§ 332 StGB (Bestechlichkeit)
Strafrecht · Besonderer Teil · 59 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (4)
§ 185 StGB
Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts
· geändert seit 3.4.2021
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Ordnungsgemäßes Funktionieren der staatlichen Verwaltung; hierauf gerichtetes Vertrauen der Allgemeinheit.
Norm und Systematik: Nehmer ist nicht wegen Teilnahme an §§ 333, 334 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 331, 332 StGB. Geber ist nicht wegen Teilnahme an §§ 331, 332 StGB strafbar; er fällt nur unter §§ 333, 334 StGB. Argument: §§ 331, 332 StGB einerseits und §§ 333, 334 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit jeweils des Nehmens und des Gebers selbstständig und abschließend. Wer auf Seiten nur des Nehmers oder Gebers teilnimmt, ist nicht zugleich Teilnehmer an der Tat des anderen. Eine so genannte doppelseitige Teilnahme ist möglich, jedoch müssen bei der Strafzumessung Wertungswidersprüche vermieden werden.
Prüfungsfolge: Vor § 331 StGB (Grund- und Auffangtatbestand), §§ 334, 26 StGB (Spezialität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit § 30 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. §§ 253, 263 StGB. Tatmehrheit mit der in der pflichtwidrigen Diensthandlung gegebenenfalls liegenden Straftat.
Erläuterung
Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB); nach § 332 Abs. 2 StGB: Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB); für nicht qualifizierte Teilnehmer gilt § 28 Abs. 1 StGB, soweit nicht § 334 StGB als Sonderregelung für den Zuwender eingreift.
Erläuterung
Vorteil: nicht mehr sozialadäquate Zuwendung materieller oder immaterieller (auch: Geschlechtsverkehr) Art, auf die die Amtsperson keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar (nicht erforderlich: dauerhaft) verbessert.
Erläuterung
Einseitiges ausdrückliches oder konkludentes Verlangen einer Leistung, sei es auch in versteckter Form, welches zugegangen sein muss. Anbahnen der sog. Unrechtsvereinbarung über sachwidrigen Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteil (sog. Unrechtsofferte im Sinne eines Sich-käuflich-Zeigens).
Erläuterung
Ausdrückliche oder stillschweigende Annahme eines (u.U. bedingten) Angebots der späteren Zuwendung; Einverständnis beider Teile über den sachwidrigen Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteil (sog. Unrechtsofferte fehlt bei Dissens über die Käuflichkeit der Amtshandlung).
Erläuterung
Tatsächliches Entgegennehmen (oder Behalten) des geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem zumindest nach außen erklärten Ziel, eigene Verfügungsgewalt hierüber zu erlangen. Beiderseitiges Bewusstsein des sachwidrigen Zusammenhangs zwischen Diensthandlung und Vorteil.
Erläuterung
Handlung, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Handlung muss zu den dienstlichen Obliegenheiten im weiteren Sinne gehören (auch bei Missbrauch der Amtsstellung) und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden (sonst: Privathandlung). Auch: Unterlassung, § 336 StGB. Vorgetäuschte, in der Vergangenheit liegende Diensthandlung reicht nicht aus (str.). Diensthandlung muss ausreichend bestimmt sein (allgemeines Wohlwollen ist keine Gegenleistung für einen Vorteil). Nicht erforderlich: Feststehen aller Einzelheiten, jedoch: Erkennbarkeit in groben Umrissen. Daran fehlt es z.B. bei Zuwendungen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Diensthandlung. Geschehene Dienstleistung (Argument: „vorgenommen hat“) muss objektiv pflichtwidrig gewesen sein, bei künftiger Handlung reicht das (konkludente) Bereitzeigen zur Pflichtwidrigkeit, § 332 Abs. 3 StGB.
Argument
- „vorgenommen hat“) muss objektiv pflichtwidrig gewesen sein, bei künftiger Handlung reicht das (konkludente) Bereitzeigen zur Pflichtwidrigkeit, § 332 Abs. 3 StGB.
