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§ 132 StGB (Amtsanmaßung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: § 132 Alt. 1 StGB lex specialis zu § 132 Alt. 2 StGB; kein eigenhändiges Delikt.

1.
Unbefugter Täter
2.
Tathandlung
a.
Sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, § 132 Alt 1 StGB
b.
Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, § 132 Alt. 2 StGB
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe