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§ 185 StGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: § 185 StGB ist nicht Grundtatbestand der §§ 185 ff. StGB. § 185 Halbsatz 2 StGB (tätliche Beleidigung) ist Qualifikation zu § 185 Halbsatz 1 StGB. § 185 Halbsatz 1 StGB ist Auffangtatbestand bei unwahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten. Bei wahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten oder Drittem u.U. Formalbeleidigung, §§ 185, 192 StGB.

1.
Beleidigungsfähiges Tatobjekt
2.
Beleidigung
3.
Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Werturteil
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Qualifikationen, § 185 Hs. 2 StGB: öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlichkeit
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld
8.
Strafe
Verleumdung, § 187 StGB
1.
Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Bezug auf einen anderen (wie bei § 186 Halbsatz 1 StGB)
2.
Tatsache ehrenrühriger Art oder mit (abstrakter) Eignung zur Kreditgefährdung
3.
Unwahrheit der Tatsache
4.
Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen
5.
Kenntnisnahme durch einen Dritten
6.
Subjektiver Tatbestand
7.
Qualifikationen: § 187 Var. 2 StGB und § 188 Abs. 2 StGB; ausreichend: Tatbegehung „in einer Versammlung“
8.
Rechtswidrigkeit
9.
Schuld, Strafe
Üble Nachrede, § 186 StGB
1.
Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Bezug auf einen anderen (erkennbarer Drittbezug)
2.
Ehrenrührigkeit der Tatsache
3.
Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen
4.
Kenntnisnahme durch den Dritten (nicht nur durch Ehrträger, sonst § 185 StGB!)
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Qualifikationen
a.
Grund: größerer Personenkreis), in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) (Grund: Breitenwirkung (§ 186 Alt. 2 StGB: Tatbegehung öffentlich)
b.
§ 188 StGB: Tatbegehung durch Politiker (Grund: höhere Glaubwürdigkeit)
7.
Rechtswidrigkeit
8.
Schuld
9.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Rechtfertigungslage
3.
Rechtfertigungshandlung
a.
Erforderlichkeit (impliziert Geeignetheit)
b.
aa.
Bei Tatsachenbehauptungen besteht i.d.R. die Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung im Rahmen des Zumutbaren. Dies ist besonders bedeutsam für die Presse. Rechtliche Bedeutung von Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit:
(1)
Verhältnis Meinungsfreiheit und Ehrenschutz in der öffentlichen und politischen Meinungsbildung: Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang; auch nicht erforderliche Äußerungen sind zulässig, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind. Grenze: Schmähkritik, von der aber nur ausnahmsweise ausgegangen werden soll.
(2)
Darstellungen, ist wegen der Kunstfreiheit eine Rechtfertigung erst zu verneinen bei eindeutiger Verletzung der Menschenwürde und bei anderen schweren Beeinträchtigungen je nach Einzelfall.
bb.
Abwägung unter Berücksichtigung der Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit).
cc.
Bei Pressefehde besteht „Recht zum Gegenschlag“, wenn Verhalten des Täters eine adäquate Reaktion auf vorausgegangenes entsprechendes Verhalten ist.
4.
Subjektiver Tatbestand