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Schemata › Strafrecht › § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Norm und Systematik: Allgemeine Hilfeleistungspflicht in akuten Notlagen, echtes Unterlassungsdelikt. Verletzung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht begründet selbst keine Garantenpflicht für das jeweils geschützte Rechtsgut. Vergehen, Versuch nicht strafbar.
§ 323c Abs. 2 StGB (seit 2017): Behinderung von Personen, die Hilfe leisten oder leisten wollen (eigenständiger Tatbestand).
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Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgut: Individualrechtsgüter des in Not Geratenen
Systematik 1
Prüfungsfolge: Subsidiär gegenüber vorsätzlichen Begehungs- oder unechten Unterlassungstaten, die den Unglücksfall herbeigeführt haben. Anders, falls dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht, z.B. Lebensgefahr nach einfacher Körperverletzung, dann: Tatmehrheit. Tateinheit möglich u.a. mit § 142 StGB . Tatmehrheit möglich u.a. mit § 315c Abs. 1 und 2; § 227 StGB .
Definitionen 2
Objektive Güter- und Interessenabwägung, Kriterien Grad der Gefährdung des Verunglückten; Wahrscheinlichkeit des Rettungserfolges, individuelle Fähigkeiten; schutzwürdige kollidierende Interessen des Täters, z.B. eigene Gefahr und Pflichtenkollision als gesetzliche Beispiele. Verursacher des Unglücksfalles muss immer helfen, sofern Straftaten betroffen sind, die mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen. Ansonsten: Abwägung (Schwere der Straftat – Schwere der drohenden Gefahr). Garantenpflicht Aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden zur Erfolgsabwendung. Sie gehört (anders als die Garantenstellung) zur Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Garantenpflicht beziehen. Der Irrtum über die Garantenpflicht ist ein „Gebotsirrtum“ und wird wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Garantenpflichten sind besondere Rechtspflichten, dh aus der tatbestandsmäßigen Situation eines echten Unterlassungsdelikts, insbesondere §§ 138, 323c StGB , lässt sich keine Garantenpflicht herleiten, da dort allgemeine Rechtspflichten geregelt sind, die jedermann treffen. anders in Definitionen · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.