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§ 241 StGB (Bedrohung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 4 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 241 StGB

    Erfasst jetzt auch Drohung mit Vergehen; Abs. 4 Qualifikation neu

    2014er-Schema deckt nur noch den heutigen Abs. 2 ab · geändert seit 3.4.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Freiheit der Willensentschließung.

Prüfungsfolge: § 241 Abs. 1 StGB verdrängt von §§ 113; 177; 240; 253 (i.V.m. § 22) StGB (Gesetzeskonkurrenz).

1.Anderer Mensch
2.Tathandlung
Definition
Bedrohung mit einem Verbrechen, § 241 Abs. 1 StGB

Inaussichtstellen eines künftige, vom Täter herrührenden Verhaltens. Vortäuschen eines Verbrechens, § 241 Abs. 2 StGB: Täter versucht, den Irrtum zu erregen, ein Verbrechen durch einen Dritten stehe unmittelbar bevor oder habe bereits begonnen. Jeweils gegen den Bedrohten selbst oder ihm nahestehende Person.

Erläuterung

Bedrohung mit einem Verbrechen, § 241 Abs. 1 StGB: Inaussichtstellen eines künftige, vom Täter herrührenden Verhaltens. Vortäuschen eines Verbrechens, § 241 Abs. 2 StGB: Täter versucht, den Irrtum zu erregen, ein Verbrechen durch einen Dritten stehe unmittelbar bevor oder habe bereits begonnen. Jeweils gegen den Bedrohten selbst oder ihm nahestehende Person.

3.Subjektiver Tatbestand
Definition
Grds. dolus eventualis ausreichend

Vorstellung der wesentlichen Merkmale eines Verbrechens genügt. Bewertung als Verbrechen nicht nötig (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). § 241 Abs. 2 StGB: mind. sicheres Folgewissen („wider besseres Wissen“) bzgl. Unwahrheit der Behauptung.

Erläuterung

Grds. dolus eventualis ausreichend: Vorstellung der wesentlichen Merkmale eines Verbrechens genügt. Bewertung als Verbrechen nicht nötig (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). § 241 Abs. 2 StGB: mind. sicheres Folgewissen („wider besseres Wissen“) bzgl. Unwahrheit der Behauptung.

4.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
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