§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 26 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Eigentum
Erläuterung
vgl. § 242 StGB; Wert und Beweglichkeit irrelevant
Erläuterung
Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die aa. ihre Substanz nicht ganz unerheblich verletzt wird, bb. ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder cc. ihr äußeres Erscheinungsbild wesentlich verändert wird.
Erläuterung
Veränderung der stofflichen Zusammensetzung einer Sache, Grenze: Erheblichkeit
Erläuterung
Sache kann im vorliegenden Zustand nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Unerheblich ist, ob sie durch eine Reparatur wieder funktionstauglich gemacht werden kann. Grenze: Erheblichkeit. Lässt sich die Sache ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder funktionstauglich machen, liegt keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor.
Argumente
- HistorieEine Beschädigung der Sache liegt nur vor, wenn ihre Substanz, d.h. ihre stoffliche Unversehrtheit verletzt ist. Einschränkung der Strafbarkeit. Notwendig: Substanzverletzung.
- Der Begriff der "Beschädigung" legt eine Einwirkung auf die Substanz nahe; hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. So ist in § 134 StGB im Gegensatz zu § 303 StGB gerade von “Verunstaltung“ die Rede. Kritik: Es entstehen umfassende Strafbarkeitslücken. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht nur bei einer Substanzverletzung vor.
Erläuterung
Substanzvernichtung, Brauchbarkeitsverlust; vollständige Vernichtung der Existenz einer Sache oder zumindest eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert (= besonderer Grad der Beschädigung). Teilweises Zerstören ist Beschädigen.
Erläuterung
Zerstörung oder teilweise Zerstörung der hier genannten Bauwerke (u.a. auch Schiffe, Eisenbahnen).
Erläuterung
Zerstörung oder teilweise Zerstörung fremder technischer Arbeitsmittel (insofern Vorfeldtatbestand zu § 316b StGB) oder Polizei- oder Bundeswehrautos.
Definition
- Tathandlung
Löschung oder Veränderung von Daten
Erläuterung
Zerstörung von Gegenständen des öffentlichen Interesses (die auch im Eigentum des Täters stehen können).