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Rücktritt

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 52 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Anwendbarkeit
a.Versuchsstadium, Tat nicht vollendet, Ausnahme: § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StGB
b.Kein (subjektives) Fehlschlagen des Versuchs
Definition
Fehlgeschlagen

Täter erkennt oder nimmt irrig an, dass sein Ziel im Rahmen der konkreten Tat entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur erreichbar ist. Rechtsfolge: Rücktritt ausgeschlossen, Grund: Aufgeben oder Verhindern i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB scheidet begrifflich aus, wenn der Täter seine Tat für nicht mehr vollendbar hält. Bei vom Täter unbemerkten objektiven Fehlschlagen liegt ein untauglicher Versuch vor und Rücktritt ist möglich.

Erläuterung

Fehlgeschlagen: Täter erkennt oder nimmt irrig an, dass sein Ziel im Rahmen der konkreten Tat entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur erreichbar ist. Rechtsfolge: Rücktritt ausgeschlossen, Grund: Aufgeben oder Verhindern i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB scheidet begrifflich aus, wenn der Täter seine Tat für nicht mehr vollendbar hält. Bei vom Täter unbemerkten objektiven Fehlschlagen liegt ein untauglicher Versuch vor und Rücktritt ist möglich.

aa.Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen
Erläuterung

Täter erkennt oder nimmt irrig an, dass er sein konkretes Handlungsziel aus tatsächlichen Gründen unter keinen Umständen erreichen kann.

bb.Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen
PFehlschlagen eines Versuchs wegen Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen
[hM], Argument: Täter kann seine Tat weiterverfolgen.h.M.
Argument
  • Täter kann seine Tat weiterverfolgen.
+, Argument: Gleichbehandlung mit tatsächlicher Unmöglichkeit.
Argument
  • Gleichbehandlung mit tatsächlicher Unmöglichkeit.
cc.Unmöglichkeit wegen Sinnlosigkeit
Erläuterung

Täter verfolgt primär außertatbestandliches Ziel. Nach Scheitern oder Abbruch seiner Ausführungsakte hält er die Vollendung im unmittelbaren Fortgang zwar noch für möglich, erkennt aber oder nimmt irrig an, dass er sein außertatbestandliches Handlungsziel

