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§ 332 StGB (Bestechlichkeit)

Strafrecht · Besonderer Teil · 59 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 185 StGB

    Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 331 StGB

    Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz

    · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgüter: Ordnungsgemäßes Funktionieren der staatlichen Verwaltung; hierauf gerichtetes Vertrauen der Allgemeinheit.

Norm und Systematik: Nehmer ist nicht wegen Teilnahme an §§ 333, 334 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 331, 332 StGB. Geber ist nicht wegen Teilnahme an §§ 331, 332 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 333, 334 StGB. Argument: §§ 331, 332 StGB einerseits und §§ 333, 334 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit jeweils des Nehmens und des Gebers selbstständig und abschließend. Wer auf Seiten nur des Nehmers oder Gebers teilnimmt, ist nicht zugleich Teilnehmer an der Tat des anderen. Eine so genannte doppelseitige Teilnahme ist möglich, jedoch müssen bei der Strafzumessung Wertungswidersprüche vermieden werden.

Prüfungsfolge: Vor § 331 StGB (Grund- und Auffangtatbestand), §§ 334, 26 StGB (Spezialität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit § 30 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. §§ 253, 263 StGB. Tatmehrheit mit der in der pflichtwidrigen Diensthandlung gegebenenfalls liegenden Straftat.

1.Täter
Erläuterung

Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB); nach § 332 Abs. 2 StGB: Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB); für nicht qualifizierte Teilnehmer gilt § 28 Abs. 1 StGB, soweit nicht § 334 StGB als Sonderregelung für den Zuwender eingreift.

2.Vorteil für sich oder einen Dritten
Erläuterung

Vorteil: nicht mehr sozialadäquate Zuwendung materieller oder immaterieller (auch: Geschlechtsverkehr) Art, auf die die Amtsperson keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar (nicht erforderlich: dauerhaft) verbessert.

3.Tathandlungen
a.Fordern
Erläuterung

Einseitiges ausdrückliches oder konkludentes Verlangen einer Leistung, sei es auch in versteckter Form, welches zugegangen sein muss. Anbahnen der sog. Unrechtsvereinbarung über sachwidrigen Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteil (sog. Unrechtsofferte im Sinne eines Sich-käuflich-Zeigens).

b.Sich versprechen lassen
Erläuterung

Ausdrückliche oder stillschweigende Annahme eines (u.U. bedingten) Angebots der späteren Zuwendung; Einverständnis beider Teile über den sachwidrigen Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteil (sog. Unrechtsofferte fehlt bei Dissens über die Käuflichkeit der Amtshandlung).

c.Annehmen
Erläuterung

Tatsächliches Entgegennehmen (oder Behalten) des geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem zumindest nach außen erklärten Ziel, eigene Verfügungsgewalt hierüber zu erlangen. Beiderseitiges Bewusstsein des sachwidrigen Zusammenhangs zwischen Diensthandlung und Vorteil.

4.Als Gegenleistung für vergangene oder künftige Vornahme einer Diensthandlung oder richterlicher Handlung
a.Diensthandlung
Erläuterung

Handlung, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Handlung muss zu den dienstlichen Obliegenheiten im weiteren Sinne gehören (auch bei Missbrauch der Amtsstellung) und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden (sonst: Privathandlung). Auch: Unterlassung, § 336 StGB. Vorgetäuschte, in der Vergangenheit liegende Diensthandlung reicht nicht aus (str.). Diensthandlung muss ausreichend bestimmt sein (allgemeines Wohlwollen ist keine Gegenleistung für einen Vorteil). Nicht erforderlich: Feststehen aller Einzelheiten, jedoch: Erkennbarkeit in groben Umrissen. Daran fehlt es z.B. bei Zuwendungen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Diensthandlung. Geschehene Dienstleistung (Argument: „vorgenommen hat“) muss objektiv pflichtwidrig gewesen sein, bei künftiger Handlung reicht das (konkludente) Bereitzeigen zur Pflichtwidrigkeit, § 332 Abs. 3 StGB.

