§ 168 StGB (Störung der Totenruhe)
Strafrecht · Besonderer Teil · 10 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Abs. 1
Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.
Erläuterung
Abs. 1: Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.
Erläuterung
Gewahrsamsbruch; aus dem Gewahrsam des Berechtigten; nicht notwendig: Begründung neuen Gewahrsams; unbefugt: allgemeines Verbrechensmerkmal.
Erläuterung
Zerstören (Alt. 1), Beschädigen (Alt. 2) oder Verübung beschimpfenden Unfugs (Alt. 3).