§§ 253, 255 StGB
Strafrecht · Besonderer Teil · 29 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung; Vermögen.
Norm und Systematik: Vermögensverschiebungsdelikte; kupierte Erfolgsdelikte. § 253 StGB ist Sonderfall der Nötigung, bei der Nötigungsziel eine Vermögensverschiebung ist. § 255 StGB ist Qualifikation des § 253 StGB, bei der entweder die Gewalt gerade gegen eine Person gerichtet wird oder mit einer gegenwärtigen Gefahr gerade für Leib oder Leben eines Menschen gedroht wird.
Prüfungsfolge: Vor §§ 239, 240, 241 Abs. 1, § 263 StGB (bei Scheindrohung) (Gesetzeseinheit); häufige Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 223 ff, 239a, 316a StGB (Tateinheit).
Erläuterung
vgl. § 240 StGB
Erläuterung
Kausalität zwischen Mittel und Erfolg („durch“), Bei Einwirkung auf das Vermögen „eines anderen“ (sog. Dreieckserpressung) muss Opfer schon vorher in einem tatsächlichen oder rechtlichen Näheverhältnis zu dem beeinträchtigten Vermögen gestanden haben (vgl. § 263 StGB bei sog. Dreiecksbetrug).
Definitionen
- Fall 1
Es liegt äußerlich wie innerlich eine Wegnahme vor. Es fehlt aber ein sonstiges Tatbestandsmerkmal des §§ 242 oder 249 StGB. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 253, 255 StGB sind gegeben. §§ 242 oder 249 StGB sind demnach auf keinen Fall einschlägig. Die h.L. verneint auch §§ 253, 255 StGB, da wegen der Wegnahme keine Vermögensverfügung gegeben ist. Die Rspr. wiederum bejaht die §§ 253, 255 StGB wegen der Duldung der Wegnahme.
- Fall 2
Es liegt äußerlich eine Wegnahme, innerlich jedoch eine Weggabe vor. Es fehlt ein sonstiges Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB, die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 242 oder 249 StGB sind gegeben. Nach der hL sind wegen der innerlichen Weggabe lediglich §§ 253, 255 StGB denkbar, die jedoch wegen der fehlenden Merkmale ausscheiden. Die Rspr. bejaht die §§ 242, 249 StGB, wobei hier im Raub ausnahmsweise keine räuberische Erpressung liegt.
- Fall 3
Es liegt äußerlich eine Weggabe, innerlich eine Wegnahme vor. Nach der h.L. sind allein §§ 242, 249 StGB denkbar; nach der Rspr. sind allein §§ 253, 255 denkbar.
Erläuterung
Fallgruppen in denen dieser Streit relevant wird:
Fall 1: Es liegt äußerlich wie innerlich eine Wegnahme vor. Es fehlt aber ein sonstiges Tatbestandsmerkmal des §§ 242 oder 249 StGB. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 253, 255 StGB sind gegeben. §§ 242 oder 249 StGB sind demnach auf keinen Fall einschlägig. Die h.L. verneint auch §§ 253, 255 StGB, da wegen der Wegnahme keine Vermögensverfügung gegeben ist. Die Rspr. wiederum bejaht die §§ 253, 255 StGB wegen der Duldung der Wegnahme.
Fall 2: Es liegt äußerlich eine Wegnahme, innerlich jedoch eine Weggabe vor. Es fehlt ein sonstiges Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB, die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 242 oder 249 StGB sind gegeben. Nach der hL sind wegen der innerlichen Weggabe lediglich §§ 253, 255 StGB denkbar, die jedoch wegen der fehlenden Merkmale ausscheiden. Die Rspr. bejaht die §§ 242, 249 StGB, wobei hier im Raub ausnahmsweise keine räuberische Erpressung liegt.
Fall 3: Es liegt äußerlich eine Weggabe, innerlich eine Wegnahme vor. Nach der h.L. sind allein §§ 242, 249 StGB denkbar; nach der Rspr. sind allein §§ 253, 255 denkbar.
Definition Vermögensverfügung
Handeln, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung beim Opfer oder einem Dritten führt.
Erläuterung
eA: „Freiwilligkeit“ iS einer Wahlmöglichkeit zwischen Hinnahme des Übels und Verlust der Sache vorliegen.
aA: Opfer muss glauben, dass der Täter ohne seine Mitwirkung den Gewahrsam an der Sache nicht erlangen könne.
aA: Opfer muss den Gewahrsam willentlich übertragen; Indiz ist das äußere Erscheinungsbild des Weggebers.
Erläuterung
vgl. Vermögensschaden, § 263 StGB; erforderlich: Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Vermögensnachteil („dadurch“), nicht, wenn der Nachteil bereits durch ein früheres Täter- bzw. Opferverhalten (Delikt bzw. Vorleistung) eingetreten war und durch Einsatz von Zwangsmitteln lediglich aufrechterhalten wird (dann nur § 240 StGB)
Erläuterung
Fehlen Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht, bleibt § 240 StGB übrig.
Erläuterung
Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich oder einem konkreten Dritten einen materiellen Vorteil zu verschaffen
Erläuterung
vgl. § 263 StGB
Erläuterung
Erstrebter Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein. Relevant: Pfandfälle!
Erläuterung
Erstrebter Vermögensvorteil muss unmittelbare Folge der abgenötigten Handlung sein. Er darf also nicht von weiteren deliktischen Akten des Täters abhängig sein.
Definition
- Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe, wenn (-), dann
Verwerflichkeitsprüfung, § 253 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe, wenn (-), dann: Verwerflichkeitsprüfung, § 253 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.