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VerfassungsprozessR

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 148 Prüfungspunkte

11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (13)
  • Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot

    Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024

  • Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen

    Art. 93 I GGArt. 94 I GG

    Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 1 GGArt. 94 I Nr. 1 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2 GGArt. 94 I Nr. 2 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2a GGArt. 94 I Nr. 2a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 3 GGArt. 94 I Nr. 3 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4 GGArt. 94 I Nr. 4 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4a GGArt. 94 I Nr. 4a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4b GGArt. 94 I Nr. 4b GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4c GGArt. 94 I Nr. 4c GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 5 GGArt. 94 I Nr. 5 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 93 GG

    Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)

    Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024

  • § 46a BVerfGG neu: Verfahrensrecht des Finanzierungsausschlusses - Ausschluss für sechs Jahre, Verlängerungsantrag, Erfassung von Ersatzparteien

    Verfahrensnorm fehlt in jedem BVerfGG-Katalog von 2014 · neu eingefügt seit 29.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab
Erläuterung

Prüfungsgegenstand: staatliche Maßnahme, die durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden soll. Prüfungsmaßstab: gesetzlichen Anforderungen an die Überprüfung staatlichen Handelns. Beim Bundesverfassungsgericht ist lediglich das GG Prüfungsmaßstab.

Organstreitverfahren
I.Zulässigkeit
1.Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § § 13 Nr. 5 BVerfGGBVerfG
2.Antragsteller, § 63 BVerfGG
a.Bundesorgane
Erläuterung

Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung

b.Organteile, sofern mit eigenen Rechten ausgestattet
Erläuterung

Bundestagspräsident; Bundesratspräsident; Ausschüsse; Bundeskanzler; Fraktionen: als durch die Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 Halbsatz 2 BVerfGG

c.Problemfälle
aa.Parteien
Definition
Eigentlich nicht parteifähig. Ausnahme

Antragsfähig im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, da insoweit in ihrer Stellung als „Beteiligte am Verfassungsleben“ betroffen und damit „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Erläuterung

Eigentlich nicht parteifähig. Ausnahme: Antragsfähig im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, da insoweit in ihrer Stellung als „Beteiligte am Verfassungsleben“ betroffen und damit „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.

bb.Abgeordneter
Erläuterung

Grundsätzlich (+). Rechte insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht nur Teil des (Gesamt-) Organs Bundestags, sondern hat hinsichtlich seines verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus eine eigene Organstellung inne. Ausnahme: einzelne Abgeordnete ist nicht parteifähig, wenn lediglich als Wahlbewerber Geltendmachung des passiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.

3.Antragsgegner, § 63 BVerfGG (wie 2.)
4.Prüfungsgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG: Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
Definition
Prüfungsgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG

Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners

5.Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
+, wenn der Antragsteller durch schlüssige Behauptung die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsrechtlichen Stellung geltend machen kann (Achtung: Recht aus der Geschäftsordnung reicht nicht!). Möglichkeit der aktiven Prozessstandschaft eines Organteils für das Organ ist möglich („oder das Organ, dem er angehört“)
a.Fraktion kann folgende Rechte geltend machen
aa.Rechte des Bundestages
bb.Rechte der Fraktion als solches, Arg.: Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von AbgeordnetenBVerfG
Definition
Rechte der Fraktion als solches, Arg.

Fraktionen werden zwar im GG nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erwähnt und erhalten im GG ansonsten nirgends ausdrücklich Rechte zugesprochen. Dennoch: [BVerfG] Fraktion hat ein eigenes Rechte vor allem aus Art. 38 Abs. 1 GG als Zusammenschluss von Abgeordneten

