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§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Allgemeine Hilfeleistungspflicht in akuten Notlagen, echtes Unterlassungsdelikt. Verletzung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht begründet selbst keine Garantenpflicht für das jeweils geschützte Rechtsgut. Vergehen, Versuch nicht strafbar.

§ 323c Abs. 2 StGB (seit 2017): Behinderung von Personen, die Hilfe leisten oder leisten wollen (eigenständiger Tatbestand).

1.
Tatsituation
a.
Unglücksfall
b.
Gemeine Gefahr
c.
Gemeine Not
§ 323c StGB — Amtstext
2.
Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Hilfeleistung
a.
Erforderlichkeit
b.
Zumutbarkeit
3.
Unterlassen der gebotenen Hilfe
4.
Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe