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Rücktritt

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Anwendbarkeit
a.
Versuchsstadium, Tat nicht vollendet, Ausnahme: § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StGB
b.
Kein (subjektives) Fehlschlagen des Versuchs
aa.
Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen
bb.
Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen
P
Fehlschlagen eines Versuchs wegen Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen
–
[hM], Argument: Täter kann seine Tat weiterverfolgen.
+
, Argument: Gleichbehandlung mit tatsächlicher Unmöglichkeit.
cc.
Unmöglichkeit wegen Sinnlosigkeit
(1)
nicht mehr erreichen kann, weil
(a)
das Tatobjekt hinter seinen Erwartungen zurückbleibt oder
(b)
das angegriffene und vorgestellte Tatobjekt nicht identisch sind.
(2)
bereits erreicht hat
P
Fehlschlagen bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels
–
[BGH], Argument: Der Begriff „Tat“ des § 24 I StGB bezeichnet die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg. Die Berücksichtigung außertatbestandlicher Ziele erschwert den Rücktritt unzulässig über den Wortlaut des § 24 I StGB hinaus. Außerdem wird der Opferschutz eingeschränkt, denn der Täter hat dann keinen Grund, die weitere Tatbestandsverwirklichung aufzugeben. Gemäß der generalpräventiven Strafzwecktheorie hat der Täter den rechtserschütternden Eindruck der Rechtsordnung behoben. Außerdem ist der Rücktritt von eventualvorsätzlichen Versuch auch freiwillig. Auf die ethische Bewertung autonomer Rücktrittsgründe kommt es nicht an. Außerdem ist nicht ersichtlich wieso der dolus-eventualis-Täter ungleich dem dolus-directus-Täter behandelt werden sollte. Auf außertatbestandliche Ziele, Absichten oder Beweggründe kommt es dabei nicht an: „Aufgeben“ muss der Täter nur dass, was im gesetzlichen Tatbestand umschrieben ist.
+
, Argument: Rücktritt setzt voraus, dass der Täter nicht nur sein tatbestandliches, sondern auch sein außertatbestandliches Ziel nicht weiter verfolgt. Wer sein Ziel für erreicht hält, kann begrifflich nicht mehr zurücktreten. Ein Weiterhandeln trotz Erreichen des außertatbestandlichen Ziels ist bereits ein neuer Tatentschluss, dessen Unterlassen keinen Rücktritt darstellt. Aufgeben lässt sich nur ein Tatentschluss, der von seiner Zielsetzung aber noch nicht gegenstandslos geworden ist. Endlich ist auch die Freiwilligkeit zu verneinen, denn der Täter wird wohl regelmäßig durch heteronome Motive beeinflusst sein.
P
Möglichkeit der Zusammenfassung von mehreren, einen einheitlichen Lebensvorgang bildenden, bereits verwirklichten oder zumindest begonnenen Ausführungshandlungen, zu einem Versuch (sog. Rücktrittseinheit)
+
[Gesamtbetrachtungslehre, h.M.]: Fehlschlagen (-), wenn Täter, wie er weiß, im unmittelbaren Anschluss an sein bisheriges Tun erneut zum Angriff ausholen oder ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen kann. Argumente: Bei einem einheitlichen Geschehen liegt in der Verwendung eines neuen Tatmittels nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses, auf dessen Verwirklichung die nacheinander zum Einsatz gebrachten Mittel mit dem Ziel gerichtet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ein einheitliches Geschehen liegt immer bei einer natürlichen Handlungseinheit vor.
–
[Einzelbetrachtungslehre, Einzelakttheorie]: Jeder Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, ist ein selbstständiger Versuch. Maßgeblich ist die Einschätzung des Täters nach Abschluss des jeweiligen Einzelakts. Im Falle eines Scheiterns wird jeder Akt als selbstständiger fehlgeschlagener Versuch erfasst. Kritik: Tatbegriff wird zu eng gefasst und ein einheitliches Geschehen willkürlich in verschiedene Taten zerstückelt. Rücktrittsmöglichkeiten werden erheblich eingeschränkt und dadurch der Opferschutz vermindert.
P
Rücktritts vom Versuch, wenn ein Versuchsakt fehlgeschlagen ist, der Erfolg aber weiterhin möglich bleibt
2.
Anforderungen an den Rücktritt
a.
Ein Beteiligter, § 24 Abs. 1 StGB
aa.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt vom unbeendeten Versuch)
P
Rücktritt trotz Vorbehalts erneuten Tatversuchs
+
[h.M.], insoweit keine konkreten weiteren Pläne bestehen und die neue Tat nicht zu dem bisher Verwirklichten einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen würde. Argument: Mittelweg zwischen dem Sinn des § 24 StGB, der Rückkehr zur Legalität, und dem Wortlaut, der lediglich vom Aufgeben der „Tat“ spricht. Kritik: § 24 StGB kennt diese Differenzierung nicht.
–
, Argument: § 24 StGB will lediglich den im Ergebnis ungefährlichen und nicht strafwürdigen Täter privilegieren. Kritik: Lediglich Bestrafung der fortbestehenden verbrecherischen Gesinnung, da der Täter seinen bisherigen Tatbeitrag vollständig zurückgenommen hat.
+
, Vorbehalt eines neuen Versuchs ist unbeachtlich. Folgetat darf lediglich nicht in natürlicher Handlungseinheit zum begangenen Versuch stehen. Argument: Gesetz fordert „Aufgabe der weiteren Tatausführung“, nicht „Aufgabe der auf die Tatausführung gerichteten Absicht“. Kritik: Verbrecherisches Kalkül verhilft dem Täter zur Straffreiheit.
bb.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt vom beendeten Versuch)
P
Strafbefreienden Rücktritts durch halbherziges Verhalten
+
[h.M.], Argument: Wortlaut verlangt nur Erfolgsverhinderung, nicht bestmögliche Weise; Opferschutz, denn halbherziges Verhalten ist besser als keines. Kritik: Keine vollständige Rückkehr in die Legalität.
–
[frühere Rspr.]: Täter muss, wie bei § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, optimale Rettungsbemühungen ergreifen. Argument: Wer lediglich eine unsichere Rettungsmaßnahme ergreift, hält den Erfolgseintritt weiterhin für möglich und nimmt ihn auch billigend in Kauf, handelt also mit dolus eventualis hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Kritik: Opferschutz, Wortlaut.
cc.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB (Rücktritt vom beendeten untauglichen bzw. unerkannt fehlgeschlagenen Versuch)
b.
Mehrere Beteiligte, § 24 Abs. 2 StGB
aa.
Handeln wie „ein Mann“ (siehe Einzeltäter)
bb.
Angestifteter Alleintäter handelt (siehe Einzeltäter)
cc.
3.
Freiwilligkeit des Rücktritts
a.
Faktisch-psychologische Abgrenzung
aa.
[BGH] Täter muss „Herr seiner Entschlüsse“ bleiben und Ausführung seines Tatplanes noch für möglich halten, Gegenteil: Täter wird durch ein äußeres oder inneres zwingendes Hindernis zum Rücktritt veranlasst.
bb.
[h.L.] Differenzierung zwischen autonomen (= selbstgesetzten und damit freiwilligen) und heteronomen (= fremdbestimmten und damit unfreiwilligen) Rücktrittsmotiven. Freiwilligkeit (+) bei Scham, Mitleid mit dem Opfer, seelischer Erschütterung beim Anblick der Tatfolgen, Furcht vor Bestrafung, auch: Reue, Gewissensbisse. Freiwilligkeit (-) bei Schock oder Angst.
b.
Freiwilliger Rücktritt bei Entdeckung?
4.
Einzelaspekte
a.
Teilrücktritt
b.→
Rechtsfolge bei Rücktritt von Versuch, der bereits eine vollendete Tat enthält
c.
Rücktritt beim Unterlassungsdelikt
aa.
Unbeendeter Versuch
bb.
P
Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
+
[h.M.], Argument: Wortlaut § 24 StGB. Tritt Täter vom versuchten Grunddelikt zurück, fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. Jedoch: Freiwilligkeit oft zweifelhaft. Schwere Folge bleibt strafbar (meist § 222 StGB)!
–
, Argument: Trotz formeller Nichtvollendung des Grundtatbestandes ist im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge bereits die typische Gefahr des Deliktes eingetreten und dieses insofern materiell vollendet. Für § 24 StGB ist eine zurechenbare Gefährdungsumkehr erforderlich. Hat der Versuch bereits die objektive Gefahr begründet, muss der Täter die objektive Gefahr umkehren. Hat sich die Gefahr aber bereits realisiert, scheidet ein Rücktritt aus. Kritik: Verstoß gegen das Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, Grundtatbestand wird zu einem Unternehmensdelikt.