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§§ 253, 255 StGB

Strafrecht · Besonderer Teil · 29 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgüter: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung; Vermögen.

Norm und Systematik: Vermögensverschiebungsdelikte; kupierte Erfolgsdelikte. § 253 StGB ist Sonderfall der Nötigung, bei der Nötigungsziel eine Vermögensverschiebung ist. § 255 StGB ist Qualifikation des § 253 StGB, bei der entweder die Gewalt gerade gegen eine Person gerichtet wird oder mit einer gegenwärtigen Gefahr gerade für Leib oder Leben eines Menschen gedroht wird.

Prüfungsfolge: Vor §§ 239, 240, 241 Abs. 1, § 263 StGB (bei Scheindrohung) (Gesetzeseinheit); häufige Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 223 ff, 239a, 316a StGB (Tateinheit).

§ 253 StGB (Erpressung)
1.Nötigungsmittel
Erläuterung
2.Nötigungserfolg
Erläuterung

Kausalität zwischen Mittel und Erfolg („durch“), Bei Einwirkung auf das Vermögen „eines anderen“ (sog. Dreieckserpressung) muss Opfer schon vorher in einem tatsächlichen oder rechtlichen Näheverhältnis zu dem beeinträchtigten Vermögen gestanden haben (vgl. § 263 StGB bei sog. Dreiecksbetrug).

PTeleologische Reduktion des Nötigungserfolgs auf Vermögensverfügungen (Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung)
[Rspr.], es genügt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, Raub ist lex specialis zur räuberischen Erpressung, Folge: Fehlt bei einem Raub die Zueignungsabsicht, kommt eine (räuberische) Erpressung in Betracht; Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild: Geben (dann §§ 253, 255 StGB) oder Nehmen (dann § 249 StGB). Argument: Wortlaut; Strukturverwandtschaft mit §§ 240, 249 StGB; lückenloser Strafrechtsschutz gegen sämtliche in Bereicherungsabsicht gewaltsam herbeigeführten Vermögensbeschädigungen; es darf keine Rolle spielen, ob der Täter sich den Besitz gewaltsam dadurch verschafft, dass er die Sache wegnimmt oder sich geben lässt. Kritik: Weitgehende Überschneidung von Vermögens- und Eigentumsdelikten; § 249 wäre überflüssig; gesetzgeberische Wertung, die gewaltsame Wegnahme ohne Zueignungsabsicht nicht als Raub zu bestrafen, wird unterlaufen.
+, Opfer muss mit Rest von Freiwilligkeit (sog. Verhaltensalternative) eine Vermögensverfügung wie bei § 263 StGB vornehmen (sog. Selbstschädigungsdelikt), sonst § 249 StGB (sog. Fremdschädigungsdelikt); nie §§ 253, 255 StGB bei absoluter Gewalt; Raub und (räuberische) Erpressung schließen sich daher tatbestandlich aus; Folge: Fehlt die Zueignungsabsicht bei einem Raub kommt nur noch §§ 240, 223 bzw. 248b StGB in Betracht; Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung: Innere Willensrichtung des Genötigten; glaubt dieser eine Wegnahme verhindern zu können, liegt eine "freiwillige" Vermögensverfügung vor; Argument: Parallele Strukturen zwischen § 263 Abs. 1 StGB und § 253 Abs. 1 StGB. Einheitliche Struktur der Eigentums- und Vermögensdelikte. Auch bei der Abgrenzung von Betrug (Selbstschädigungsdelikt) und Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt) schließen sich Vermögensverfügung und Wegnahme gegenseitig aus. Auch hier ist der bloße Besitzentzug nur dann strafbar, wenn er durch Täuschung (Betrug), nicht aber wenn er durch Wegnahme (Gebrauchsanmaßung, kein Diebstahl) erfolgte. Kritik: Der Wortlaut von §§ 253, 255 StGB erfordert keine Vermögensverfügung. Auch eine Parallele zur Nötigung zeigt, dass hier die bloße Duldung bei vis absoluta ausreichen muss.h.L.
Definitionen
Fall 1

Es liegt äußerlich wie innerlich eine Wegnahme vor. Es fehlt aber ein sonstiges Tatbestandsmerkmal des §§ 242 oder 249 StGB. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 253, 255 StGB sind gegeben. §§ 242 oder 249 StGB sind demnach auf keinen Fall einschlägig. Die h.L. verneint auch §§ 253, 255 StGB, da wegen der Wegnahme keine Vermögensverfügung gegeben ist. Die Rspr. wiederum bejaht die §§ 253, 255 StGB wegen der Duldung der Wegnahme.

Fall 2

Es liegt äußerlich eine Wegnahme, innerlich jedoch eine Weggabe vor. Es fehlt ein sonstiges Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB, die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 242 oder 249 StGB sind gegeben. Nach der hL sind wegen der innerlichen Weggabe lediglich §§ 253, 255 StGB denkbar, die jedoch wegen der fehlenden Merkmale ausscheiden. Die Rspr. bejaht die §§ 242, 249 StGB, wobei hier im Raub ausnahmsweise keine räuberische Erpressung liegt.

Fall 3

Es liegt äußerlich eine Weggabe, innerlich eine Wegnahme vor. Nach der h.L. sind allein §§ 242, 249 StGB denkbar; nach der Rspr. sind allein §§ 253, 255 denkbar.

Erläuterung

Fallgruppen in denen dieser Streit relevant wird:

Fall 1: Es liegt äußerlich wie innerlich eine Wegnahme vor. Es fehlt aber ein sonstiges Tatbestandsmerkmal des §§ 242 oder 249 StGB. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 253, 255 StGB sind gegeben. §§ 242 oder 249 StGB sind demnach auf keinen Fall einschlägig. Die h.L. verneint auch §§ 253, 255 StGB, da wegen der Wegnahme keine Vermögensverfügung gegeben ist. Die Rspr. wiederum bejaht die §§ 253, 255 StGB wegen der Duldung der Wegnahme.

Fall 2: Es liegt äußerlich eine Wegnahme, innerlich jedoch eine Weggabe vor. Es fehlt ein sonstiges Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB, die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 242 oder 249 StGB sind gegeben. Nach der hL sind wegen der innerlichen Weggabe lediglich §§ 253, 255 StGB denkbar, die jedoch wegen der fehlenden Merkmale ausscheiden. Die Rspr. bejaht die §§ 242, 249 StGB, wobei hier im Raub ausnahmsweise keine räuberische Erpressung liegt.

Fall 3: Es liegt äußerlich eine Weggabe, innerlich eine Wegnahme vor. Nach der h.L. sind allein §§ 242, 249 StGB denkbar; nach der Rspr. sind allein §§ 253, 255 denkbar.

Definition Vermögensverfügung

Handeln, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung beim Opfer oder einem Dritten führt.

PErforderlichkeit der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung
PAnforderungen an den inneren Willen des Opfers.a.A., e.A.
Erläuterung

eA: „Freiwilligkeit“ iS einer Wahlmöglichkeit zwischen Hinnahme des Übels und Verlust der Sache vorliegen.

aA: Opfer muss glauben, dass der Täter ohne seine Mitwirkung den Gewahrsam an der Sache nicht erlangen könne.

aA: Opfer muss den Gewahrsam willentlich übertragen; Indiz ist das äußere Erscheinungsbild des Weggebers.

3.Vermögensnachteil
Erläuterung

vgl. Vermögensschaden, § 263 StGB; erforderlich: Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Vermögensnachteil („dadurch“), nicht, wenn der Nachteil bereits durch ein früheres Täter- bzw. Opferverhalten (Delikt bzw. Vorleistung) eingetreten war und durch Einsatz von Zwangsmitteln lediglich aufrechterhalten wird (dann nur § 240 StGB)

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Fehlen Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht, bleibt § 240 StGB übrig.

a.Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
aa.Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Erläuterung

Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich oder einem konkreten Dritten einen materiellen Vorteil zu verschaffen

bb.Rechtswidrigkeit dieses Vorteils ("zu Unrecht")
Erläuterung
cc.Stoffgleichheit
Erläuterung

Erstrebter Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein. Relevant: Pfandfälle!

dd.Unmittelbarkeit
Erläuterung

Erstrebter Vermögensvorteil muss unmittelbare Folge der abgenötigten Handlung sein. Er darf also nicht von weiteren deliktischen Akten des Täters abhängig sein.

5.Qualifikationen bei § 255 StGB: §§ 250, 251 StGB, wegen „gleich einem Räuber“
6.Rechtswidrigkeit (muss positiv festgestellt werden)
Definition
Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe, wenn (-), dann

Verwerflichkeitsprüfung, § 253 Abs. 2 StGB.

Erläuterung

Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe, wenn (-), dann: Verwerflichkeitsprüfung, § 253 Abs. 2 StGB.

7.Schuld
§§ 253, 255 (räuberische Erpressung)
1.Nötigungsmittel, vgl. § 253 StGB
Erläuterung

Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

2.Nötigungserfolg, vgl. § 253 StGB
3.Vermögensnachteil, vgl. § 253 StGB
4.Subjektiver Tatbestand, vgl. § 253 StGB
5.Qualifikationen, §§ 250, 251 StGB („gleich einem Räuber“)
6.Rechtswidrigkeit
7.Schuld
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