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§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Lückenfüllung hinsichtlich der reinen Gebrauchsanmaßung (= furtum usus), die § 242 StGB nicht umfasst. Vergehen, Versuchsstrafbarkeit in § 248b Abs. 2.

1.
Tatobjekt
2.
In-Gebrauch-Nehmen
P
Tatbestandsmäßigkeit der unbefugten (Weiter-)Benutzung nach befugtem Gebrauch
+
[BGH], Argument: Zweckmäßigkeit, denn auch eine monatelange unbefugte Weiterbenutzung nach Ablauf eines Leih- oder Mietvertrages muss strafbar sein.
–
, Argument: Weiterbenutzung ist keine "In"-Gebrauchnahme. Strafrechtliche Sanktionierung bloßer Vertragsverletzung.
3.
Kein entgegenstehender Wille des Berechtigten
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Strafe