(1)nicht mehr erreichen kann, weil
(a)das Tatobjekt hinter seinen Erwartungen zurückbleibt oder
(b)das angegriffene und vorgestellte Tatobjekt nicht identisch sind.
(2)bereits erreicht hat
PFehlschlagen bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels
[BGH], Argument: Der Begriff „Tat“ des § 24 I StGB bezeichnet die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg. Die Berücksichtigung außertatbestandlicher Ziele erschwert den Rücktritt unzulässig über den Wortlaut des § 24 I StGB hinaus. Außerdem wird der Opferschutz eingeschränkt, denn der Täter hat dann keinen Grund, die weitere Tatbestandsverwirklichung aufzugeben. Gemäß der generalpräventiven Strafzwecktheorie hat der Täter den rechtserschütternden Eindruck der Rechtsordnung behoben. Außerdem ist der Rücktritt von eventualvorsätzlichen Versuch auch freiwillig. Auf die ethische Bewertung autonomer Rücktrittsgründe kommt es nicht an. Außerdem ist nicht ersichtlich wieso der dolus-eventualis-Täter ungleich dem dolus-directus-Täter behandelt werden sollte. Auf außertatbestandliche Ziele, Absichten oder Beweggründe kommt es dabei nicht an: „Aufgeben“ muss der Täter nur dass, was im gesetzlichen Tatbestand umschrieben ist.BGH
+, Argument: Rücktritt setzt voraus, dass der Täter nicht nur sein tatbestandliches, sondern auch sein außertatbestandliches Ziel nicht weiter verfolgt. Wer sein Ziel für erreicht hält, kann begrifflich nicht mehr zurücktreten. Ein Weiterhandeln trotz Erreichen des außertatbestandlichen Ziels ist bereits ein neuer Tatentschluss, dessen Unterlassen keinen Rücktritt darstellt. Aufgeben lässt sich nur ein Tatentschluss, der von seiner Zielsetzung aber noch nicht gegenstandslos geworden ist. Endlich ist auch die Freiwilligkeit zu verneinen, denn der Täter wird wohl regelmäßig durch heteronome Motive beeinflusst sein.
PMöglichkeit der Zusammenfassung von mehreren, einen einheitlichen Lebensvorgang bildenden, bereits verwirklichten oder zumindest begonnenen Ausführungshandlungen, zu einem Versuch (sog. Rücktrittseinheit)
+[Gesamtbetrachtungslehre, h.M.]: Fehlschlagen (-), wenn Täter, wie er weiß, im unmittelbaren Anschluss an sein bisheriges Tun erneut zum Angriff ausholen oder ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen kann. Argumente: Bei einem einheitlichen Geschehen liegt in der Verwendung eines neuen Tatmittels nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses, auf dessen Verwirklichung die nacheinander zum Einsatz gebrachten Mittel mit dem Ziel gerichtet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ein einheitliches Geschehen liegt immer bei einer natürlichen Handlungseinheit vor.Gesamtbetrachtungslehre, h.M, h.M.
Argument
  • Bei einem einheitlichen Geschehen liegt in der Verwendung eines neuen Tatmittels nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses, auf dessen Verwirklichung die nacheinander zum Einsatz gebrachten Mittel mit dem Ziel gerichtet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ein einheitliches Geschehen liegt immer bei einer natürlichen Handlungseinheit vor.
[Einzelbetrachtungslehre, Einzelakttheorie]: Jeder Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, ist ein selbstständiger Versuch. Maßgeblich ist die Einschätzung des Täters nach Abschluss des jeweiligen Einzelakts. Im Falle eines Scheiterns wird jeder Akt als selbstständiger fehlgeschlagener Versuch erfasst. Kritik: Tatbegriff wird zu eng gefasst und ein einheitliches Geschehen willkürlich in verschiedene Taten zerstückelt. Rücktrittsmöglichkeiten werden erheblich eingeschränkt und dadurch der Opferschutz vermindert.
PRücktritts vom Versuch, wenn ein Versuchsakt fehlgeschlagen ist, der Erfolg aber weiterhin möglich bleibtLehre vom Rücktrittshorizont, h.M, h.M.
Erläuterung

[Lehre vom Rücktrittshorizont, h.M.]: Entscheidend ist Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Geht der Täter davon aus, dass noch weitere Handlungen möglich und notwendig sind, um den Erfolg zu erreichen, ist Rücktritt durch bloßes Aufhören möglich. Eine Korrektur der Einschätzung ist möglich (sog. korrigierter Rücktrittshorizont). Argument: Die Unterscheidung, ob ein beendeter, ein fehlgeschlagener oder ein unbeendeter Versuch vorliegt, kann der Täter nur nach Ende der letzten Ausführungshandlung treffen. Steht dem Täter im unmittelbaren Anschluss der Einsatz eines weiteren Mittels zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen, so handelt es sich bei der Anwendung lediglich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Tatentschlusses und nicht um einen völlig neuen Tatentschluss zu einer neuen Tat. Verzichtet der Täter auf diese weiteren Mittel, so kehrt er zur Legalität zurück, was zu honorieren ist. Kritik: Der skrupellose Täter kann sich beliebig viele Fehlschläge leisten und danach durch schlichtes Aufhören alles Vorangegangene ungeschehen machen.

[Tatplantheorie] Entscheidend ist Tätervorstellung bei Tatbeginn. Beschränkte der Täter von vorne herein seinen Tatplan auf bestimmte Tätigkeitsakte und schlagen diese fehl, so ist der Versuch fehlgeschlagen. Hatte der Täter keinen fest umrissenen Tatplan oder kam es ihm auf die Mittel nicht an, so bleibt ein Rücktritt möglich. Argument: Entscheidend ist, wie beim Versuch überhaupt, die subjektive Vorstellung des Täters. Hiernach richtet sich auch die Unterscheidung: mehrere selbstständige Handlungen - einheitliches Geschehen. Lediglich der von vornherein gefasste Entschluss, eine Tat während des ganzen Geschehens fortzusetzen, fasst alle Handlungen zu einem unbeendeten Versuch zusammen. Ferner verrät ein noch nicht gezieltes Wollen eine geringere kriminelle Energie als ein genau gefasster Plan und muss daher belohnt werden. Kritik: Sofern nicht auf den Einzelakt abgestellt wird, wird derjenige Täter begünstigt, der umsichtig plant und bereits von vorneherein alle Möglichkeiten des Tatablaufes einkalkuliert.

2.Anforderungen an den Rücktritt
a.Ein Beteiligter, § 24 Abs. 1 StGB
aa.§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt vom unbeendeten Versuch)
Erläuterung

Aufgeben der weiteren Tatausführung (= unbedingter Gegenentschluss, d.h. Entschluss auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten). Unbeendeter Versuch: Versuch bei dem der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderlich war (obwohl er zur Tat bereits unmittelbar angesetzt hatte).

PRücktritt trotz Vorbehalts erneuten Tatversuchs
+[h.M.], insoweit keine konkreten weiteren Pläne bestehen und die neue Tat nicht zu dem bisher Verwirklichten einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen würde. Argument: Mittelweg zwischen dem Sinn des § 24 StGB, der Rückkehr zur Legalität, und dem Wortlaut, der lediglich vom Aufgeben der „Tat“ spricht. Kritik: § 24 StGB kennt diese Differenzierung nicht.h.M.
Argument
  • WortlautMittelweg zwischen dem Sinn des § 24 StGB, der Rückkehr zur Legalität, und dem Wortlaut, der lediglich vom Aufgeben der „Tat“ spricht. Kritik: § 24 StGB kennt diese Differenzierung nicht.
, Argument: § 24 StGB will lediglich den im Ergebnis ungefährlichen und nicht strafwürdigen Täter privilegieren. Kritik: Lediglich Bestrafung der fortbestehenden verbrecherischen Gesinnung, da der Täter seinen bisherigen Tatbeitrag vollständig zurückgenommen hat.
Argument
  • § 24 StGB will lediglich den im Ergebnis ungefährlichen und nicht strafwürdigen Täter privilegieren. Kritik: Lediglich Bestrafung der fortbestehenden verbrecherischen Gesinnung, da der Täter seinen bisherigen Tatbeitrag vollständig zurückgenommen hat.
+, Vorbehalt eines neuen Versuchs ist unbeachtlich. Folgetat darf lediglich nicht in natürlicher Handlungseinheit zum begangenen Versuch stehen. Argument: Gesetz fordert „Aufgabe der weiteren Tatausführung“, nicht „Aufgabe der auf die Tatausführung gerichteten Absicht“. Kritik: Verbrecherisches Kalkül verhilft dem Täter zur Straffreiheit.
Argument
  • Gesetz fordert „Aufgabe der weiteren Tatausführung“, nicht „Aufgabe der auf die Tatausführung gerichteten Absicht“. Kritik: Verbrecherisches Kalkül verhilft dem Täter zur Straffreiheit.
bb.§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt vom beendeten Versuch)
Erläuterung

Verhindern der Vollendung der weiteren Tatausführung (= aktiver Gegenakt). Beendeter Versuch: Versuch bei dem der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderlich war (ohne dass jedoch der Erfolg bereits eingetreten ist). Dies gilt auch, wenn der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung gar keine Vorstellung über die Folgen seiner Tat macht. Täter muss eine neue Kausalreihe in Gang setzen, die für die Nichtvollendung zumindest mitursächlich ist. Str. ist, ob noch zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. Rspr. (-); Lit. fordert teilweise zusätzlich, dass die Erfolgsverhinderung dem Täter zumindest als sein Werk zurechenbar ist; teilweise zusätzlich ein optimales Verhinderungsverhalten. Argument: Nur dies sei eine zu honorierende Umkehrleistung.

