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§ 332 StGB (Bestechlichkeit)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Nehmer ist nicht wegen Teilnahme an §§ 333, 334 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 331, 332 StGB. Geber ist nicht wegen Teilnahme an §§ 331, 332 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 333, 334 StGB. Argument: §§ 331, 332 StGB einerseits und §§ 333, 334 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit jeweils des Nehmens und des Gebers selbstständig und abschließend. Wer auf Seiten nur des Nehmers oder Gebers teilnimmt, ist nicht zugleich Teilnehmer an der Tat des anderen. Eine so genannte doppelseitige Teilnahme ist möglich, jedoch müssen bei der Strafzumessung Wertungswidersprüche vermieden werden.

1.
Täter
2.
Vorteil für sich oder einen Dritten
3.
Tathandlungen
a.
Fordern
b.
Sich versprechen lassen
c.
Annehmen
4.
Als Gegenleistung für vergangene oder künftige Vornahme einer Diensthandlung oder richterlicher Handlung
a.
Diensthandlung
b.
Als Gegenleistung
5.
Verletzung von Dienstpflichten
6.
Subjektiver Tatbestand
7.
Rechtswidrigkeit
8.
Schuld
9.
Strafe
§ 331 StGB (Vorteilsannahme)
1.
Objektiver Tatbestand, vgl. § 332 Abs. 1 StGB
2.
Subjektiver Tatbestand, vgl.§ 332 Abs. 1 StGB
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld, vgl. § 332 StGB
5.
Strafe
§ 334 StGB (Bestechung)
1.
Tatobjekt
2.
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
3.
Tathandlungen
a.
Anbieten (entspricht „fordern“)
b.
Versprechen (entspricht „sich versprechen lassen“)
c.
Gewähren (entspricht „annehmen“)
4.
Verletzung von Dienstpflichten
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung)
1.
Objektiver Tatbestand, vgl. § 334 Abs. 1 StGB
2.
Subjektiver Tatbestand
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld / Strafe
§ 339 StGB (Rechtsbeugung)
1.
Täter
2.
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
3.
Beugung des Rechts
P
Erforderlichkeit einer objektiven Beugung des Rechts
+
[h.M.] Beugung des Rechts liegt vor, wenn sich die Entscheidung nicht mehr im Rahmen des objektiv noch Vertretbaren bewegt (enger BGH: wenn durch die Entscheidung in schwerwiegender Weise das Recht verletzt wird). Versuch ist möglich. Argument: Es kommt entscheidend auf die Verletzung prozessualen oder materiellen Rechts an. Nur dann wird das Recht tatsächlich "gebrochen". Verurteilung eines Unschuldigen ist objektiv eine Verletzung des Rechts, auch wenn der Richter nach ausreichender Prüfung von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Kritik: Jede Entscheidung, die von der Rechtsmittelinstanz aus Rechtsgründen aufgehoben wird, würde hiernach den objektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllen (sofern keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden). Wenn mehrere Entscheidungen vertretbar sind, muss dennoch derjenige strafbar sein, der sich aus sachfremden Gründen entgegen seiner Überzeugung im konkreten Fall einer (Minder-) Ansicht anschließt.
–
Beugung des Rechts liegt vor, wenn sich der Entscheidende bewusst entgegen seiner juristischen Überzeugung entscheidet, selbst wenn diese Entscheidung objektiv (noch) vertretbar wäre. Es kommt allein auf die subjektive Sicht des Entscheidenden an. Versuch kaum möglich. Argument: Aus dem Tätigkeitswort "beugen" folgt zwangsläufig eine subjektive Begriffsbestimmung. Dies ergibt sich auch aus § 261 StPO: hier wird klargestellt, dass der Richter (bei der Tatsachenfeststellung) nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu urteilen habe. Der Richter ist hierbei lediglich verpflichtet, sich um die Erforschung der Wahrheit zu bemühen, nicht aber, sie tatsächlich auch zu finden. Kritik: Rechtsordnung setzt in erster Linie objektive Maßstäbe, die dann vom Vorsatz umfasst sein müssen. Es besteht keine Notwendigkeit, dies bei der "Beugung des Rechts" anders zu sehen. Richter handelt auch dann nicht pflichtgemäß, wenn er von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugt ist und sich sämtlichen anderen Erkenntnisquellen verschließt. Rein subjektive Bestimmung läuft zudem auf ein Gesinnungsstrafrecht hinaus.
4.
Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 340 StGB (Körperverletzung im Amt)
1.
Täter
2.
Verhalten während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
3.
Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB
4.
Begehen (Tun) oder Begehen lassen (Unterlassen)
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld / Strafe
§ 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
1.
Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist
2.
Unschuldiger oder wer sonst nicht strafrechtlich verfolgt werden darf
3.
Strafrechtliche Verfolgung
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses)
1.
Täter: Amtsträger
2.
Dienstgeheimnis
a.
Anvertraut oder sonst bekannt geworden
3.
Offenbaren
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld