§ 246 StGB (Unterschlagung)
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Fremde bewegliche Sache
2.
Rechtswidrige (Selbst- oder Dritt-) Zueignung
a.
Betätigung des Zueignungswillens
P
Tatbestandliches Ausscheiden der Unterschlagung bei „erneuter“ Zueignung im Anschluss an ein Vermögensdelikt
aa.+
[neuere Rspr. und TdL], Argument: Täter hat sich die Sache bereits durch das vorherige Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zugeeignet. Es muss allerdings eine wirkliche Zueignung vorliegen, was dann ausscheidet, wenn der Täter sich lediglich in betrügerischer Absicht (Fremd-)Besitz verschaffen will. Folge: Beteiligung nicht möglich! Argument: Unter dem Begriff der Zueignung ist nur die Herstellung der Sachherrschaft oder die erstmalige Verfügung über sie, nicht jedoch die bloße Ausnutzung dieser Herrschaftsstellung zu verstehen, da das Wesen der Zueignung gerade darin liegt, dass dem Eigentümer die Sachherrschaft entzogen wird. Diese kann jedoch nicht mehrmals entzogen werden, jede spätere Handlung ist somit lediglich eine Dokumentation bestehender Herrschaftsmacht. Die eingetretene Eigentumsverletzung wird durch diese späteren Handlungen nicht mehr vertieft. Kritik: Veranlasst ein Dritter, dass der Täter eine durch eine Straftat erlangte Sache behält, so ist er straflos, da eine Teilnahme an der nachfolgenden Unterschlagung mangels Tatbestandsmäßigkeit derselben nicht möglich ist.
bb.–
[ältere Rspr. und T.d.L.], Unterschlagung tritt erst auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück. Folge: Beteiligung ist möglich! Argument: Die Zueignung einer Sache ist objektiv stets wiederholbar, was unter anderem dann einleuchtet, wenn neue Umstände hinzutreten (Beispiel: unvorsätzliche Zueignung, bei der der Täter später seinen Irrtum erkennt). Hierdurch kann die Eigentumsverletzung auch vertieft werden. Es müssen Strafbarkeitslücken verhindert werden, die insbesondere dann entstehen können, wenn der Täter bei der Ausgangstat schuldunfähig war oder diese Tat verjährt ist. Auch muss die Möglichkeit einer Teilnahme eröffnet werden (die §§ 257 ff. StGB haben einen wesentlich engeren Anwendungsbereich). Kritik: Da jede Benutzung der Sache eine erneute Zueignung darstellt, würde eine unübersehbare Anzahl an Zueignungen vorliegen, die einerseits der Rechtssicherheit abträglich ist, andererseits aber auch die Verjährungsregeln untergräbt. Die Straflosigkeit der Teilnahme kann problemlos über §§ 257 ff. StGB kompensiert werden.
b.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
ggf. Qualifikation (veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB)
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Strafantragserfordernis, §§ 247, 248a StGB