b.Rechte des Bundestages kann geltend machen
aa.Der Bundestags als ganzes (wegen parteipolitischer Verklammerung von Parlamentsmehrheit und Bundesregierung praktisch ohne Bedeutung).
bb.§ 64 BVerfGG: „Organ, dem er angehört“, also Teile des Bundestages, die dem Organ Bundestag angehören: Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse, Präsidium, Ältestenrat, einzelne Abgeordnete. BVerfG: Prozessstandschaft für den Bundestag nur Fraktionen, nicht dagegen einzelne Organteile, insbesondere nicht einzelne Abgeordnete. Arg.: Interesse des BVerfG vor Überlastung durch politisch motivierten Aktionen von „Einzelgängern“ geschützt zu sein. Kritik: Contra legem. Achtung: Zur Verfolgung eigener verfassungsrechtlicher Rechte ist ein Abgeordneter weiterhin antragsbefugt. Dabei kann er sich auch gegen Maßnahmen werden, die zwar den Bundestag als ganzes betreffen, die aber auch auf seinen rechtlichen Status „durchschlagen“, z.B. bei einer Auflösung des Bundestages, die für den Abgeordneten zum Mandatsverlust führt.BVerfG
[6.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Ein Fehlen ist zumindest in Fällen denkbar, in denen der Antragsteller die beanstandete Maßnahme durch eigenes Handeln hätte verhindern können. Grenzfall: z.B .AWACS.]
Definition
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Ein Fehlen ist zumindest in Fällen denkbar, in denen der Antragsteller die beanstandete Maßnahme durch eigenes Handeln hätte verhindern können. Grenzfall: z.B.AWACS.]

7.Form, § § 64 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG
8.Frist, § 64 Abs. 3 und  4 BVerfGG
II.Begründetheit
Erläuterung

Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle. Prüfungsmaßstab: nur GG

III.TenorBVerfG
Erläuterung

Das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens fest, vgl. § 67 Satz 1 BVerfGG.

Bund-Länder-Streitigkeit
I.Zulässigkeit
1.Antragsteller, § 68 BVerfGG: Bundesregierung / Landesregierung; handeln in Prozessstandschaft für den Bund bzw. das Land.
Definition
Antragsteller, § 68 BVerfGG

Bundesregierung / Landesregierung; handeln in Prozessstandschaft für den Bund bzw. das Land.

2.Antragsgegner, § 68 BVerfGG (wie 1.)
3.Prüfungsgegenstand, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG: Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners:
Definition
Prüfungsgegenstand, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG

Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners:

a.Akte der Legislative
b.Differenzen bei Vollzug von Bundesgesetzen durch Länder
c.Akte im Rahmen der Bundesaufsicht
d.Unterlassen rechtsaufsichtlicher Maßnahmen gegen die Gemeinden
4.Antragsbefugnis, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG
5.Form, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG
6.Frist, § § 69 i.V.m. 64 Abs. 3 und 4 BVerfGG
II.BegründetheitBVerfG
Erläuterung

Tatsächliche Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers; BVerfG erlässt ein feststellendes Urteil, § § 69 i.V.m. 67 BVerfGG. Prüfungsmaßstab: GG (verfassungsrechtliche Normen zum föderativen Verhältnis und Grundsatz der Bundestreue).

Varianten sonstiger föderativer Streitigkeiten
Erläuterung

Regelung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG i.V.m. § § 13 Nr. 8, 71 ff. BVerfGG. Varianten:

1.Nichtverfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeit
2.Nichtverfassungsrechtliche Zwischenländerstreitigkeit
3.Binnen-LänderstreitigkeitBVerfG, BVerwG
Erläuterung

Zuständigkeit des BVerfG läuft in den meisten Fällen leer, da Zuständigkeit des BVerwG bzw. Landesverfassungsgericht gegeben sein kann und damit die Zuständigkeit des BVerfGG wegen der Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 8 Hs. 2 BVerfGG ausgeschlossen ist.