Argument
  • Nur dies sei eine zu honorierende Umkehrleistung.
PStrafbefreienden Rücktritts durch halbherziges Verhalten
+[h.M.], Argument: Wortlaut verlangt nur Erfolgsverhinderung, nicht bestmögliche Weise; Opferschutz, denn halbherziges Verhalten ist besser als keines. Kritik: Keine vollständige Rückkehr in die Legalität.h.M.
Argument
  • WortlautWortlaut verlangt nur Erfolgsverhinderung, nicht bestmögliche Weise; Opferschutz, denn halbherziges Verhalten ist besser als keines. Kritik: Keine vollständige Rückkehr in die Legalität.
[frühere Rspr.]: Täter muss, wie bei § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, optimale Rettungsbemühungen ergreifen. Argument: Wer lediglich eine unsichere Rettungsmaßnahme ergreift, hält den Erfolgseintritt weiterhin für möglich und nimmt ihn auch billigend in Kauf, handelt also mit dolus eventualis hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Kritik: Opferschutz, Wortlaut.
Argument
  • WortlautWer lediglich eine unsichere Rettungsmaßnahme ergreift, hält den Erfolgseintritt weiterhin für möglich und nimmt ihn auch billigend in Kauf, handelt also mit dolus eventualis hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Kritik: Opferschutz, Wortlaut.
cc.§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB (Rücktritt vom beendeten untauglichen bzw. unerkannt fehlgeschlagenen Versuch)
Erläuterung

Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Erfolgs. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB betrifft Fälle der fehlenden Verhinderungskausalität („ohne Zutun nicht vollendet“), Die Vollendung wird von einem Dritten oder vom Opfer selbst verhindert. Täter muss die aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung notwendigen Maßnahmen ausschöpfen. Er muss diese Maßnahmen nicht selbst ergreifen, sondern sich der Hilfe Dritter bedienen, muss sich dann aber vergewissern, ob die Hilfsperson das Erforderliche veranlasst hat. Rücktrittsverhalten muss hier optimal sein.

b.Mehrere Beteiligte, § 24 Abs. 2 StGB
Erläuterung

Beteiligung „an der Tat“ lies: an der Ausführung der Tat!

aa.Handeln wie „ein Mann“ (siehe Einzeltäter)
bb.Angestifteter Alleintäter handelt (siehe Einzeltäter)
Erläuterung

Verhindern der Vollendung (sog. aktiver Gegenakt), gleichgültig ob beendeter oder unbeendeter Versuch. Bloßes Aufgeben (= Nichtstun) genügt nur, wenn dadurch die Vollendung verhindert wird.

Erläuterung

Ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern, wenn Tat unabhängig von früherem Tatbeitrag nicht vollendet wird (sog. fehlende Verhinderungskausalität).

Erläuterung

Ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern ist trotz Vollendung der Tat ausreichend, wenn Tatbeitrag für die Vollendung des Deliktes nicht kausal war (sog. fehlende Vollendungskausalität). Zurücktretender muss seinen Tatbeitrag soweit rückgängig machen, dass dieser nicht mehr fortwirkt; schaffen die anderen Beteiligten dennoch die Vollendung, genügt das ernsthafte Bemühen um Vollendungsverhinderung.

3.Freiwilligkeit des Rücktritts
a.Faktisch-psychologische Abgrenzung
aa.[BGH] Täter muss „Herr seiner Entschlüsse“ bleiben und Ausführung seines Tatplanes noch für möglich halten, Gegenteil: Täter wird durch ein äußeres oder inneres zwingendes Hindernis zum Rücktritt veranlasst.BGH
bb.[h.L.] Differenzierung zwischen autonomen (= selbstgesetzten und damit freiwilligen) und heteronomen (= fremdbestimmten und damit unfreiwilligen) Rücktrittsmotiven. Freiwilligkeit (+) bei Scham, Mitleid mit dem Opfer, seelischer Erschütterung beim Anblick der Tatfolgen, Furcht vor Bestrafung, auch: Reue, Gewissensbisse. Freiwilligkeit (-) bei Schock oder Angst.h.L.
b.Freiwilliger Rücktritt bei Entdeckung?
Erläuterung

Freiwilligkeit durch (tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder alsbaldige) Entdeckung nicht per se ausgeschlossen. Entscheidend ist, welche Nachteile der Täter von der tatsächlichen oder vermeintlichen Entdeckung fürchtet. Freiwilligkeit (+), wenn Täter annimmt, Entdecker sei ein anderer Dieb. Freiwilligkeit (-) bei Furcht vor Strafanzeige; Furcht, Dritter oder Opfer könne Erfolg abwenden; Furcht, Opfer könne durch Schreien auf sich aufmerksam machen.

