§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Fremde Sache
a.
Beschädigen
aa.
Substanzverletzung
bb.
Funktionsbeeinträchtigung
cc.
Keine Beschädigung ist die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform. Anders aber, wenn dies zugleich eine Funktionseinbuße darstellt. Keine Beschädigung ist auch die bloße Sach- oder Besitzentziehung sowie beim bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Sache (zB beim Verzehren von Lebensmitteln; hier liegt aber regelmäßig ein Diebstahl vor).. Anders aber, wenn Entziehung nach gewisser Zeit zur Beschädigung führt.
+
[TdL, ältere Rspr.], Argument: Eigentümer muss umfassend gegen jede erhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums geschützt werden. Er wird aber auch bei einer Verunstaltung "geschädigt", da sie seinem Recht aus § 903 BGB widerspricht und den Wert einer Sache stärker beeinträchtigen kann als eine Substanzverletzung. Der Wortlaut "beschädigen" steht dem nicht entgegen, da er als wertausfüllungsbedürftiger Begriff einer Auslegung nach Sinn und Zweck besonders zugänglich ist. Kritik: Wortlautgrenze des § 303: eine bloße Zustandsveränderung kann nicht mehr vom Begriff der "Beschädigung" erfasst sein. Die Grenze zwischen § 134 StGB (Verunstaltung) und § 303 StGB wird verwischt. Ausreichend in diesem Zusammenhang sind die Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts.
–
[hM], Argument: Eine Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung ist auch tatbestandsmäßig, wenn sie mit der notwendigen Wiederherstellung eintritt. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinung, also ohne Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung, ist idR keine Beschädigung. Ausnahme: Gegenstände künstlerischer Gestaltung, bei denen die Funktion der Sache gerade darin besteht, durch die äußere Erscheinung zu wirken. Notwendig: Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung. Für den Eigentümer ist die Sache nicht nur dann wertlos, wenn die Substanz verletzt ist, sondern auch, wenn er sie auf andere Weise nicht mehr gebrauchen kann. Dagegen können mittelbare Beeinträchtigungen (Ästhetik, guter Ruf etc.) nicht von § 303 StGB erfasst werden. § 303 StGB schützt im Gegensatz zu § 1004 BGB das Eigentum nicht umfassend. - Unter den Vertretern dieser Ansicht ist umstritten, ob dann, wenn die Gebrauchsbestimmung der Sache gerade in ihrer ästhetischen Funktion liegt, eine Verunstaltung zugleich eine Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Kritik: Strafbarkeitslücken.
–
[TdL], Argument: Eine Beschädigung der Sache liegt nur vor, wenn ihre Substanz, d.h. ihre stoffliche Unversehrtheit verletzt ist. Einschränkung der Strafbarkeit. Notwendig: Substanzverletzung. Argument: Der Begriff der "Beschädigung" legt eine Einwirkung auf die Substanz nahe; hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. So ist in § 134 StGB im Gegensatz zu § 303 StGB gerade von “Verunstaltung“ die Rede. Kritik: Es entstehen umfassende Strafbarkeitslücken. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht nur bei einer Substanzverletzung vor.
b.
Zerstören
3.
"rechtswidrig" lediglich sog. allgemeines Verbrechensmerkmal
4.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld
7.
ggf. Strafantrag, § 303c StGB
1.
Tatobjekt: Daten
2.
Tathandlung: Löschung oder Veränderung von Daten
3.
Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB, nicht: Nr.2 (selbstständiger Tatbestand)
4.
Strafantrag, § 303c StGB