Argument
  • „vorgenommen hat“) muss objektiv pflichtwidrig gewesen sein, bei künftiger Handlung reicht das (konkludente) Bereitzeigen zur Pflichtwidrigkeit, § 332 Abs. 3 StGB.
b.Als Gegenleistung
Erläuterung

Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung (richterliche Handlung) gedacht ist (sog. Unrechtsvereinbarung). Nicht erforderlich: Abschluss der Unrechtsvereinbarung, Anstreben genügt. Ausreichend: Täter täuscht nur vor, er werde sie vornehmen. Vorteil ist nicht Gegenleistung, wenn er dem Beamten als unmittelbare Frucht seiner Pflichtverletzung zufällt, z.B. Beuteanteil für Polizisten bei Einbruchsbeteiligung.

5.Verletzung von Dienstpflichten
Erläuterung

Diensthandlung verstößt gegen ein auf Gesetz, Dienstvorschrift oder Einzelanordnung beruhendes Gebot oder Verbot. Ausreichend: Täter zeigt sich bereit, die Dienstpflichten zu verletzen, § 332 Abs. 3 Nr. 1.

6.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Eventualvorsatz genügt. § 16 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn Täter Vorteil für geringwertige Gefälligkeit hält oder Pflichtwidrigkeit seiner Handlung oder Umstände des Bereitzeigens im Sinne des § 332 Abs. 3 StGB verkennt (dann nur § 331 StGB).

7.Rechtswidrigkeit
8.Schuld
Erläuterung

§ 17 StGB, wenn Täter die Grenzen der Sozialadäquanz verkennt.

9.Strafe
Erläuterung

Besonders schwere Fälle, § 335 StGB.

§ 331 StGB (Vorteilsannahme)
Erläuterung

Schutzgüter: vgl. § 332 StGB

1.Objektiver Tatbestand, vgl. § 332 Abs. 1 StGB
Definition
Unterschied

Dienstausübung bezeichnet die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt: Förderung der Klimapflege; "Anfüttern" von Beamten; muss keine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen.

Erläuterung

Unterschied: Dienstausübung bezeichnet die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt: Förderung der Klimapflege; "Anfüttern" von Beamten; muss keine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen.

2.Subjektiver Tatbestand, vgl.§ 332 Abs. 1 StGB
Erläuterung

Bewusstsein einer Dienstpflichtverletzung nicht erforderlich.

3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Entfällt gem. § 331 Abs. 3 StGB bei generell oder für den konkreten Fall erteilter Genehmigung der zuständigen Behörde (nicht für Taten nach § 331 Abs. 2, § 332 StGB oder wenn erschlichen).

4.Schuld, vgl. § 332 StGB
5.Strafe
§ 334 StGB (Bestechung)
Erläuterung

Schutzgüter: vgl. § 332 StGB

1.Tatobjekt
Erläuterung

Vgl. Täter in § 332 StGB + einem Soldaten der Bundeswehr.

2.Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
Erläuterung

Vgl. § 332 StGB; bei künftiger Diensthandlung reicht der (untaugliche) Versuch, den Amtsträger zu einer Pflichtverletzung zu bestimmen, § 334 Abs. 3 StGB (Sonderfall des § 30 Abs. 1 StGB)

3.Tathandlungen
a.Anbieten (entspricht „fordern“)
Erläuterung

Auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete ausdrückliche oder konkludente einseitige Erklärung, die dem Erklärungsempfänger zugegangen sein muss, Inaussichtstellen einer gegenwärtigen Leistung.

b.Versprechen (entspricht „sich versprechen lassen“)
Erläuterung

Ausdrückliche oder konkludente Zusicherung einer künftigen Leistung, anders als beim Sichversprechenlassen in § 332 StGB (dort str.) reicht hier eine Unrechtsofferte.

c.Gewähren (entspricht „annehmen“)
Erläuterung

Tatsächliche Zuwendung der geforderten oder angebotenen Leistung. Fehlt bei „Dissens“ über Käuflichkeit der Amtshandlung; dann aber jedenfalls einseitiges „Anbieten“ eingeschlossen.

