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Schemata › Strafrecht › § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch) § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch) Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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Norm und Systematik: Lückenfüllung hinsichtlich der reinen Gebrauchsanmaßung (= furtum usus), die § 242 StGB nicht umfasst. Vergehen, Versuchsstrafbarkeit in § 248b Abs. 2.
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Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgut: Jedermanns Gebrauchsrecht [h.M., Argument: Wortlaut lässt keine Einschränkung zu], Gebrauchsrecht des Eigentümers [a.A., Argument: systematische Stellung bei den Eigentumsdelikten]
Systematik 1
Prüfungsfolge: § 248b StGB tritt nach dem Wortlaut der Norm zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (formelle Subsidiarität), insbesondere relevant, wenn der Täter mit Zueignungsabsicht handelt, also ein Diebstahl (oder eine Unterschlagung) vorliegt. Achtung: Formelle Subsidiarität gilt nur hinsichtlich Delikten mit gleicher oder ähnlicher Schutzrichtung, nicht aber z.B. hinsichtlich Verkehrsdelikten, z.B. Alkoholfahrt ( teleologische Reduktion ). Strafrechtliche Behandlung des Benzinverbrauchs: Der durch eine unbefugte In-Gebrauch-Nahme regelmäßig vorliegende Diebstahl am Benzin, § 242 StGB , ist als notwendige Begleittat gegenüber § 248b StGB subsidiär.
Definitionen 3
Einschränkung Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Ve anders in StaatsorganisationsR, Öffentliches Recht · Glossar
Teleologische Reduktion Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm (Gegenteil: Analogie). Im Gegensatz zur restriktiven (Wortlaut-) Auslegung steht die teleologische Reduktion im offenen Widerspruch zum Wortlaut. Da der Wortlaut grds. bindet, ist eine Reduktion nur möglich, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies nach Auslegung zwingend gebieten. anders in Definitionen, Zivilrecht · Glossar
Vertragsverletzung Ersatz nur solcher Schäden, vor denen die verletzte Pflicht gerade schützen soll. anders in Delikts- und Schadensrecht, Zivilrecht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.