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§§ 253, 255 StGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Vermögensverschiebungsdelikte; kupierte Erfolgsdelikte. § 253 StGB ist Sonderfall der Nötigung, bei der Nötigungsziel eine Vermögensverschiebung ist. § 255 StGB ist Qualifikation des § 253 StGB, bei der entweder die Gewalt gerade gegen eine Person gerichtet wird oder mit einer gegenwärtigen Gefahr gerade für Leib oder Leben eines Menschen gedroht wird.

§ 253 StGB (Erpressung)
1.
Nötigungsmittel
2.
Nötigungserfolg
P
Teleologische Reduktion des Nötigungserfolgs auf Vermögensverfügungen (Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung)
–
[Rspr.], es genügt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, Raub ist lex specialis zur räuberischen Erpressung, Folge: Fehlt bei einem Raub die Zueignungsabsicht, kommt eine (räuberische) Erpressung in Betracht; Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild: Geben (dann §§ 253, 255 StGB) oder Nehmen (dann § 249 StGB). Argument: Wortlaut; Strukturverwandtschaft mit §§ 240, 249 StGB; lückenloser Strafrechtsschutz gegen sämtliche in Bereicherungsabsicht gewaltsam herbeigeführten Vermögensbeschädigungen; es darf keine Rolle spielen, ob der Täter sich den Besitz gewaltsam dadurch verschafft, dass er die Sache wegnimmt oder sich geben lässt. Kritik: Weitgehende Überschneidung von Vermögens- und Eigentumsdelikten; § 249 wäre überflüssig; gesetzgeberische Wertung, die gewaltsame Wegnahme ohne Zueignungsabsicht nicht als Raub zu bestrafen, wird unterlaufen.
+
, Opfer muss mit Rest von Freiwilligkeit (sog. Verhaltensalternative) eine Vermögensverfügung wie bei § 263 StGB vornehmen (sog. Selbstschädigungsdelikt), sonst § 249 StGB (sog. Fremdschädigungsdelikt); nie §§ 253, 255 StGB bei absoluter Gewalt; Raub und (räuberische) Erpressung schließen sich daher tatbestandlich aus; Folge: Fehlt die Zueignungsabsicht bei einem Raub kommt nur noch §§ 240, 223 bzw. 248b StGB in Betracht; Abgrenzung Raub und (räuberische) Erpressung: Innere Willensrichtung des Genötigten; glaubt dieser eine Wegnahme verhindern zu können, liegt eine "freiwillige" Vermögensverfügung vor; Argument: Parallele Strukturen zwischen § 263 Abs. 1 StGB und § 253 Abs. 1 StGB. Einheitliche Struktur der Eigentums- und Vermögensdelikte. Auch bei der Abgrenzung von Betrug (Selbstschädigungsdelikt) und Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt) schließen sich Vermögensverfügung und Wegnahme gegenseitig aus. Auch hier ist der bloße Besitzentzug nur dann strafbar, wenn er durch Täuschung (Betrug), nicht aber wenn er durch Wegnahme (Gebrauchsanmaßung, kein Diebstahl) erfolgte. Kritik: Der Wortlaut von §§ 253, 255 StGB erfordert keine Vermögensverfügung. Auch eine Parallele zur Nötigung zeigt, dass hier die bloße Duldung bei vis absoluta ausreichen muss.
P
Erforderlichkeit der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung
P
Anforderungen an den inneren Willen des Opfers.
3.
Vermögensnachteil
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
aa.
Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
bb.
Rechtswidrigkeit dieses Vorteils ("zu Unrecht")
cc.
Stoffgleichheit
dd.
Unmittelbarkeit
5.
Qualifikationen bei § 255 StGB: §§ 250, 251 StGB, wegen „gleich einem Räuber“
6.
Rechtswidrigkeit (muss positiv festgestellt werden)
7.
Schuld
8.
räuberische Erpressung (§§ 253, 255)
1.
Nötigungsmittel, vgl. § 253 StGB
2.
Nötigungserfolg, vgl. § 253 StGB
3.
Vermögensnachteil, vgl. § 253 StGB
4.
Subjektiver Tatbestand, vgl. § 253 StGB
5.
Qualifikationen, §§ 250, 251 StGB („gleich einem Räuber“)
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld
8.