Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 246 StGB (Unterschlagung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut: Eigentum

Prüfungsfolge: u.U. mit §§ 242, 253, 259, 263, 263a, 266 StGB beginnen, da gleichzeitige Unterschlagung subsidiär und spätere Unterschlagung tatbestandslos oder mitbestraft. § 246 StGB ist "Auffangtatbestand" und tritt insbesondere gegenüber anderen Eigentums- und Vermögensdelikten wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung zurück, § 246 Abs. 1 Satz 2 StGB

1.Fremde bewegliche Sache
Erläuterung

Wie bei § 242 StGB.

2.Rechtswidrige (Selbst- oder Dritt-) Zueignung
a.Betätigung des Zueignungswillens
Erläuterung

Ein sich nach außen in irgendeiner Weise manifestierender Zueignungsakt, der vom Willen getragen ist, sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert in das Vermögen einzuverleiben und den Eigentümer von der Herrschaftsgewalt über die Sache auszuschließen. Das Verhalten muss eindeutig sein, so dass ein objektiver Betrachter, der die Umstände des Falles kennt, auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen kann. Beispiele: Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung, Verbindung mit einer anderen Sache. Nicht bei Rückführungswillen. Nicht erforderlich: Eindeutigkeit; nicht: unverdächtige bzw. rechtlich gebilligte Handlungen (z.B. Aufheben der Fundsache) und rein verbale Eigentumsanmaßungen. Tatobjekt muss z.Zt. der Betätigung eindeutig konkretisiert sein (ggf. Aussonderung erforderlich). Zueignungswille ist unwiederholbar (tatbestandslose Zweitzueignung); daher u.U. Inzidentprüfung, ob Täter dieselbe Sache bereits früher durch ein mit Zueignungswillen begangenes strafbares Vermögensdelikt sich oder einem Dritten verschafft hatte. Bei Kreditsicherung muss gegenüber Gebrauchsanmaßung abgegrenzt werden. Beispiel: Verpfändung ist nur dann Zueignung, wenn der Verpfänder davon ausgeht, die Pfandsache nicht wieder einlösen zu können.

PTatbestandliches Ausscheiden der Unterschlagung bei „erneuter“ Zueignung im Anschluss an ein Vermögensdelikt
Definition
Beachte

Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB greift nicht! Relevanz des Problems nur bei Beteiligung!

Erläuterung

Beachte: Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB greift nicht! Relevanz des Problems nur bei Beteiligung!

aa.+[neuere Rspr. und TdL], Argument: Täter hat sich die Sache bereits durch das vorherige Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zugeeignet. Es muss allerdings eine wirkliche Zueignung vorliegen, was dann ausscheidet, wenn der Täter sich lediglich in betrügerischer Absicht (Fremd-)Besitz verschaffen will. Folge: Beteiligung nicht möglich! Argument: Unter dem Begriff der Zueignung ist nur die Herstellung der Sachherrschaft oder die erstmalige Verfügung über sie, nicht jedoch die bloße Ausnutzung dieser Herrschaftsstellung zu verstehen, da das Wesen der Zueignung gerade darin liegt, dass dem Eigentümer die Sachherrschaft entzogen wird. Diese kann jedoch nicht mehrmals entzogen werden, jede spätere Handlung ist somit lediglich eine Dokumentation bestehender Herrschaftsmacht. Die eingetretene Eigentumsverletzung wird durch diese späteren Handlungen nicht mehr vertieft. Kritik: Veranlasst ein Dritter, dass der Täter eine durch eine Straftat erlangte Sache behält, so ist er straflos, da eine Teilnahme an der nachfolgenden Unterschlagung mangels Tatbestandsmäßigkeit derselben nicht möglich ist.neuere Rspr. und TdL
Argument
  • Täter hat sich die Sache bereits durch das vorherige Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zugeeignet. Es muss allerdings eine wirkliche Zueignung vorliegen, was dann ausscheidet, wenn der Täter sich lediglich in betrügerischer Absicht (Fremd-)Besitz verschaffen will. Folge: Beteiligung nicht möglich!
bb.[ältere Rspr. und T.d.L.], Unterschlagung tritt erst auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück. Folge: Beteiligung ist möglich! Argument: Die Zueignung einer Sache ist objektiv stets wiederholbar, was unter anderem dann einleuchtet, wenn neue Umstände hinzutreten (Beispiel: unvorsätzliche Zueignung, bei der der Täter später seinen Irrtum erkennt). Hierdurch kann die Eigentumsverletzung auch vertieft werden. Es müssen Strafbarkeitslücken verhindert werden, die insbesondere dann entstehen können, wenn der Täter bei der Ausgangstat schuldunfähig war oder diese Tat verjährt ist. Auch muss die Möglichkeit einer Teilnahme eröffnet werden (die §§ 257 ff. StGB haben einen wesentlich engeren Anwendungsbereich). Kritik: Da jede Benutzung der Sache eine erneute Zueignung darstellt, würde eine unübersehbare Anzahl an Zueignungen vorliegen, die einerseits der Rechtssicherheit abträglich ist, andererseits aber auch die Verjährungsregeln untergräbt. Die Straflosigkeit der Teilnahme kann problemlos über §§ 257 ff. StGB kompensiert werden.ältere Rspr. und T.d.L
b.Rechtswidrigkeit der Zueignung
Erläuterung

Nicht wenn Täter fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung oder Verwertung der betreffenden Sache hat oder bei (mutmaßlicher) Einwilligung des Eigentümers.

3.Subjektiver Tatbestand
Definition
Insbesondere Zueignungswille

Aneignungswille + Enteignungswille; Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung

Erläuterung

Insbesondere Zueignungswille: Aneignungswille + Enteignungswille; Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung

4.ggf. Qualifikation (veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB)
Definition
Anvertrauen

Erlangung einer Sache mit Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (Hauptfälle: § 868 BGB). Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken unschädlich, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers widersprechen. Vertrauensverhältnis ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 Abs. 2 StGB.

Erläuterung

Anvertrauen: Erlangung einer Sache mit Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (Hauptfälle: § 868 BGB). Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken unschädlich, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers widersprechen. Vertrauensverhältnis ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 Abs. 2 StGB.

5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Strafantragserfordernis, §§ 247, 248a StGB
Strafrecht · Besonderer Teil11 PrüfungspunkteRechtsstandImpressumDatenschutz