Abstrakte Normenkontrolle
I.Zulässigkeit
1.Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § § 13 Nr. 6 BVerfGGBVerfG
Definition
Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § § 13 Nr. 6 BVerfGG

2.Antragsteller, § 76 BVerfGG
a.Bundesregierung
b.Landesregierung
c.Ein Drittel der Mitglieder des Bundestages
3.Prüfungsgegenstand, § 76 BVerfGG: formelles und materielles Bundes- oder Landesrecht, d.h. förmliche Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Landesverfassungen. Keine vorbeugende Normenkontrolle, d.h. das Gesetz muss ausgefertigt und verkündet sein. Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträge; Grund: Wegen der völkerrechtlichen Bindungswirkung wäre die nachträgliche Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes praktisch wirkungslos. Keine Kontrolle von außer Kraft getretenen Normen. Ausnahme: Norm entfaltet noch rechtliche Wirkung.
4.Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung
Definition
Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung

PMuss der Antragsteller die vorgelegte Norm für nichtig halten, wie dies § 76 BVerfGG vorschreibt?
Erläuterung

§ 76 BVerfGG verschärft die Voraussetzungen, die Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG festlegt („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“).

a.1. Ansicht: § 76 BVerfGG ist wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht teilnichtig.
b.2. Ansicht: § 76 BVerfGG ist verfassungskonform auszulegen.
c.3. Ansicht: § 76 BVerfGG ist eine zulässige Konkretisierung von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; Kritik: GG erteilt dem Gesetzgeber keinen Konkretisierungsauftrag, rechtsstaatlich bedeutsame Möglichkeiten zur Überprüfung von Rechtsnormen wird contra constitutionem eingeengt.
Erläuterung

Streit hat keine praktische Bedeutung!

II.Begründetheit
Erläuterung

Nichtigkeit oder Gültigkeit der Norm

1.Folge
a.Nichtigkeitserklärung mit Gesetzeskraft, § § 78, 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
b.Unvereinbarkeitserklärung mit Regelungsauftrag an den Gesetzgeber
c.„Appellentscheidung“
aa.Sonderfall der Vereinbarkeitserklärung; BVerfG erklärt Norm für „noch verfassungskonform“, aber appelliert an den Gesetzgeber, eine Neuregelung auszuarbeiten, die inzwischen veränderten Umständen Rechnung trägt. Sofern das BVerfG diesen Appell mit einer Frist verbindet, nach deren Ablauf die bisherige Rechtslage verfassungswidrig und somit nichtig sein soll, liegt kein Appell ieS mehr vor, sondern eine „aufgeschobene“ Nichtigkeitserklärung der Norm; in solchen Fällen ordnet das BVerfG allerdings regelmäßig nur eine Nichtigkeit ex nunc an.BVerfG
bb.Rechtliche ZulässigkeitBVerfG
Erläuterung

Im BVerfGG nicht ausdrücklich vorgesehen. Das BVerfG wendet sie gerade bei komplexen Regelungswerken an, bei denen eine plötzliche Nichtigkeit des Gesetzes zu unerwünschten Folgen führen müsste, z.B. im Steuerrecht, bei der Parteienfinanzierung, dem Wahlrecht, usw. Sie dürften daher im Interesse der Rechtssicherheit als Minusmaßnahmen gegenüber der Nichtigerklärung gem. § 78 Satz 1 BVerfGG zulässig sein. Aus Gründen der Gewaltenteilung problematisch ist es jedoch, wenn das BVerfG für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs selbständig Regeln entwirft, die an die Stelle der dann nichtig werdenden alten gesetzlichen Regelungen treten sollen.

2.Prüfungsmaßstab, § 76 BVerfGG
a.Bundesrecht: nur (!) GG
b.Landesrecht: GG und sonstiges Bundesrecht
Definition
Landesrecht

GG und sonstiges Bundesrecht

3.Wirkung
Erläuterung

Grds. ex-tunc, d.h. die Norm ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Aber: nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf Grundlage der Norm ergangen sind, bleiben gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich gültig. Bei strafrechtlichen Verurteilungen auf Grund der nichtigen Rechtsnorm kann gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG das Verfahren wiederaufgenommen werden.

