§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
1.
Täter
2.
Im geschäftlichen Verkehr
3.
Bevorzugung im Wettbewerb
–
[BGH]: Scheinaufträge ohne echte Wettbewerbslage (−)
¶
BGH NJW 2007, 421: Die Vergabe von Scheinaufträgen an den Bestechenden ist keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr, wenn keine echte Wettbewerbslage besteht — etwa weil der Bestechende ohnehin bevorzugt worden wäre.
4.
Vorteil als Gegenleistung
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld