VerfassungsprozessR
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 148 Prüfungspunkte
11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (13)
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen
Art. 93 I GG→Art. 94 I GG
Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 1 GG→Art. 94 I Nr. 1 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2 GG→Art. 94 I Nr. 2 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2a GG→Art. 94 I Nr. 2a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 3 GG→Art. 94 I Nr. 3 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4 GG→Art. 94 I Nr. 4 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4a GG→Art. 94 I Nr. 4a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4b GG→Art. 94 I Nr. 4b GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4c GG→Art. 94 I Nr. 4c GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 5 GG→Art. 94 I Nr. 5 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
§ 46a BVerfGG neu: Verfahrensrecht des Finanzierungsausschlusses - Ausschluss für sechs Jahre, Verlängerungsantrag, Erfassung von Ersatzparteien
Verfahrensnorm fehlt in jedem BVerfGG-Katalog von 2014 · neu eingefügt seit 29.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Prüfungsgegenstand: staatliche Maßnahme, die durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden soll. Prüfungsmaßstab: gesetzlichen Anforderungen an die Überprüfung staatlichen Handelns. Beim Bundesverfassungsgericht ist lediglich das GG Prüfungsmaßstab.
Erläuterung
Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
Erläuterung
Bundestagspräsident; Bundesratspräsident; Ausschüsse; Bundeskanzler; Fraktionen: als durch die Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 Halbsatz 2 BVerfGG
Definition
- Eigentlich nicht parteifähig. Ausnahme
Antragsfähig im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, da insoweit in ihrer Stellung als „Beteiligte am Verfassungsleben“ betroffen und damit „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Erläuterung
Eigentlich nicht parteifähig. Ausnahme: Antragsfähig im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, da insoweit in ihrer Stellung als „Beteiligte am Verfassungsleben“ betroffen und damit „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Erläuterung
Grundsätzlich (+). Rechte insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht nur Teil des (Gesamt-) Organs Bundestags, sondern hat hinsichtlich seines verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus eine eigene Organstellung inne. Ausnahme: einzelne Abgeordnete ist nicht parteifähig, wenn lediglich als Wahlbewerber Geltendmachung des passiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Definition
- Prüfungsgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG
Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
Definition
- Rechte der Fraktion als solches, Arg.
Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von Abgeordneten
Definition
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Ein Fehlen ist zumindest in Fällen denkbar, in denen der Antragsteller die beanstandete Maßnahme durch eigenes Handeln hätte verhindern können. Grenzfall: z.B.AWACS.]
Erläuterung
Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle. Prüfungsmaßstab: nur GG
Erläuterung
Das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens fest, vgl. § 67 Satz 1 BVerfGG.
Definition
- Antragsteller, § 68 BVerfGG
Bundesregierung / Landesregierung; handeln in Prozessstandschaft für den Bund bzw. das Land.
Definition
- Prüfungsgegenstand, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG
Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners:
Erläuterung
Tatsächliche Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers; BVerfG erlässt ein feststellendes Urteil, § § 69 i.V.m. 67 BVerfGG. Prüfungsmaßstab: GG (verfassungsrechtliche Normen zum föderativen Verhältnis und Grundsatz der Bundestreue).
Erläuterung
Regelung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG i.V.m. § § 13 Nr. 8, 71 ff. BVerfGG. Varianten:
Erläuterung
Zuständigkeit des BVerfG läuft in den meisten Fällen leer, da Zuständigkeit des BVerwG bzw. Landesverfassungsgericht gegeben sein kann und damit die Zuständigkeit des BVerfGG wegen der Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 8 Hs. 2 BVerfGG ausgeschlossen ist.
Definition
- Zuständigkeit des BVerfG
Definition
- Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung
Erläuterung
§ 76 BVerfGG verschärft die Voraussetzungen, die Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG festlegt („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“).
Erläuterung
Streit hat keine praktische Bedeutung!
Erläuterung
Nichtigkeit oder Gültigkeit der Norm
Erläuterung
Im BVerfGG nicht ausdrücklich vorgesehen. Das BVerfG wendet sie gerade bei komplexen Regelungswerken an, bei denen eine plötzliche Nichtigkeit des Gesetzes zu unerwünschten Folgen führen müsste, z.B. im Steuerrecht, bei der Parteienfinanzierung, dem Wahlrecht, usw. Sie dürften daher im Interesse der Rechtssicherheit als Minusmaßnahmen gegenüber der Nichtigerklärung gem. § 78 Satz 1 BVerfGG zulässig sein. Aus Gründen der Gewaltenteilung problematisch ist es jedoch, wenn das BVerfG für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs selbständig Regeln entwirft, die an die Stelle der dann nichtig werdenden alten gesetzlichen Regelungen treten sollen.
Definition
- Landesrecht
GG und sonstiges Bundesrecht
Erläuterung
Grds. ex-tunc, d.h. die Norm ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Aber: nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf Grundlage der Norm ergangen sind, bleiben gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich gültig. Bei strafrechtlichen Verurteilungen auf Grund der nichtigen Rechtsnorm kann gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG das Verfahren wiederaufgenommen werden.
Definition
- Zuständigkeit
Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § § 13 Nr. 11 BVerfGG
Erläuterung
Formelle, grundsätzlich nachkonstitutionelle Gesetze, d.h. keine Satzungen und Verordnungen da hier die Möglichkeit der Inzidentkontrolle durch die Gerichte besteht; keine vorkonstitutionellen Gesetze, es sei denn Bestätigung durch den Gesetzgeber. Es ist möglich, dass der nachkonstitutionelle Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm in seinen gesetzgeberischen Willen aufnimmt und sie so mit einem nachkonstitutionellen Normbefehl versieht. Hierfür fordert das BVerfG deutliche Anzeichen: Es genügen nicht irgendwelche Änderungen und Ergänzungen, um das Gesetz als Ganzes zu einem „nachkonstitutionellen“ werden zu lassen. Es muss darüber hinaus deutlich werden, dass die unveränderten Vorschriften nicht lediglich übersehen oder nicht weiter beachtet wurden. Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann z.B. angenommen werden, wenn der Regelungsbereich überschaubar ist, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die Nummerierung der Vorschrift verändert hat oder eine Neubekanntmachung des Gesetzes erfolgt ist. Die Frage, ob eine formal vorkonstitutionelle Vorschrift als nachkonstitutionell gewertet werden kann muss für jede Norm selbst festgestellt werden und erfasst nicht automatisch das ganze Gesetz.
Erläuterung
Der Antrag ist begründet, wenn (Gesetz) tatsächlich mit dem Grundgesetz in formeller oder materieller Hinsicht unvereinbar wäre. Dabei prüft das BVerfG die vorgelegte Norm nur in dem Umfang, wie dies für die Entscheidung des zur Vorlage führenden Rechtsstreits nötig ist.
Erläuterung
Prüfung im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
Ob die vorgelegte Norm, soweit es für die Entscheidung des Ausgangsfalles auf sie ankommt, mit der Verfassung in Einklang steht: Das konkrete Normenkontrollverfahren ist ein objektives Verfahren, d.h. es wird nicht der Frage nachgegangen, ob Rechte eines Antragstellers verletzt wurden, sondern es wird eine abstrakte (vom Einzelfall losgelöste) Prüfung des Gesetzes am Grundgesetz vorgenommen. „Konkret“ ist das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG insoweit, als der anlassgebende Ausgangsfall in tatsächlicher Hinsicht die Reichweite der Prüfung begrenzt. Diese Begrenzung bezieht sich aber nur auf die tatsächliche Reichweite, nicht auf den rechtlichen Maßstab; mit anderen Worten: Welche Aspekte der vorgelegten Rechtsnorm geprüft werden, bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Ausgangsfalles; Maßstab der Überprüfung ist dagegen das gesamte Verfassungsrecht.
Erläuterung
Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Beispiele:
Erläuterung
Grds. grundrechtsfähig, Schutz auch bzgl. der Deutschenrechte durch Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangnorm.
Erläuterung
Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten.
Erläuterung
Teilweise gem. Art. 19 Abs. 3 GG.
Definition
- Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten, Ausnahmen
Universitäten bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, Rundfunkanstalten bei Art. 5 Abs. 1 GG und Kirchen bei Art. 4 GG.
Erläuterung
Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten, Ausnahmen: Universitäten bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, Rundfunkanstalten bei Art. 5 Abs. 1 GG und Kirchen bei Art. 4 GG.
Definition
- Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige
Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Erläuterung
Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige: Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Erläuterung
Exekutive, Legislative und Judikative, Bund oder Land; nicht: Rechtsakte der EG; zulässig jedoch Prüfung der Anwendungs- und Umsetzungsakte nationaler Staatsorgane. Aber: Hier fehlt i.d.R. Beschwerdebefugnis, soweit gem. der Solange-II-Rechtsprechung des BVerfG eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes ausgeschlossen ist.
Erläuterung
Zulässiger Beschwerdegegenstand, wenn es einen Verfassungsauftrag zum Tun gibt. Ansonsten nur bei evidenter Unzulänglichkeit bisheriger Maßnahmen.
Erläuterung
Beschwerdeführer hat die Wahl, ob nur die letztinstanzliche Entscheidung oder auch die Entscheidungen der Vorinstanzen angegriffen wird. Stets aber nur eine VB.
Erläuterung
Behauptete Grundrechtsverletzung muss vom Beschwerdeführer ausreichend substanziiert werden (tatsächliche Komponente) und nach diesem Vortrag möglich erscheinen (rechtliche Komponente). Feststellung der „Möglichkeit“ erfordert nur grobe rechtliche Einschätzung; es geht um die nicht von vornherein völlig auszuschließende Begründetheit des Antrags; stets gegeben bei unmittelbarem Eingriff.
Definition
- Sinn
Ausschluss der Popularbeschwerde. Ursprünglich nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde, nunmehr auch bei Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen. Bei „Adressaten“ eines Urteils dürfte stets eine eigene, unmittelbare und regelmäßig auch eine gegenwärtige Beeinträchtigung anzunehmen sein.
Erläuterung
Sinn: Ausschluss der Popularbeschwerde. Ursprünglich nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde, nunmehr auch bei Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen. Bei „Adressaten“ eines Urteils dürfte stets eine eigene, unmittelbare und regelmäßig auch eine gegenwärtige Beeinträchtigung anzunehmen sein.
Erläuterung
Eigene Grundrechte verletzt.
Erläuterung
Schon oder noch betroffen; ausnahmsweise auch gegenwärtige Betroffenheit bei Erledigung des Beschwerdegegenstandes bei legitimen Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aktes: Wiederholungsgefahr; drohende Rechtsschutzvereitelung (z.B. Abhörfälle); diskriminierende Nachwirkungen.
Erläuterung
Angegriffene Maßnahme muss in ein Grundrecht eingreifen / spezifische Grundrechtsverletzung; kein weiterer Vollzugsakt erforderlich
Definition
- Grund
Funktionelle Aufgabenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und BVerfG, d.h. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. VB ist außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der letzten Überprüfung am Maßstab des einfachen Rechts, denn diese ist mit Ausschöpfung des Instanzenweges abgeschlossen. Problematik der „spezifischen Grundrechtsverletzung“ und das weite Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG: Man könnte annehmen, dass letztlich jeder Verstoß gegen einfaches Recht zu einer (rechtswidrigen) Beeinträchtigung zumindest des Auffangrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit führt und somit an sich zu ein
Erläuterung
Grund: Funktionelle Aufgabenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und BVerfG, d.h. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. VB ist außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der letzten Überprüfung am Maßstab des einfachen Rechts, denn diese ist mit Ausschöpfung des Instanzenweges abgeschlossen. Problematik der „spezifischen Grundrechtsverletzung“ und das weite Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG: Man könnte annehmen, dass letztlich jeder Verstoß gegen einfaches Recht zu einer (rechtswidrigen) Beeinträchtigung zumindest des Auffangrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit führt und somit an sich zu einer Grundrechtsverletzung. Der Zusatz „spezifisch“ deutet jedoch an, dass nicht jede Grundrechtsverletzung beschwerdetauglich ist. Bejahung einer spezifischen Verletzung in folgenden Fällen:
Erläuterung
Fraglich ist, ob Private unter Umständen durch Grundrechte verpflichtet sind und das Gericht (meist Zivilgericht) dies beachten muss:
Argument
- Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
Argument
- Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.
