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§ 132 StGB (Amtsanmaßung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 6 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut:

Norm und Systematik: § 132 Alt. 1 StGB lex specialis zu § 132 Alt. 2 StGB; kein eigenhändiges Delikt.

Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 132a, 242, 253, 263 StGB.

1.Unbefugter Täter
Erläuterung

Nicht zur Vornahme der Handlung berechtigt. Auch Amtsträger, sofern er sich ein Amt anmaßt, das ihm nicht zusteht. Nicht: Lediglich Verletzung innerdienstlicher Vorschriften oder sonst rechtswidrige Amtsführung.

2.Tathandlung
a.Sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, § 132 Alt 1 StGB
Erläuterung

Zweiaktig: (konkludentes) Vortäuschen der Amtsinhaberschaft und eigenhändige Vornahme einer amtlichen Diensthandlung. Nicht: Privathandlung, fiskalische Bedarfsdeckung, z.B. Einkauf „für die Behörde“.

b.Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, § 132 Alt. 2 StGB
Erläuterung

Verhalten, das nach den Umständen als hoheitliches Handeln erscheint, ohne dass der Täter vorspiegelt Amtsinhaber zu sein. Beispiel: Aufstellen von Verkehrsschildern, Erlass eines Mahnbescheides, Durchsuchung. Nicht: Anbringen eines für Dritten bestimmten Verwarnungszettels am eigenen Kfz.

3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
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