO, Täter trägt also keine Beweisführungslast, ihm wird lediglich das Risiko ergebnisloser Wahrheitserforschung auferlegt. Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutreffend ist; unschädlich: geringe Abweichungen oder Übertreibungen. Bei gelungenem Wahrheitsbeweis: u.U. „Formalbeleidigung“ nach § 185 StGB: § 192 StGB.

Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Auf §§ 185, 186 StGB; auf § 187 StGB nur bei nicht angriffsweisem Vorgehen, z.B. zur Rechtsverteidigung.

2.Rechtfertigungslage
Erläuterung

Berechtigtes Interesse des Täters. Konkretisierung durch Beispiele im Gesetz: unmittelbar oder mittelbar eigene Interessen; allgemeine Interessen, die jeden Bürger oder zumindest größere, durch allgemeine Gesichtspunkte verbundene Gruppen von Bürgern berühren und als berechtigtes Interesse nahe gehen; gilt auch für die Presse; fremde Interessen eines einzelnen nur, wenn Täter zu ihnen in nahen Beziehungen steht, z.B. der RA aufgrund besonderen Auftrages.

3.Rechtfertigungshandlung
Erläuterung

Keine bewusste Lüge (str.)

a.Erforderlichkeit (impliziert Geeignetheit)
b.Angemessenheit
Erläuterung

Güter- und Interessenabwägung. Wenigstens Gleichrangigkeit der Interessen. Nicht anwendbar auf Formalbeleidigungen; deckt nie Schmähkritik, bei der nicht die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht. Grundsätze der Abwägung:

aa.Bei Tatsachenbehauptungen besteht i.d.R. die Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung im Rahmen des Zumutbaren. Dies ist besonders bedeutsam für die Presse. Rechtliche Bedeutung von Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit:
(1)Verhältnis Meinungsfreiheit und Ehrenschutz in der öffentlichen und politischen Meinungsbildung: Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang; auch nicht erforderliche Äußerungen sind zulässig, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind. Grenze: Schmähkritik, von der aber nur ausnahmsweise ausgegangen werden soll.
(2)Darstellungen, ist wegen der Kunstfreiheit eine Rechtfertigung erst zu verneinen bei eindeutiger Verletzung der Menschenwürde und bei anderen schweren Beeinträchtigungen je nach Einzelfall.
bb.Abwägung unter Berücksichtigung der Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit).
cc.Bei Pressefehde besteht „Recht zum Gegenschlag“, wenn Verhalten des Täters eine adäquate Reaktion auf vorausgegangenes entsprechendes Verhalten ist.
4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Kenntnis der Rechtfertigungslage und Handeln zum Zwecke der Interessenwahrnehmung. Argument: „zur Wahrnehmung“.

Argument
  • „zur Wahrnehmung“.
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