§ 132 StGB (Amtsanmaßung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 6 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut:
Norm und Systematik: § 132 Alt. 1 StGB lex specialis zu § 132 Alt. 2 StGB; kein eigenhändiges Delikt.
Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 132a, 242, 253, 263 StGB.
Erläuterung
Nicht zur Vornahme der Handlung berechtigt. Auch Amtsträger, sofern er sich ein Amt anmaßt, das ihm nicht zusteht. Nicht: Lediglich Verletzung innerdienstlicher Vorschriften oder sonst rechtswidrige Amtsführung.
Erläuterung
Zweiaktig: (konkludentes) Vortäuschen der Amtsinhaberschaft und eigenhändige Vornahme einer amtlichen Diensthandlung. Nicht: Privathandlung, fiskalische Bedarfsdeckung, z.B. Einkauf „für die Behörde“.
Erläuterung
Verhalten, das nach den Umständen als hoheitliches Handeln erscheint, ohne dass der Täter vorspiegelt Amtsinhaber zu sein. Beispiel: Aufstellen von Verkehrsschildern, Erlass eines Mahnbescheides, Durchsuchung. Nicht: Anbringen eines für Dritten bestimmten Verwarnungszettels am eigenen Kfz.