Konkrete Normenkontrolle (= Richtervorlage)
I.Zulässigkeit
1.Zuständigkeit: Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § § 13 Nr. 11 BVerfGG
Definition
2.Vorlageberechtigung, Art. 100 Abs. 1 GG: jedes deutsche (staatliche) Gericht, d.h. Bundes-, Landes- und Landesverfassungsgerichte, in einem anhängigen Verfahren, nicht jedoch bei vorläufigem Rechtsschutz, str. Eine Vorlagepflicht besteht wegen des Verwerfungsmonopols des BVerfG immer, wenn die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG erfüllt sind. Sonst: Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, mit VB angreifbar!BVerfG
3.Vorlagegegenstand. Art. 100 Abs. 1 GGBVerfG
Erläuterung

Formelle, grundsätzlich nachkonstitutionelle Gesetze, d.h. keine Satzungen und Verordnungen da hier die Möglichkeit der Inzidentkontrolle durch die Gerichte besteht; keine vorkonstitutionellen Gesetze, es sei denn Bestätigung durch den Gesetzgeber. Es ist möglich, dass der nachkonstitutionelle Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm in seinen gesetzgeberischen Willen aufnimmt und sie so mit einem nachkonstitutionellen Normbefehl versieht. Hierfür fordert das BVerfG deutliche Anzeichen: Es genügen nicht irgendwelche Änderungen und Ergänzungen, um das Gesetz als Ganzes zu einem „nachkonstitutionellen“ werden zu lassen. Es muss darüber hinaus deutlich werden, dass die unveränderten Vorschriften nicht lediglich übersehen oder nicht weiter beachtet wurden. Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann z.B. angenommen werden, wenn der Regelungsbereich überschaubar ist, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die Nummerierung der Vorschrift verändert hat oder eine Neubekanntmachung des Gesetzes erfolgt ist. Die Frage, ob eine formal vorkonstitutionelle Vorschrift als nachkonstitutionell gewertet werden kann muss für jede Norm selbst festgestellt werden und erfasst nicht automatisch das ganze Gesetz.

4.Vorlagebefugnis, Art. 100 Abs. 1 GG
a.Prüfungsmaßstab: GG
b.Gericht hält Gesetz für verfassungswidrig, bloße Zweifel reichten nicht, Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
c.Entscheidungserheblichkeit, d.h. bei der Entscheidung des konkreten Rechtsstreits muss es auf das verfassungswidrig erachtete Gesetz ankommen, in der Weise, dass die Entscheidung des Gerichts bei Gültigkeit der Norm anders ausfallen würde, als bei Nichtigkeit der Norm.
5.Form, § § 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGBVerfG
II.BegründetheitBVerfG
Erläuterung

Der Antrag ist begründet, wenn (Gesetz) tatsächlich mit dem Grundgesetz in formeller oder materieller Hinsicht unvereinbar wäre. Dabei prüft das BVerfG die vorgelegte Norm nur in dem Umfang, wie dies für die Entscheidung des zur Vorlage führenden Rechtsstreits nötig ist.

1.Prüfungsmaßstab im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist für Bundesgesetze nur das GG und für Landesgesetze das GG und sonstiges Bundesrecht. Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft nach § § 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 BVerfGG.BVerfG
2.BVerfG stellt die Grundgesetzwidrigkeit fest und erklärt das Gesetz für nichtig, § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 32 Abs. 2 BVerfGG. Die Bindungswirkung des § 32 Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf den gesamten Entscheidungstext, sondern nach allg. Ansicht nur auf den Entscheidungstenor und die tragenden Entscheidungsgründe.BVerfG
Erläuterung

Prüfung im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG

Ob die vorgelegte Norm, soweit es für die Entscheidung des Ausgangsfalles auf sie ankommt, mit der Verfassung in Einklang steht: Das konkrete Normenkontrollverfahren ist ein objektives Verfahren, d.h. es wird nicht der Frage nachgegangen, ob Rechte eines Antragstellers verletzt wurden, sondern es wird eine abstrakte (vom Einzelfall losgelöste) Prüfung des Gesetzes am Grundgesetz vorgenommen. „Konkret“ ist das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG insoweit, als der anlassgebende Ausgangsfall in tatsächlicher Hinsicht die Reichweite der Prüfung begrenzt. Diese Begrenzung bezieht sich aber nur auf die tatsächliche Reichweite, nicht auf den rechtlichen Maßstab; mit anderen Worten: Welche Aspekte der vorgelegten Rechtsnorm geprüft werden, bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Ausgangsfalles; Maßstab der Überprüfung ist dagegen das gesamte Verfassungsrecht.

