§ 185 StGB
Strafrecht · Besonderer Teil · 42 Prüfungspunkte
4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 5 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (9)
§ 185 StGB
Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts
· geändert seit 3.4.2021
§ 186 StGB
Strafrahmen entsprechend erhöht
· geändert seit 3.4.2021
§ 187 StGB
Strafrahmen entsprechend erhöht
· geändert seit 3.4.2021
§ 188 StGB
Erfasst kommunalpolitisches Leben, Strafrahmen bis 5 Jahre
· geändert seit 3.4.2021
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 244 StPO
Legaldefinition des Beweisantrags neu; 'Verschleppungsabsicht' aus Abs. 3 gestrichen
Der 7-Punkte-Katalog des § 244 III 2 a.F. stimmt nicht mehr · geändert seit 13.12.2019
§ 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)
Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Ehre als personaler und sozialer Geltungswert einer Person (sog. dualistischer Ehrbegriff).
Norm und Systematik: § 185 StGB ist nicht Grundtatbestand der §§ 185 ff. StGB. § 185 Halbsatz 2 StGB (tätliche Beleidigung) ist Qualifikation zu § 185 Halbsatz 1 StGB. § 185 Halbsatz 1 StGB ist Auffangtatbestand bei unwahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten. Bei wahrer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten oder Drittem u.U. Formalbeleidigung, §§ 185, 192 StGB.
Prüfungsfolge: Verdrängt durch §§ 174 ff. StGB, nach §§ 186, 187, 188 StGB prüfen; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 223 StGB: siehe § 185 Alt. 2 StGB!
Erläuterung
Lebender (Schutz Verstorbener: § 189 StGB) Mensch, unabhängig von Alter oder Geisteszustand; auch: Personengemeinschaft. Auch: Schutz auch vor mittelbaren Beleidigungen, z.B. „Hurensohn“ als Beleidigung (auch) der Mutter, oder Beleidigungen unter Kollektivbezeichnungen (Spezialfall der mittelbaren Beleidigung). Voraussetzungen: Personenkreis zahlenmäßig klar abgrenzbar und überschaubar; Bezug auf bestimmte individualisierbare Personen herstellbar. Beispiel: Angehörige einer Familie; nicht aber „die Akademiker“, da zu pauschal; str. bei „die Soldaten der Bundeswehr“. Voraussetzungen für Personengemeinschaft: Erfüllung einer eine rechtlich anerkannten sozialen Funktion; Möglichkeit einheitlicher Willensbildung; nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig. Spezialfall: In § 194 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 StGB genannte Gruppen. Jeder einzelne ist antragsberechtigt i.S.d. § 194 StGB. Beispiel: Gewerkschaft, Bank-AG.
Erläuterung
Kundgabe eigener Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person mittels Wort, Schrift, Bild oder Taten, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Unterlassen, falls § 13 Halbsatz 2 StGB einschlägig. Möglich durch Werturteile, (wahre und unwahre) Tatsachenbehauptungen, symbolische Gesten. Formalbeleidigung beinhaltet nach Form oder (Begleit-)Umständen ihrer Äußerung selbständiges konkludentes Unwerturteil. Adressat: Betroffener bei Tatsache (Dritter: §§ 186, 187 StGB), Betroffener oder Dritter bei Werturteil. Äußerung muss inhaltlich verstanden werden. Nicht: Gespräche unter Eheleuten oder in der engen Familie, wenn Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar und gewährleistet. Ausdehnung auf andere Vertrauensverhältnisse möglich. Vertrauensverhältnis auch bei zensiertem Briefkontakt von Strafgefangenen mit Familienangehörigen. Vollendung, sobald Ehrverletzung zur Kenntnis des Beleidigten / Dritten gelangt. Dieser muss die Äußerung als Beleidigung erfassen (a.A.: bloß sinnlich wahrnehmen). Kundgabewille: Äußerung muss zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmt sein, also z.B. nicht belauschte Gespräche, Tagebucheinträge.
Erläuterung
Wichtig nur bei Kundgabe gegenüber Drittem, da Tatsachenbehauptungen dann über §§ 186, 187 StGB erfasst. Tatsachenbehauptung: Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offenstehen und dem Beweis zugänglich sind. Beispiel: A hat einen Betrug begangen. Werturteil: Äußerung, die ihrem Wesen nach durch Elemente der Stellungnahme geprägt ist und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt. Beispiel: A ist ein Trottel.
Erläuterung
Ausreichend: bedingter Vorsatz, Täter muss Bedeutung der Kundgabe als Miss-/Nichtachtung und deren Wahrnehmung durch den Empfänger erfassen, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht; unbeachtlich: Irrtum über den Äußerungsempfänger, Argument: Objektiver Tatbestand verlangt keine Individualisierung (unbeachtlicher error in persona); Irrtum über Unwahrheit der Tatsache ist Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB.
