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§ 266 StGB (Untreue)

Strafrecht · Besonderer Teil · 22 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Vermögen

Norm und Systematik: Vermögensbeschädigungsdelikt, Tätigkeitsdelikt, echtes Unterlassungsdelikt, echtes Sonderdelikt. Vergehen, Versuch nicht strafbar. § 266 Abs. 2 StGB enthält Verweis auf die Anwendung der (Regelbeispiele) der besonders schweren Fälle des Diebstahls und des Betruges.

Prüfungsfolge: Bei Schädigung durch wirksames Rechtsgeschäft geht § 266 Abs. 1 Alt. 1 der Alt. 2 vor; typische Deliktsverbindung mit §§ 267, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und §§ 242, 246 StGB (sofern nicht Zweitzueignung).

1.Objektiver Tatbestand
a.§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand)
aa.Besondere Befugnis
(1)Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen
Erläuterung

Nach außen wirkende Rechtsmacht, rechtsgeschäftlich oder hoheitlich (nicht bloß tatsächlich), auf fremde Vermögensrechte einzuwirken. Nicht: lediglich gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 932 BGB oder bei § 56 HGB bzw. bloßer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

(2)Verpflichtungsbefugnis für fremdes Vermögen
Erläuterung

Nach außen wirkende Rechtsmacht, rechtsgeschäftlich oder hoheitlich (nicht bloß tatsächlich) eine schuldrechtliche Belastung mit einer Verbindlichkeit zu schaffen.

bb.Herkunft der Befugnis
(1)Gesetz
Erläuterung

Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Gerichtsvollzieher.

(2)Behördlicher Auftrag
Erläuterung

Amtsträger, denen bestimmte Dienstgeschäfte zugewiesen sind; staatlich bestellter Treuhänder.

(3)Rechtsgeschäft
Erläuterung

Vertretungsbefugnis, z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), Prokura. Nicht: Bote, da keine eigene Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht (ggf. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

cc.Missbrauch der Befugnis
Erläuterung

Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis gegenüber Dritten, dh das Rechtsgeschäft muss zivilrechtlich wirksam sein, unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis. Typischer Fall: Erteilung einer Prokura; vgl. §§ 49, 50 HGB. Zustimmung des Vermögensinhabers bei riskanten Geschäften stellt zwar tatbestandliches Einverständnis dar, ist aber nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Einwilligung zu beurteilen, so dass Willensmängel etc. beachtlich sind. Ferner darf das Einverständnis nicht selbst gesetzeswidrig sein bzw. eine Pflichtverletzung darstellen (z.B. Zustimmung des Aufsichtsrates zur Vermögensverschiebung durch den Vorstand); fehlt bei Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie bei Ermöglichung lediglich gutgläubigen Erwerbs.

dd.Vermögensbetreuungspflicht
Erläuterung

Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Auch im Rahmen des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB anwendbar, Argument: Ansonsten Ausuferung des Anwendungsbereichs; d.h. isolierter Befugnismissbrauch genügt nicht. Pflicht ist besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB. Besondere qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit, d.h. der übertragene Aufgabenkreis ist von einigem Gewicht und von einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit geprägt. Kriterien: Maß der Selbstständigkeit, Bewegungsspielraum und Entscheidungsfreiheit. Pflicht kann auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen. Erforderlich ist Verpflichtung zur Vermögensfürsorge im Innenverhältnis und tatsächliches Treueverhältnis.

ee.Vermögensnachteil
Erläuterung

(vgl. §§ 263, 253 StGB). Aber: Schaden muss sich gerade auf das zu betreuende Vermögen beziehen. Beispiel: Fehlleitung zweckgebundener öffentlicher Mittel. Etwaige Vermögensvorteile (Schadenskompensation) müssen durch die Untreuehandlung selbst, nicht durch andere rechtlich selbstständige Handlungen eintreten. Zwischen der Tathandlung und dem Nachteil muss ein Ursachenzusammenhang bestehen („dadurch“). Nicht erforderlich: Unmittelbarkeitszusammenhang. Irrelevant: Bereicherung oder Vorteil des Täters, Argument: § 266 StGB ist Korrelat zu § 303 StGB.

Argument
b.§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (Treubruchstatbestand)
aa.Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (sog. Vermögensbetreuungspflicht)
Erläuterung

Gekennzeichnet durch Fremdnützigkeit, d.h. Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss wesentlicher Inhalt (nicht ausreichend: allgemeine Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten und den Vertragspartner nicht zu schädigen) des Treueverhältnisses sein, bei Vertragsverhältnissen muss Vermögensbetreuung Hauptpflicht sein. Nicht: bloße Neben- oder untergeordnete Pflicht (anders: § 246 Abs. 2 StGB). Vermögensbetreuungspflicht muss von einiger Bedeutung sein. Dies hängt maßgeblich ab vom Grad der Selbstständigkeit, der Handlungsfreiheit, der Eigenverantwortlichkeit und der Einräumung von Ermessensspielräumen. Indizien: Dauer, Rechnungslegung, Umfang. Faktisches „Treueverhältnis“ trotz Verfolgung sitten- oder gesetzeswidriger Zwecke möglich. Pflicht ist besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.

bb.Herkunft der Pflicht
Erläuterung

Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft (s.o.); es kommen sowohl ein rechtlich begründetes als auch ein faktisches Treueverhältnis in Betracht; z.B. nichtiger Vertrag.

cc.Verletzungshandlung
Erläuterung

Tatsächliches Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer dem Täter obliegenden spezifischen (nicht: allgemeine Schuldnerpflichten) Treuepflichten steht. Nicht erforderlich: rechtsgeschäftliches Handeln. (-) beim erlaubten Risiko; bei Unterlassen folgt Garantenstellung aus Übernahme der Vermögensbetreuungspflicht.

dd.Vermögensnachteil, s.o.
2.Subjektiver Tatbestand
3.Rechtswidrigkeit / Schuld
4.Strafe
a.ggf. Strafzumessungsregel, § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB
b.ggf. Strafantrag, § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 247, 248a StGB
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