Verfassungsbeschwerde
I.Zulässigkeit
1.Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGGBVerfG
2.Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“)
a.Grundrechtsfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Beispiele:

aa.Nichtdeutsche
Erläuterung

Grds. grundrechtsfähig, Schutz auch bzgl. der Deutschenrechte durch Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangnorm.

bb.Ausländische juristische Personen
Erläuterung

Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten.

cc.Inländische juristische Personen des Privatrechts
Erläuterung

Teilweise gem. Art. 19 Abs. 3 GG.

dd.Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
Definition
Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten, Ausnahmen

Universitäten bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, Rundfunkanstalten bei Art. 5 Abs. 1 GG und Kirchen bei Art. 4 GG.

Erläuterung

Nur im Rahmen von Verfahrensgrundrechten, Ausnahmen: Universitäten bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, Rundfunkanstalten bei Art. 5 Abs. 1 GG und Kirchen bei Art. 4 GG.

b.Prozessfähigkeit
Definition
Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige

Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Erläuterung

Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige: Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG: („was?“)
a.Handlung oder Unterlassung der deutschen öffentlichen Gewalt
aa.Deutsche öffentliche GewaltBVerfG
Erläuterung

Exekutive, Legislative und Judikative, Bund oder Land; nicht: Rechtsakte der EG; zulässig jedoch Prüfung der Anwendungs- und Umsetzungsakte nationaler Staatsorgane. Aber: Hier fehlt i.d.R. Beschwerdebefugnis, soweit gem. der Solange-II-Rechtsprechung des BVerfG eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes ausgeschlossen ist.

bb.Normatives Unterlassen
Erläuterung

Zulässiger Beschwerdegegenstand, wenn es einen Verfassungsauftrag zum Tun gibt. Ansonsten nur bei evidenter Unzulänglichkeit bisheriger Maßnahmen.

cc.Mehrere Gerichtsentscheidungen in derselben Sache
Erläuterung

Beschwerdeführer hat die Wahl, ob nur die letztinstanzliche Entscheidung oder auch die Entscheidungen der Vorinstanzen angegriffen wird. Stets aber nur eine VB.

b.Grundrechtsgebundene Hoheitsgewalt
4.Beschwerdebefugnis
a.„Möglichkeitstheorie“
Erläuterung

Behauptete Grundrechtsverletzung muss vom Beschwerdeführer ausreichend substanziiert werden (tatsächliche Komponente) und nach diesem Vortrag möglich erscheinen (rechtliche Komponente). Feststellung der „Möglichkeit“ erfordert nur grobe rechtliche Einschätzung; es geht um die nicht von vornherein völlig auszuschließende Begründetheit des Antrags; stets gegeben bei unmittelbarem Eingriff.

b.„Betroffenheit“ des Beschwerdeführers: selbst, gegenwärtig, unmittelbar
Definition
Sinn

Ausschluss der Popularbeschwerde. Ursprünglich nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde, nunmehr auch bei Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen. Bei „Adressaten“ eines Urteils dürfte stets eine eigene, unmittelbare und regelmäßig auch eine gegenwärtige Beeinträchtigung anzunehmen sein.

Erläuterung

Sinn: Ausschluss der Popularbeschwerde. Ursprünglich nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde, nunmehr auch bei Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen. Bei „Adressaten“ eines Urteils dürfte stets eine eigene, unmittelbare und regelmäßig auch eine gegenwärtige Beeinträchtigung anzunehmen sein.

aa.„selbst“
Erläuterung

Eigene Grundrechte verletzt.

bb.„gegenwärtig“
Erläuterung

Schon oder noch betroffen; ausnahmsweise auch gegenwärtige Betroffenheit bei Erledigung des Beschwerdegegenstandes bei legitimen Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aktes: Wiederholungsgefahr; drohende Rechtsschutzvereitelung (z.B. Abhörfälle); diskriminierende Nachwirkungen.

