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§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

1.
Täter
2.
Im geschäftlichen Verkehr
3.
Bevorzugung im Wettbewerb
[BGH]: Scheinaufträge ohne echte Wettbewerbslage (−)

BGH NJW 2007, 421: Die Vergabe von Scheinaufträgen an den Bestechenden ist keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr, wenn keine echte Wettbewerbslage besteht — etwa weil der Bestechende ohnehin bevorzugt worden wäre.

4.
Vorteil als Gegenleistung
6.
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