4.Einzelaspekte
a.Teilrücktritt
Erläuterung

Rücktritt von der Verwirklichung eines Tatbestandes bei ursprünglich mehrere Tatbestände umfassenden Entschluss. Behandlung: Wenn die Straftatbestände in einem Stufenverhältnis stehen, kann der Täter vom Versuch des Grundtatbestandes nicht zurücktreten, falls er anschließend den Qualifikationstatbestand vollendet. Wenn die Straftatbestände verschiedenen Deliktsgruppen angehören, kann der Täter vom Versuch des einen Tatbestandes zurücktreten, auch wenn er den anderen vollendet. Grund: Tat gem. § 24 StGB ist nicht im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs, sondern im Sinne eines Straftatbestandes zu verstehen.

b.Rechtsfolge bei Rücktritt von Versuch, der bereits eine vollendete Tat enthält
Erläuterung

Ist im Versuch eine bereits vollendete Tat enthalten, so bleibt diese Tat trotz des Rücktritts strafbar. Begründung: Straflos ist nach § 24 StGB nur der Versuch als solcher, Wortlaut „wegen Versuchs“. Ausnahmen: Beim Rücktritt vom Versuch eines Privilegierungstatbestandes ist wegen dessen Sperrwirkung der Privilegierung der Rückgriff auf den vollendeten allgemeineren Tatbestand ausgeschlossen, soweit der Sinn der Privilegierung sonst verloren ginge. Eine dem Versuch eines Verbrechens vorausgegangene Verabredung iSd § 30 Abs. 2 StGB lebt im Falle des Rücktritts nicht wieder auf.

c.Rücktritt beim Unterlassungsdelikt
Erläuterung

Versuchstäter muss im Rahmen des Rücktritts vom unechten Unterlassungsdelikt immer aktiv werden: „Aufgeben“ des Unterlassenden ist Tun! Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch:

aa.Unbeendeter Versuch
Erläuterung

Täter denkt, dass er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges noch durch die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abwenden kann. Wenn er dies auch tun, so liegt ein Rücktritt vor. Beispiel: Rettung eines Ertrinkenden durch das – allerdings verspätete – Zuwerfen eines Rettungsringes. Argument: Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt müssen gleich behandelt werden.

Argument
  • Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt müssen gleich behandelt werden.
bb.Beendeter Versuch
Erläuterung

Täter denkt, dass die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden, sondern dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Rücktritt nur dann (+), wenn Täter diese weiteren Mittel zur Erfolgsabwendung einsetzt. Beispiel: Rettung eines Ertrinkenden durch das Herausholen aus dem Wasser und den anschließenden Krankenhausaufenthalt, wenn zuvor bereits das einfache Zuwerfen eines Rettungsringes genügt hätte.

PRücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
+[h.M.], Argument: Wortlaut § 24 StGB. Tritt Täter vom versuchten Grunddelikt zurück, fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. Jedoch: Freiwilligkeit oft zweifelhaft. Schwere Folge bleibt strafbar (meist § 222 StGB)!h.M.
Argument
  • WortlautWortlaut § 24 StGB. Tritt Täter vom versuchten Grunddelikt zurück, fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. Jedoch: Freiwilligkeit oft zweifelhaft. Schwere Folge bleibt strafbar (meist § 222 StGB)!
, Argument: Trotz formeller Nichtvollendung des Grundtatbestandes ist im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge bereits die typische Gefahr des Deliktes eingetreten und dieses insofern materiell vollendet. Für § 24 StGB ist eine zurechenbare Gefährdungsumkehr erforderlich. Hat der Versuch bereits die objektive Gefahr begründet, muss der Täter die objektive Gefahr umkehren. Hat sich die Gefahr aber bereits realisiert, scheidet ein Rücktritt aus. Kritik: Verstoß gegen das Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, Grundtatbestand wird zu einem Unternehmensdelikt.
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