4.Verletzung von Dienstpflichten
Erläuterung

Diensthandlung verstößt gegen ein auf Gesetz, Dienstvorschrift oder Einzelanordnung beruhendes Gebot oder Verbot. Ausreichend: Täter versucht den anderen zu bestimmen, die Dienstpflichten zu verletzen, § 334 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Mindestens Eventualvorsatz; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn Täter die Diensthandlung nicht für pflichtwidrig hält, dann u.U. § 333 StGB.

6.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung)
Erläuterung

Schutzgüter: vgl. § 332 StGB

1.Objektiver Tatbestand, vgl. § 334 Abs. 1 StGB
Definition
Unterschied

Belohnte „Dienstausübung“ (nicht erforderlich: konkrete Diensthandlung!) muss als solche nicht (nachweislich) pflichtwidrig sein.

Erläuterung

Unterschied: Belohnte „Dienstausübung“ (nicht erforderlich: konkrete Diensthandlung!) muss als solche nicht (nachweislich) pflichtwidrig sein.

2.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Mindestens Eventualvorsatz

3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Entfällt gem. § 333 Abs. 3 StGB bei Genehmigung der zuständigen Behörde (nicht für Taten nach §§ 333 Abs. 2, 334 StGB oder wenn erschlichen).

4.Schuld / Strafe
§ 339 StGB (Rechtsbeugung)
Definition
Norm und Systematik

Echtes Amtsdelikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft einer nicht in § 339 StGB genannten Person sind nicht möglich. § 339 StGB entfaltet insoweit Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, als eine Bestrafung z.B. wegen Freiheitsberaubung nur dann möglich ist, wenn der Richter zugleich wegen einer Rechtsbeugung bestraft wird.

Erläuterung

Norm und Systematik: Echtes Amtsdelikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft einer nicht in § 339 StGB genannten Person sind nicht möglich. § 339 StGB entfaltet insoweit Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, als eine Bestrafung z.B. wegen Freiheitsberaubung nur dann möglich ist, wenn der Richter zugleich wegen einer Rechtsbeugung bestraft wird.

1.Täter
Erläuterung

Richter (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Schiedsrichter (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), Amtsträger (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

2.Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
Definition
Rechtssache

Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Beispiele: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.

Erläuterung

Rechtssache: Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Beispiele: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.

3.Beugung des Rechts
Erläuterung

Verletzung des geltenden materiellen oder auch prozessualen Rechts. Tun bzw. Unterlassen. Umfasst: Verfälschen des Sachverhalts, Falsche Anwendung des Rechts, Missbrauch von Ermessen, Verletzung von (Aufklärungs-)Pflichten oder Treffen unzulässiger Maßnahmen.

PErforderlichkeit einer objektiven Beugung des Rechts
+[h.M.] Beugung des Rechts liegt vor, wenn sich die Entscheidung nicht mehr im Rahmen des objektiv noch Vertretbaren bewegt (enger BGH: wenn durch die Entscheidung in schwerwiegender Weise das Recht verletzt wird). Versuch ist möglich. Argument: Es kommt entscheidend auf die Verletzung prozessualen oder materiellen Rechts an. Nur dann wird das Recht tatsächlich "gebrochen". Verurteilung eines Unschuldigen ist objektiv eine Verletzung des Rechts, auch wenn der Richter nach ausreichender Prüfung von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Kritik: Jede Entscheidung, die von der Rechtsmittelinstanz aus Rechtsgründen aufgehoben wird, würde hiernach den objektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllen (sofern keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden). Wenn mehrere Entscheidungen vertretbar sind, muss dennoch derjenige strafbar sein, der sich aus sachfremden Gründen entgegen seiner Überzeugung im konkreten Fall einer (Minder-) Ansicht anschließt.BGH, h.M.
Beugung des Rechts liegt vor, wenn sich der Entscheidende bewusst entgegen seiner juristischen Überzeugung entscheidet, selbst wenn diese Entscheidung objektiv (noch) vertretbar wäre. Es kommt allein auf die subjektive Sicht des Entscheidenden an. Versuch kaum möglich. Argument: Aus dem Tätigkeitswort "beugen" folgt zwangsläufig eine subjektive Begriffsbestimmung. Dies ergibt sich auch aus § 261 StPO: hier wird klargestellt, dass der Richter (bei der Tatsachenfeststellung) nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu urteilen habe. Der Richter ist hierbei lediglich verpflichtet, sich um die Erforschung der Wahrheit zu bemühen, nicht aber, sie tatsächlich auch zu finden. Kritik: Rechtsordnung setzt in erster Linie objektive Maßstäbe, die dann vom Vorsatz umfasst sein müssen. Es besteht keine Notwendigkeit, dies bei der "Beugung des Rechts" anders zu sehen. Richter handelt auch dann nicht pflichtgemäß, wenn er von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugt ist und sich sämtlichen anderen Erkenntnisquellen verschließt. Rein subjektive Bestimmung läuft zudem auf ein Gesinnungsstrafrecht hinaus.
Erläuterung

