§ 246 StGB (Unterschlagung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Eigentum
Prüfungsfolge: u.U. mit §§ 242, 253, 259, 263, 263a, 266 StGB beginnen, da gleichzeitige Unterschlagung subsidiär und spätere Unterschlagung tatbestandslos oder mitbestraft. § 246 StGB ist "Auffangtatbestand" und tritt insbesondere gegenüber anderen Eigentums- und Vermögensdelikten wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung zurück, § 246 Abs. 1 Satz 2 StGB
Erläuterung
Wie bei § 242 StGB.
Erläuterung
Ein sich nach außen in irgendeiner Weise manifestierender Zueignungsakt, der vom Willen getragen ist, sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert in das Vermögen einzuverleiben und den Eigentümer von der Herrschaftsgewalt über die Sache auszuschließen. Das Verhalten muss eindeutig sein, so dass ein objektiver Betrachter, der die Umstände des Falles kennt, auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen kann. Beispiele: Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung, Verbindung mit einer anderen Sache. Nicht bei Rückführungswillen. Nicht erforderlich: Eindeutigkeit; nicht: unverdächtige bzw. rechtlich gebilligte Handlungen (z.B. Aufheben der Fundsache) und rein verbale Eigentumsanmaßungen. Tatobjekt muss z.Zt. der Betätigung eindeutig konkretisiert sein (ggf. Aussonderung erforderlich). Zueignungswille ist unwiederholbar (tatbestandslose Zweitzueignung); daher u.U. Inzidentprüfung, ob Täter dieselbe Sache bereits früher durch ein mit Zueignungswillen begangenes strafbares Vermögensdelikt sich oder einem Dritten verschafft hatte. Bei Kreditsicherung muss gegenüber Gebrauchsanmaßung abgegrenzt werden. Beispiel: Verpfändung ist nur dann Zueignung, wenn der Verpfänder davon ausgeht, die Pfandsache nicht wieder einlösen zu können.
Definition
- Beachte
Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB greift nicht! Relevanz des Problems nur bei Beteiligung!
Erläuterung
Beachte: Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB greift nicht! Relevanz des Problems nur bei Beteiligung!
Argument
- Täter hat sich die Sache bereits durch das vorherige Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zugeeignet. Es muss allerdings eine wirkliche Zueignung vorliegen, was dann ausscheidet, wenn der Täter sich lediglich in betrügerischer Absicht (Fremd-)Besitz verschaffen will. Folge: Beteiligung nicht möglich!
Erläuterung
Nicht wenn Täter fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung oder Verwertung der betreffenden Sache hat oder bei (mutmaßlicher) Einwilligung des Eigentümers.
Definition
- Insbesondere Zueignungswille
Aneignungswille + Enteignungswille; Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Erläuterung
Insbesondere Zueignungswille: Aneignungswille + Enteignungswille; Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Definition
- Anvertrauen
Erlangung einer Sache mit Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (Hauptfälle: § 868 BGB). Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken unschädlich, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers widersprechen. Vertrauensverhältnis ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Anvertrauen: Erlangung einer Sache mit Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (Hauptfälle: § 868 BGB). Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken unschädlich, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers widersprechen. Vertrauensverhältnis ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 Abs. 2 StGB.