§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch)
Strafrecht · Besonderer Teil · 9 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Jedermanns Gebrauchsrecht [h.M., Argument: Wortlaut lässt keine Einschränkung zu], Gebrauchsrecht des Eigentümers [a.A., Argument: systematische Stellung bei den Eigentumsdelikten]
Norm und Systematik: Lückenfüllung hinsichtlich der reinen Gebrauchsanmaßung (= furtum usus), die § 242 StGB nicht umfasst. Vergehen, Versuchsstrafbarkeit in § 248b Abs. 2.
Prüfungsfolge: § 248b StGB tritt nach dem Wortlaut der Norm zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (formelle Subsidiarität), insbesondere relevant, wenn der Täter mit Zueignungsabsicht handelt, also ein Diebstahl (oder eine Unterschlagung) vorliegt. Achtung: Formelle Subsidiarität gilt nur hinsichtlich Delikten mit gleicher oder ähnlicher Schutzrichtung, nicht aber z.B. hinsichtlich Verkehrsdelikten, z.B. Alkoholfahrt (teleologische Reduktion). Strafrechtliche Behandlung des Benzinverbrauchs: Der durch eine unbefugte In-Gebrauch-Nahme regelmäßig vorliegende Diebstahl am Benzin, § 242 StGB, ist als notwendige Begleittat gegenüber § 248b StGB subsidiär.
Erläuterung
Kraftfahrzeuge, die durch Maschinenkraft fortbewegt werden oder Fahrräder; nicht: Schienenfahrzeuge (Straßenbahn, Bahn); vgl. Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB.
Erläuterung
Bestimmungsgemäße Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es gleichgültig ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen des Motors geschieht. Erforderlich: Räder müssen rollen, nicht bloßes Anlassen des Motors. Nicht: Benutzung eines Fahrzeugs zum Schlafen oder als blinder Passagier.
Argument
- Zweckmäßigkeit, denn auch eine monatelange unbefugte Weiterbenutzung nach Ablauf eines Leih- oder Mietvertrages muss strafbar sein.
Argument
- Weiterbenutzung ist keine "In"-Gebrauchnahme. Strafrechtliche Sanktionierung bloßer Vertragsverletzung.
Erläuterung
(= tatbestandsausschließendes Einverständnis). Berechtigter ist jeder, dem das Recht zusteht, über die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel zu bestimmen, z.B. auch der Mieter. Auch: mutmaßliches Einverständnis. Irrtum über das Vorliegen eines Einverständnisses wirkt tatbestandsausschließend.
Erläuterung
Strafantrag, § 248b Abs. 3 StGB