Erläuterung
Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung (richterliche Handlung) gedacht ist (sog. Unrechtsvereinbarung). Nicht erforderlich: Abschluss der Unrechtsvereinbarung, Anstreben genügt. Ausreichend: Täter täuscht nur vor, er werde sie vornehmen. Vorteil ist nicht Gegenleistung, wenn er dem Beamten als unmittelbare Frucht seiner Pflichtverletzung zufällt, z.B. Beuteanteil für Polizisten bei Einbruchsbeteiligung.
Erläuterung
Diensthandlung verstößt gegen ein auf Gesetz, Dienstvorschrift oder Einzelanordnung beruhendes Gebot oder Verbot. Ausreichend: Täter zeigt sich bereit, die Dienstpflichten zu verletzen, § 332 Abs. 3 Nr. 1.
Erläuterung
Eventualvorsatz genügt. § 16 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn Täter Vorteil für geringwertige Gefälligkeit hält oder Pflichtwidrigkeit seiner Handlung oder Umstände des Bereitzeigens im Sinne des § 332 Abs. 3 StGB verkennt (dann nur § 331 StGB).
Erläuterung
§ 17 StGB, wenn Täter die Grenzen der Sozialadäquanz verkennt.
Erläuterung
Besonders schwere Fälle, § 335 StGB.
Erläuterung
Schutzgüter: vgl. § 332 StGB
Definition
- Unterschied
Dienstausübung bezeichnet die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt: Förderung der Klimapflege; "Anfüttern" von Beamten; muss keine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen.
Erläuterung
Unterschied: Dienstausübung bezeichnet die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt: Förderung der Klimapflege; "Anfüttern" von Beamten; muss keine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen.
Erläuterung
Bewusstsein einer Dienstpflichtverletzung nicht erforderlich.
Erläuterung
Entfällt gem. § 331 Abs. 3 StGB bei generell oder für den konkreten Fall erteilter Genehmigung der zuständigen Behörde (nicht für Taten nach § 331 Abs. 2, § 332 StGB oder wenn erschlichen).
Erläuterung
Schutzgüter: vgl. § 332 StGB
Erläuterung
Vgl. Täter in § 332 StGB + einem Soldaten der Bundeswehr.
Erläuterung
Vgl. § 332 StGB; bei künftiger Diensthandlung reicht der (untaugliche) Versuch, den Amtsträger zu einer Pflichtverletzung zu bestimmen, § 334 Abs. 3 StGB (Sonderfall des § 30 Abs. 1 StGB)
Erläuterung
Auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete ausdrückliche oder konkludente einseitige Erklärung, die dem Erklärungsempfänger zugegangen sein muss, Inaussichtstellen einer gegenwärtigen Leistung.
Erläuterung
Ausdrückliche oder konkludente Zusicherung einer künftigen Leistung, anders als beim Sichversprechenlassen in § 332 StGB (dort str.) reicht hier eine Unrechtsofferte.
Erläuterung
Tatsächliche Zuwendung der geforderten oder angebotenen Leistung. Fehlt bei „Dissens“ über Käuflichkeit der Amtshandlung; dann aber jedenfalls einseitiges „Anbieten“ eingeschlossen.
Erläuterung
Diensthandlung verstößt gegen ein auf Gesetz, Dienstvorschrift oder Einzelanordnung beruhendes Gebot oder Verbot. Ausreichend: Täter versucht den anderen zu bestimmen, die Dienstpflichten zu verletzen, § 334 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Erläuterung
Mindestens Eventualvorsatz; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn Täter die Diensthandlung nicht für pflichtwidrig hält, dann u.U. § 333 StGB.
Erläuterung
Schutzgüter: vgl. § 332 StGB
Definition
- Unterschied
Belohnte „Dienstausübung“ (nicht erforderlich: konkrete Diensthandlung!) muss als solche nicht (nachweislich) pflichtwidrig sein.
Erläuterung
Unterschied: Belohnte „Dienstausübung“ (nicht erforderlich: konkrete Diensthandlung!) muss als solche nicht (nachweislich) pflichtwidrig sein.
Erläuterung
Mindestens Eventualvorsatz
Erläuterung
Entfällt gem. § 333 Abs. 3 StGB bei Genehmigung der zuständigen Behörde (nicht für Taten nach §§ 333 Abs. 2, 334 StGB oder wenn erschlichen).
Definition
- Norm und Systematik
Echtes Amtsdelikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft einer nicht in § 339 StGB genannten Person sind nicht möglich. § 339 StGB entfaltet insoweit Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, als eine Bestrafung z.B. wegen Freiheitsberaubung nur dann möglich ist, wenn der Richter zugleich wegen einer Rechtsbeugung bestraft wird.
Erläuterung
Norm und Systematik: Echtes Amtsdelikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft einer nicht in § 339 StGB genannten Person sind nicht möglich. § 339 StGB entfaltet insoweit Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, als eine Bestrafung z.B. wegen Freiheitsberaubung nur dann möglich ist, wenn der Richter zugleich wegen einer Rechtsbeugung bestraft wird.
Erläuterung
Richter (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Schiedsrichter (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), Amtsträger (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Definition
- Rechtssache
Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Beispiele: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.
Erläuterung
Rechtssache: Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Beispiele: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.
Erläuterung
Verletzung des geltenden materiellen oder auch prozessualen Rechts. Tun bzw. Unterlassen. Umfasst: Verfälschen des Sachverhalts, Falsche Anwendung des Rechts, Missbrauch von Ermessen, Verletzung von (Aufklärungs-)Pflichten oder Treffen unzulässiger Maßnahmen.
Erläuterung
(Problem ist irrelevant): Beugung des Rechts liegt dann vor, wenn der Entscheidende bei der Entscheidung eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Es kommt allein darauf an, ob der Richter eine (Amts-)Pflicht verletzt hat. Ob die Entscheidung objektiv richtig ist, spielt dabei keine Rolle. Argument: Wesen der Rechtsfindung liegt in einem unparteiischen und frei von sachfremden Erwägungen erfolgenden Entscheidungsprozess. Mehr darf vom Richter nicht verlangt werden. Kritik: Es werden objektive und subjektive Elemente unzulässigerweise vermengt. Pflichtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit sind verschiedene Dinge. Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, "beugt" er das Recht. Andererseits muss auch ein "schlampiger" Richter, der intuitiv die richtigen Entscheidungen trifft, straflos bleiben.
Erläuterung
Partei: Verfahrensbeteiligter.
Erläuterung
Eventualvorsatz ausreichend.
Erläuterung
Norm und Systematik: Unechtes Amtsdelikt.
Erläuterung
Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nichtbeamtete Beteiligte haften über § 28 Abs. 2 StGB aus §§ 223 ff. StGB.
Erläuterung
Innerer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Körperverletzung, nicht nur rein zeitlicher Zusammenhang.
Erläuterung
Bei Unterlassen reicht amtspflichtwidriges Nichteinschreiten – und verdrängt dann § 357 StGB; aber auch: mittelbare Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe.
Erläuterung
Vorsatz bzw. bei §§ 226, 227, 229 i.V.m. 340 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeit, vgl. §§ 15, 18 StGB
Erläuterung
Insbesondere erteilte oder mutmaßliche Einwilligung (Grenze: § 228 StGB); Festnahmerecht: § 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO; §§ 32, 34 StGB. Nicht: Züchtigungsrecht des Lehrers, vgl. § 1631 BGB.
Erläuterung
Beachte: § 344 Abs. 2 Satz 1; Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 Satz 2 StGB.
Erläuterung
Unschuldig ist, wer die dem Verfahren zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat oder nicht strafbar ist. Auch: Vorliegen eines Hindernisses, das der Strafverfolgung schlechthin entgegensteht, z.B. Verjährung.
Erläuterung
Dienstlicher Akt, der auf einen positiven Ausgang des Verfahrens abzielt; Akte von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Nicht: Vollstreckungshandlungen (hier gilt § 345 StGB). Auch: Hinwirken auf solche Verfolgung; Klarstellung, dass auch solche Amtsträger tatbestandsmäßig handeln können, die nicht Träger der Verfolgung oder im konkreten Fall mit der Wahrnehmung von Ermittlungstätigkeiten betraut sind, z.B. Polizeibeamte.
Erläuterung
Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. Tatobjekt und Tathandlung. Ansonsten ausreichend: Eventualvorsatz.