cc.„unmittelbar“
Erläuterung

Angegriffene Maßnahme muss in ein Grundrecht eingreifen / spezifische Grundrechtsverletzung; kein weiterer Vollzugsakt erforderlich

c.Spezifische GrundrechtsverletzungBVerfG
Definition
Grund

Funktionelle Aufgabenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und BVerfG, d.h. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. VB ist außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der letzten Überprüfung am Maßstab des einfachen Rechts, denn diese ist mit Ausschöpfung des Instanzenweges abgeschlossen. Problematik der „spezifischen Grundrechtsverletzung“ und das weite Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG: Man könnte annehmen, dass letztlich jeder Verstoß gegen einfaches Recht zu einer (rechtswidrigen) Beeinträchtigung zumindest des Auffangrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit führt und somit an sich zu ein

Erläuterung

Grund: Funktionelle Aufgabenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und BVerfG, d.h. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. VB ist außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der letzten Überprüfung am Maßstab des einfachen Rechts, denn diese ist mit Ausschöpfung des Instanzenweges abgeschlossen. Problematik der „spezifischen Grundrechtsverletzung“ und das weite Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG: Man könnte annehmen, dass letztlich jeder Verstoß gegen einfaches Recht zu einer (rechtswidrigen) Beeinträchtigung zumindest des Auffangrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit führt und somit an sich zu einer Grundrechtsverletzung. Der Zusatz „spezifisch“ deutet jedoch an, dass nicht jede Grundrechtsverletzung beschwerdetauglich ist. Bejahung einer spezifischen Verletzung in folgenden Fällen:

aa.Wenn durch oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes gehandelt wurde (= verfassungswidrige Rechtsgrundlage).
bb.Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Gesetzesanwendung (nur bei Eingriff auf Grund Gesetzes):
(1)wenn bei der Anwendung der Rechtsgrundlage das betroffene Grundrecht überhaupt nicht oder
(2)fehlerhaft angewendet wurde oder
(3)wenn bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt wurde (Abwägungsfehler).
PMittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten
Erläuterung

Fraglich ist, ob Private unter Umständen durch Grundrechte verpflichtet sind und das Gericht (meist Zivilgericht) dies beachten muss:

[veraltet], Argument: Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
Argument
  • Ursprüngliche Funktion der GRe ist Abwehrrechte gegen den Staat, keine Bedeutung im Privatrechtsverkehr.
+[BAG], Grundrechte haben im Privatrechtsverkehr sogar unmittelbare Drittwirkung. Kritik: Wird von der Funktion der Grundechte nicht mehr gedeckt.BAG
+[h.M.], Argument: Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.h.M.
Argument
  • Grundrechte verpflichten zwar primär den Staat, strahlen aber als Elemente einer objektiven Wertordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht ein.
5.Erschöpfung des Rechtswegs / Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
a.Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 (VB gegen Urteile, Behördenentscheidungen)
Erläuterung

Vorherige Inanspruchnahme aller zulässigen prozessualen Mittel. Gesetzliche Ausnahme: § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (allgemeine Bedeutung oder Gefahr eines schweren und unabwendbaren Nachteils). Weitere Ausnahmen: Unzumutbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz (bei letzterem ist ausreichend, wenn das Hauptsachverfahren ungeeignet ist). Rechtsweg ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG eigentlich immer eröffnet.