(Problem ist irrelevant): Beugung des Rechts liegt dann vor, wenn der Entscheidende bei der Entscheidung eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Es kommt allein darauf an, ob der Richter eine (Amts-)Pflicht verletzt hat. Ob die Entscheidung objektiv richtig ist, spielt dabei keine Rolle. Argument: Wesen der Rechtsfindung liegt in einem unparteiischen und frei von sachfremden Erwägungen erfolgenden Entscheidungsprozess. Mehr darf vom Richter nicht verlangt werden. Kritik: Es werden objektive und subjektive Elemente unzulässigerweise vermengt. Pflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit sind verschiedene Dinge. Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, "beugt" er das Recht. Andererseits muss auch ein "schlampiger" Richter, der intuitiv die richtigen Entscheidungen trifft, straflos bleiben.

4.Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei
Erläuterung

Partei: Verfahrensbeteiligter.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Eventualvorsatz ausreichend.

6.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 340 StGB (Körperverletzung im Amt)
Erläuterung

Norm und Systematik: Unechtes Amtsdelikt.

1.Täter
Erläuterung

Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nichtbeamtete Beteiligte haften über § 28 Abs. 2 StGB aus §§ 223 ff. StGB.

2.Verhalten während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
Erläuterung

Innerer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Körperverletzung, nicht nur rein zeitlicher Zusammenhang.

3.Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB
4.Begehen (Tun) oder Begehen lassen (Unterlassen)
Erläuterung

Bei Unterlassen reicht amtspflichtwidriges Nichteinschreiten – und verdrängt dann § 357 StGB; aber auch: mittelbare Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzw. bei §§ 226, 227, 229 i.V.m. 340 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeit, vgl. §§ 15, 18 StGB

6.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insbesondere erteilte oder mutmaßliche Einwilligung (Grenze: § 228 StGB); Festnahmerecht: § 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO; §§ 32, 34 StGB. Nicht: Züchtigungsrecht des Lehrers, vgl. § 1631 BGB.

7.Schuld / Strafe
§ 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
1.Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist
Erläuterung

Beachte: § 344 Abs. 2 Satz 1; Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 Satz 2 StGB.

2.Unschuldiger oder wer sonst nicht strafrechtlich verfolgt werden darf
Erläuterung

Unschuldig ist, wer die dem Verfahren zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat oder nicht strafbar ist. Auch: Vorliegen eines Hindernisses, das der Strafverfolgung schlechthin entgegensteht, z.B. Verjährung.

3.Strafrechtliche Verfolgung
Erläuterung

Dienstlicher Akt, der auf einen positiven Ausgang des Verfahrens abzielt; Akte von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Nicht: Vollstreckungshandlungen (hier gilt § 345 StGB). Auch: Hinwirken auf solche Verfolgung; Klarstellung, dass auch solche Amtsträger tatbestandsmäßig handeln können, die nicht Träger der Verfolgung oder im konkreten Fall mit der Wahrnehmung von Ermittlungstätigkeiten betraut sind, z.B. Polizeibeamte.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. Tatobjekt und Tathandlung. Ansonsten ausreichend: Eventualvorsatz.

5.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
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