§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen)
Strafrecht · Besonderer Teil · 14 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Prüfungsfolge: Vor §§ 211, 212 StGB (privilegierende Spezialität).
Erläuterung
Fraglich ist, inwieweit die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme anwendbar sind.
Erläuterung
Es gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme. Hierbei kommt es entscheidend auf den Willen des Handelnden an, d.h. ob er selbst töten (dann Täterschaft) oder lediglich eine fremde Tat unterstützen will (dann straflose Teilnahme). Es muss der konkrete Wille des handelnden - oder unterlassenden - Täters ermittelt werden. Argument: Keine sachliche Notwendigkeit, von den allgemeinen Abgrenzungskriterien abzuweichen. Kritik: Auch § 216 StGB erfordert eine Unterordnung unter den fremden Willen (des Getöteten). Beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord liegt gerade eine Übereinstimmung der inneren Haltung vor, so dass ein Abstellen auf subjektive Kriterien zur Unterscheidung ungeeignet ist.
Argument
- Keine sachliche Notwendigkeit, von den allgemeinen Abgrenzungskriterien abzuweichen. Kritik: Auch § 216 StGB erfordert eine Unterordnung unter den fremden Willen (des Getöteten). Beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord liegt gerade eine Übereinstimmung der inneren Haltung vor, so dass ein Abstellen auf subjektive Kriterien zur Unterscheidung ungeeignet ist.
Erläuterung
Täter ist nur derjenige, der den zum Tode führenden Geschehensablauf tatsächlich beherrscht. Entscheidend hierfür ist der Gesamtplan sowie das Gewicht der einzelnen Tatbeiträge. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Getötete bis zuletzt die Entscheidung über sein Schicksal behielt. Dabei ist Mittäterschaft denkbar. Argument: Nur das Abstellen auf die nach dem gemeinsamen Tatplan übertragene Tatherrschaft kann verhindern, dass die Anwendung des § 216 StGB unterlaufen wird. Entscheidend ist, ob der Getötete sein Schicksal aus der Hand gab. Kritik: Einbeziehung von vor dem entscheidenden Moment liegenden Faktoren führt zu rein zufälligen Abgrenzungen. Nicht Vorfeldhandlungen, sondern der konkrete Zeitpunkt des Todeseintrittes muss entscheidend sein.
Erläuterung
Täter ist derjenige, der im entscheidenden todbringenden Moment die Herrschaft über das Geschehen besitzt. Es kommt allein auf die Tatherrschaft im letztlich todbringenden Moment an. Argument: Alle vorbereitenden Akte müssen ausscheiden, da es allein darauf ankommen muss, wer letzten Endes den entscheidenden Schritt unternimmt und daher die Verantwortung für den Tod trägt. Mittäterschaft scheidet hierbei aus, da der Getötete hier vollverantwortlich über sein Schicksal entscheidet. Kritik: Straffrei bliebe derjenige, der das Geschehen systematisch beherrscht und nur im letzten Moment dem Getöteten die Herrschaft überlässt.
Erläuterung
Mehr als eine bloße Einwilligung; Getöteter muss aktiv auf den Willen des Täters eingewirkt haben.
Erläuterung
Eindeutig und nicht misszuverstehen (Worte und Gesten).
Erläuterung
Keine unüberlegte Äußerung; unbeachtlich: Verlangen nicht freiverantwortlich Handelnder. Anwendung der Kriterien, die an die Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von strafloser Beihilfe zur Selbsttötung und strafbarer täterschaftlicher Fremdtötung gestellt werden (Einsichts- und Urteilsfähigkeit; Freiheit von Willensmängeln usw.).
Erläuterung
„Bestimmen“ wie bei § 26 StGB
Erläuterung
Motivierung ist besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB. Bei fehlender eigener Mitleidsmotivation von Tatbeteiligten: § 212 StGB.
Erläuterung
Vorsatz; geht der Täter irrig von den Umständen des § 216 StGB aus, liegt dennoch § 216 StGB vor, obwohl es an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes fehlt.