Argument
- Objektiver Tatbestand verlangt keine Individualisierung (unbeachtlicher error in persona); Irrtum über Unwahrheit der Tatsache ist Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB.
Definition
- Qualifikation
Tätliche Beleidigung, § 185 Var. 2 StGB
Erläuterung
Körperliche Berührung erforderlich (a.A.: körperliche Angriffsrichtung); Auslegung, ob Ausdruck demütigender Missachtung.
Erläuterung
Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB; Notwehr, § 32 StGB (Ehrennotwehr meist nur verbal erforderlich), Einwilligung.
Definition
- Strafantrag, § 194 StGB. Wechselseitige Begehung
Straffreiheit beider Täter oder eines Täters gem. § 199 StGB möglich
Erläuterung
Strafantrag, § 194 StGB. Wechselseitige Begehung: Straffreiheit beider Täter oder eines Täters gem. § 199 StGB möglich
Erläuterung
Norm und Systematik:
Erläuterung
Maßgeblich: wesentlicher Kern
Erläuterung
Sicheres Folgewissen bzgl. Unwahrheit („bewusste Lüge“); bzgl. der sonstigen TBM genügt Eventualvorsatz, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht
Erläuterung
Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen (str., Rechtfertigung einer bewussten Lüge durch § 193 StGB)
Erläuterung
Norm und Systematik: § 186 Halbsatz 2 StGB jeweils Qualifikation zu § 186 Halbsatz 1 StGB. § 187a StGB ist Qualifikation zu §§ 186, 187 StGB.
Definition
- Behaupten
Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob man die Tatsache selbst wahrgenommen hat. Verbreiten: Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergeben, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.
Erläuterung
Behaupten: Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob man die Tatsache selbst wahrgenommen hat. Verbreiten: Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergeben, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.
Erläuterung
Tatsache geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Aber: Nur Tatsache selbst, nicht Äußerung muss abstrakt zur Ehrverletzung geeignet sein.
Erläuterung
Eventualvorsatz genügt, nicht erforderlich: Beleidigungsabsicht
Erläuterung
Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB.
Definition
- Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache, nicht erforderlich
Vorsatz, d.h. § 186 StGB einschlägig, wenn nicht geklärt werden kann, ob behauptete Tatsache wahr ist. Aber: Keine Änderung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 244 Abs. 2 StPO, Täter trägt also keine Beweisführungslast, ihm wird lediglich das Risiko ergebnisloser Wahrheitserforschung auferlegt. Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutreffend ist; unschädlich: geringe Abweichungen oder Übertreibungen. Bei gelungenem Wahrheitsbeweis: u.U. „Formalbeleidigung“ nach § 185 StGB: § 192 StGB.
Erläuterung
Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache, nicht erforderlich: Vorsatz, d.h. § 186 StGB einschlägig, wenn nicht geklärt werden kann, ob behauptete Tatsache wahr ist. Aber: Keine Änderung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 244 Abs. 2 StPO, Täter trägt also keine Beweisführungslast, ihm wird lediglich das Risiko ergebnisloser Wahrheitserforschung auferlegt. Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutreffend ist; unschädlich: geringe Abweichungen oder Übertreibungen. Bei gelungenem Wahrheitsbeweis: u.U. „Formalbeleidigung“ nach § 185 StGB: § 192 StGB.
Erläuterung
Auf §§ 185, 186 StGB; auf § 187 StGB nur bei nicht angriffsweisem Vorgehen, z.B. zur Rechtsverteidigung.
Erläuterung
Berechtigtes Interesse des Täters. Konkretisierung durch Beispiele im Gesetz: unmittelbar oder mittelbar eigene Interessen; allgemeine Interessen, die jeden Bürger oder zumindest größere, durch allgemeine Gesichtspunkte verbundene Gruppen von Bürgern berühren und als berechtigtes Interesse nahe gehen; gilt auch für die Presse; fremde Interessen eines einzelnen nur, wenn Täter zu ihnen in nahen Beziehungen steht, z.B. der RA aufgrund besonderen Auftrages.
Erläuterung
Keine bewusste Lüge (str.)
Erläuterung
Güter- und Interessenabwägung. Wenigstens Gleichrangigkeit der Interessen. Nicht anwendbar auf Formalbeleidigungen; deckt nie Schmähkritik, bei der nicht die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht. Grundsätze der Abwägung:
Erläuterung
Kenntnis der Rechtfertigungslage und Handeln zum Zwecke der Interessenwahrnehmung. Argument: „zur Wahrnehmung“.
Argument
- „zur Wahrnehmung“.