Erfolgsqualifizierter Versuch
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 5 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Auch, wenn Versuch des Grunddelikts für sich gesehen straflos [BGH]. Kritik: Erfolgsqualifikation hat dann strafbarkeitsbegründende Wirkung.
Erläuterung
Täter muss bzgl. der besonderen Folge vorsätzlich oder fahrlässig (§ 11 Abs. 2 StGB) handeln. Bei Vorsatz ist erforderlich, dass bei dem betreffenden erfolgsqualifizierten Delikt die besondere Folge auch vorsätzlich herbeigeführt werden kann. Kein erfolgsqualifizierter Versuch, wenn die schwere Folge gerade an den Erfolg (und damit an die Vollendung) anknüpft, z.B. § 227 Abs. 1 StGB. Vielmehr muss nach der Tatbestandsstruktur schon die Tathandlung die besondere Folge verursachen, z.B. § 251 StGB, da die besondere Folge nicht mit dem Wegnahmeerfolg, sondern mit der Gewaltvornahme zusammenhängt. Argument: Wortlaut, Systematik; sonst müsste es einen „Diebstahl mit Todesfolge“ geben.
Argument
- SystematikWortlaut, Systematik; sonst müsste es einen „Diebstahl mit Todesfolge“ geben.
Erläuterung
Rücktrittsstreit beachten (vgl. Rücktrittsskript!)