§ 168 StGB (Störung der Totenruhe)
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Tatobjekt
2.
Tathandlungen
a.
Abs. 1
aa.
Alt. 1 (Wegnahme)
(1)
Gewahrsam ist nicht im technischen Sinne des § 242 StGB als Sachherrschaft zu verstehen, sondern als tatsächliches Obhutsverhältnis, das weniger konkretisiert sein muss.
(2)
Berechtigter ist i.d.R. Totensorgeberechtigter, ausnahmsweise auch zufälliger Gewahrsamsinhaber, z.B. Krankenhaus, aber nur, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden sind.
(3)
Berechtigter muss selbst Gewahrsam haben; Obhutsberechtigung als solche genügt nicht; § 168 StGB greift daher nicht, wenn Berechtigter vom Tod bzw. dem Aufenthaltsort nichts weiß.
bb.
Alt. 2 (Verübung beschimpfenden Unfugs)
b.
Abs. 2
3.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe