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§ 168 StGB (Störung der Totenruhe)

Strafrecht · Besonderer Teil · 10 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Tatobjekt
Definition
Abs. 1

Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.

Erläuterung

Abs. 1: Körper, Körperteile oder Asche eines verstorbenen Menschen, tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen; Abs. 2: Aufbewahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte.

2.Tathandlungen
a.Abs. 1
aa.Alt. 1 (Wegnahme)
Erläuterung

Gewahrsamsbruch; aus dem Gewahrsam des Berechtigten; nicht notwendig: Begründung neuen Gewahrsams; unbefugt: allgemeines Verbrechensmerkmal.

(1)Gewahrsam ist nicht im technischen Sinne des § 242 StGB als Sachherrschaft zu verstehen, sondern als tatsächliches Obhutsverhältnis, das weniger konkretisiert sein muss.
(2)Berechtigter ist i.d.R. Totensorgeberechtigter, ausnahmsweise auch zufälliger Gewahrsamsinhaber, z.B. Krankenhaus, aber nur, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden sind.
(3)Berechtigter muss selbst Gewahrsam haben; Obhutsberechtigung als solche genügt nicht; § 168 StGB greift daher nicht, wenn Berechtigter vom Tod bzw. dem Aufenthaltsort nichts weiß.
bb.Alt. 2 (Verübung beschimpfenden Unfugs)
b.Abs. 2
Erläuterung

Zerstören (Alt. 1), Beschädigen (Alt. 2) oder Verübung beschimpfenden Unfugs (Alt. 3).

3.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
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