b.Subsidiarität (VB gegen Gesetze)BVerfG
Erläuterung

Da gegen Gesetze der Rechtsweg nicht eröffnet ist, ist gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Erschöpfung des Rechtswegs eigentlich nicht gefordert. Daher: Rückgriff auf den ungeschriebenen Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Danach hat der Beschwerdeführer zunächst die ihm zumutbaren Mittel des indirekten Rechtsschutzes auszuschöpfen. Dies bedeutet, dass der von einem Gesetz Betroffene zunächst den Vollzug des Gesetzes ihm gegenüber abwarten und gegen dieses Vollzugsakt den einfachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat, bevor er gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung des BVerfG anrufen darf. Achtung: Das Gesetz muss den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, d.h. ohne dass es einer Individualisierung der Normaussage bedürfte, sonst fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis. Sinn: Entlastung des BVerfG, einmal dadurch, dass möglicherweise bereits die Instanzgerichte Abhilfe schaffen, zum anderen dadurch, dass jedenfalls dem BVerfG nach Beschreiten des Instanzenweges bereits aufbereitetes Tatsachenmaterial präsentiert wird. Ausnahme: Verweisung auf den indirekten Rechtsweg kann unzumutbar sein, wenn der Beschwerdeführer mit einer Strafe oder einer anderen Sanktion rechnen muss, wenn das Beschreiten des indirekten Rechtsschutzes zur Rechtsvereitelung führen müsste bzw. den Beschwerdeführer an wichtigen Dispositionen hindern würde oder aber, z.B. wegen ständiger Rspr. der Instanzengerichte, von vornherein aussichtslos erscheint. Das BVerfG entscheidet indes nicht pauschal über die Zumutbarkeit des Rechtsweges, sondern nach Maßgabe einer Abwägung.

6.Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG (schriftlich, Begründung, Beweismittel), § 92 BVerfGG (wie soll die Begründung aussehen)
a.Monatsfrist ab Zustellung, Mitteilung bzw. Verkündung bei Gerichtsentscheidungen, Exekutivakten, § 93 Abs. 1 BVerfGG
b.Möglichkeit der Wiedereinsetzung, § 93 Abs. 2 BVerfGG
c.Jahresfrist ab Inkrafttreten bei Gesetzen oder sonstigen Hoheitsakten ohne Rechtsweg, § 93 Abs. 3 BVerfGG
8.Annahmeverfahren, § 93a BVerfGG
PRücknahme des Antrags
Erläuterung

Abhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommt (dann keine gerichtliche Entscheidung). Keine Dispositionsbefugnis, wenn VB noch vor Erschöpfung des Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Gericht wegen „allgemeiner Bedeutung“ angenommen wurde. Grund: Allgemeine, über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung der Fragestellung

II.Begründetheit
Erläuterung

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt ist (sog. umfassende Prüfungskompetenz).

1.Prüfungsmaßstab: spezifisches Verfassungsrecht
Erläuterung

Völlige Verkennung des Einflusses einer Verfassungsnorm oder falsche Anwendung; dies ursächlich für Entscheidung; willkürliche Rechtsanwendung; Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Nicht: Fehler bei der Anwendung einfachen Rechts, die keinen verfassungsrechtlichen Bezug haben

2.Schutzbereich (persönlich / sachlich)
3.Eingriff
4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranke)
5.Schranken-Schranke
a.Zitiergebot
b.Wesensgehaltgarantie
c.Einzelfallverbot
d.Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
I.Zulässigkeit
1.Verfassungsrechtsweg
2.Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung
3.Antrag, § 23 BVerfGG
Erläuterung

Ab Anhängigkeit ist auch ein Erlass von Amts wegen erlaubt, Voraussetzungen str.. Nicht vor Anhängigkeit, Argument: unzulässiger Eingriff in die Legislative und Exekutive

Argument
  • unzulässiger Eingriff in die Legislative und Exekutive
4.Antragsbefugnis
5.Rechtsschutzbedürfnis (fehlt bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens)
+, wenn einstweilige Anordnung erforderlich und geeignet zur Interessenwahrung und Hauptsacheverfahren nicht evident unzulässig
II.Begründetheit
1.Anordnungsanspruch
Erläuterung

Korreliert mit den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Er besteht nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit in der Hauptsache. Er besteht jedoch bei Ungewissheit wegen schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen

2.Anordnungsgrund, § 32 Abs. 1 BVerfGG
a.„zum gemeinen Wohl dringend geboten“
Definition
Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG

Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache

Erläuterung

Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG: Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache

aa.Welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, der Antrag sich aber im nachhinein als unbegründet erweist?
bb.Welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, der Antrag sich aber in der Hauptsache als begründet erweist?
b.Keine Vorwegnahme der Hauptsache
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