§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 9 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 323c StGB
Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen
Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Individualrechtsgüter des in Not Geratenen
Norm und Systematik: Allgemeine Hilfeleistungspflicht in akuten Notlagen, echtes Unterlassungsdelikt. Verletzung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht begründet selbst keine Garantenpflicht für das jeweils geschützte Rechtsgut. Vergehen, Versuch nicht strafbar.
Prüfungsfolge: Subsidiär gegenüber vorsätzlichen Begehungs- oder unechten Unterlassungstaten, die den Unglücksfall herbeigeführt haben. Anders, falls dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht, z.B. Lebensgefahr nach einfacher Körperverletzung, dann: Tatmehrheit. Tateinheit möglich u.a. mit § 142 StGB. Tatmehrheit möglich u.a. mit § 315c Abs. 1 und 2; § 227 StGB.
Erläuterung
Plötzlich eintretendes (zumindest für einen Beteiligten, zumeist Hilfsbedürftigen) Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Person oder bedeutende Sachen bringt oder zu bringen droht. Auch: Selbsttötungsversuch. Ex-post Beurteilung. Krankheiten, auch schwerer Art, sind nicht ohne weiteres Unglücksfälle. Anders jedoch bei plötzlicher und bedrohlicher Verschlimmerung, z.B. durch unerträglich werdende Schmerzzustände. Auch: Endphase einer (normal) verlaufenden Schwangerschaft.
Erläuterung
Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt, z.B. Brand oder Naturkatastrophen.
Erläuterung
Allgemeinheit betreffende Notlage.
Erläuterung
Hilfe, die den drohenden Schaden möglichst abwendet. Ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters, ob Täter zur Zeit der möglichen Hilfe eine Chance zur Schadensabwendung hatte. Hilfspflicht beginnt, wenn eigene Kraft des in Not Geratenen endet und sichere Hilfe von dritter Seite ausbleibt oder versagt. Hilfe nicht erforderlich, wenn sie dem Willen des Verunglückten widerspricht und dieser über das bedrohte Rechtsgut verfügen darf. Unbeachtlich, ob Erfolg überhaupt hätte vermieden werden können. Inhalt und Umfang der Pflicht richten sich nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Pflichtigen.
Definition
- Objektive Güter- und Interessenabwägung, Kriterien
Grad der Gefährdung des Verunglückten; Wahrscheinlichkeit des Rettungserfolges, individuelle Fähigkeiten; schutzwürdige kollidierende Interessen des Täters, z.B. eigene Gefahr und Pflichtenkollision als gesetzliche Beispiele. Verursacher des Unglücksfalles muss immer helfen, sofern Straftaten betroffen sind, die mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen. Ansonsten: Abwägung (Schwere der Straftat – Schwere der drohenden Gefahr).
Erläuterung
Objektive Güter- und Interessenabwägung, Kriterien: Grad der Gefährdung des Verunglückten; Wahrscheinlichkeit des Rettungserfolges, individuelle Fähigkeiten; schutzwürdige kollidierende Interessen des Täters, z.B. eigene Gefahr und Pflichtenkollision als gesetzliche Beispiele. Verursacher des Unglücksfalles muss immer helfen, sofern Straftaten betroffen sind, die mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen. Ansonsten: Abwägung (Schwere der Straftat – Schwere der drohenden Gefahr).
Erläuterung
Vollendung tritt ein, sobald Täter Entschluss, nicht zu helfen, irgendwie kundgibt (a.A.: Kundgabe entbehrlich). Danach ist kein Rücktritt zur Abwendung der Vollendung mehr möglich.