Erläuterung
Vorherige Inanspruchnahme aller zulässigen prozessualen Mittel. Gesetzliche Ausnahme: § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (allgemeine Bedeutung oder Gefahr eines schweren und unabwendbaren Nachteils). Weitere Ausnahmen: Unzumutbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz (bei letzterem ist ausreichend, wenn das Hauptsachverfahren ungeeignet ist). Rechtsweg ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG eigentlich immer eröffnet.
Erläuterung
Da gegen Gesetze der Rechtsweg nicht eröffnet ist, ist gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Erschöpfung des Rechtswegs eigentlich nicht gefordert. Daher: Rückgriff auf den ungeschriebenen Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Danach hat der Beschwerdeführer zunächst die ihm zumutbaren Mittel des indirekten Rechtsschutzes auszuschöpfen. Dies bedeutet, dass der von einem Gesetz Betroffene zunächst den Vollzug des Gesetzes ihm gegenüber abwarten und gegen dieses Vollzugsakt den einfachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat, bevor er gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung des BVerfG anrufen darf. Achtung: Das Gesetz muss den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, d.h. ohne dass es einer Individualisierung der Normaussage bedürfte, sonst fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis. Sinn: Entlastung des BVerfG, einmal dadurch, dass möglicherweise bereits die Instanzgerichte Abhilfe schaffen, zum anderen dadurch, dass jedenfalls dem BVerfG nach Beschreiten des Instanzenweges bereits aufbereitetes Tatsachenmaterial präsentiert wird. Ausnahme: Verweisung auf den indirekten Rechtsweg kann unzumutbar sein, wenn der Beschwerdeführer mit einer Strafe oder einer anderen Sanktion rechnen muss, wenn das Beschreiten des indirekten Rechtsschutzes zur Rechtsvereitelung führen müsste bzw. den Beschwerdeführer an wichtigen Dispositionen hindern würde oder aber, z.B. wegen ständiger Rspr. der Instanzengerichte, von vornherein aussichtslos erscheint. Das BVerfG entscheidet indes nicht pauschal über die Zumutbarkeit des Rechtsweges, sondern nach Maßgabe einer Abwägung.
Erläuterung
Abhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommt (dann keine gerichtliche Entscheidung). Keine Dispositionsbefugnis, wenn VB noch vor Erschöpfung des Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Gericht wegen „allgemeiner Bedeutung“ angenommen wurde. Grund: Allgemeine, über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung der Fragestellung
Erläuterung
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt ist (sog. umfassende Prüfungskompetenz).
Erläuterung
Völlige Verkennung des Einflusses einer Verfassungsnorm oder falsche Anwendung; dies ursächlich für Entscheidung; willkürliche Rechtsanwendung; Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Nicht: Fehler bei der Anwendung einfachen Rechts, die keinen verfassungsrechtlichen Bezug haben
Erläuterung
Ab Anhängigkeit ist auch ein Erlass von Amts wegen erlaubt, Voraussetzungen str.. Nicht vor Anhängigkeit, Argument: unzulässiger Eingriff in die Legislative und Exekutive
Argument
- unzulässiger Eingriff in die Legislative und Exekutive
Erläuterung
Korreliert mit den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Er besteht nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit in der Hauptsache. Er besteht jedoch bei Ungewissheit wegen schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen
Definition
- Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG
Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache
Erläuterung
Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG: Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache