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§ 303 StGB (Sachbeschädigung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 26 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut: Eigentum

1.Fremde Sache
Erläuterung

vgl. § 242 StGB; Wert und Beweglichkeit irrelevant

2.Tathandlung
a.Beschädigen
Erläuterung

Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die aa. ihre Substanz nicht ganz unerheblich verletzt wird, bb. ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder cc. ihr äußeres Erscheinungsbild wesentlich verändert wird.

aa.Substanzverletzung
Erläuterung

Veränderung der stofflichen Zusammensetzung einer Sache, Grenze: Erheblichkeit

bb.Funktionsbeeinträchtigung
Erläuterung

Sache kann im vorliegenden Zustand nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Unerheblich ist, ob sie durch eine Reparatur wieder funktionstauglich gemacht werden kann. Grenze: Erheblichkeit. Lässt sich die Sache ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder funktionstauglich machen, liegt keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor.

cc.Keine Beschädigung ist die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform. Anders aber, wenn dies zugleich eine Funktionseinbuße darstellt. Keine Beschädigung ist auch die bloße Sach- oder Besitzentziehung sowie beim bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Sache (zB beim Verzehren von Lebensmitteln; hier liegt aber regelmäßig ein Diebstahl vor).. Anders aber, wenn Entziehung nach gewisser Zeit zur Beschädigung führt.
PVerunreinigung oder Verunstaltung einer Sache als „Beschädigen“ iSd § 303 I StGB
+[TdL, ältere Rspr.], Argument:Eigentümer muss umfassend gegen jede erhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums geschützt werden. Er wird aber auch bei einer Verunstaltung "geschädigt", da sie seinem Recht aus § 903 BGB widerspricht und den Wert einer Sache stärker beeinträchtigen kann als eine Substanzverletzung. Der Wortlaut "beschädigen" steht dem nicht entgegen, da er als wertausfüllungsbedürftiger Begriff einer Auslegung nach Sinn und Zweck besonders zugänglich ist. Kritik: Wortlautgrenze des § 303: eine bloße Zustandsveränderung kann nicht mehr vom Begriff der "Beschädigung" erfasst sein. Die Grenze zwischen § 134 StGB (Verunstaltung) und § 303 StGB wird verwischt. Ausreichend in diesem Zusammenhang sind die Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts.TdL, ältere Rspr
[hM], Argument: Eine Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung ist auch tatbestandsmäßig, wenn sie mit der notwendigen Wiederherstellung eintritt. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinung, also ohne Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung, ist idR keine Beschädigung. Ausnahme: Gegenstände künstlerischer Gestaltung, bei denen die Funktion der Sache gerade darin besteht, durch die äußere Erscheinung zu wirken. Notwendig: Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung. Für den Eigentümer ist die Sache nicht nur dann wertlos, wenn die Substanz verletzt ist, sondern auch, wenn er sie auf andere Weise nicht mehr gebrauchen kann. Dagegen können mittelbare Beeinträchtigungen (Ästhetik, guter Ruf etc.) nicht von § 303 StGB erfasst werden. § 303 StGB schützt im Gegensatz zu § 1004 BGB das Eigentum nicht umfassend. - Unter den Vertretern dieser Ansicht ist umstritten, ob dann, wenn die Gebrauchsbestimmung der Sache gerade in ihrer ästhetischen Funktion liegt, eine Verunstaltung zugleich eine Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Kritik: Strafbarkeitslücken.h.M.
[TdL], Argument: Eine Beschädigung der Sache liegt nur vor, wenn ihre Substanz, d.h. ihre stoffliche Unversehrtheit verletzt ist. Einschränkung der Strafbarkeit. Notwendig: Substanzverletzung. Argument: Der Begriff der "Beschädigung" legt eine Einwirkung auf die Substanz nahe; hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. So ist in § 134 StGB im Gegensatz zu § 303 StGB gerade von “Verunstaltung“ die Rede. Kritik: Es entstehen umfassende Strafbarkeitslücken. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht nur bei einer Substanzverletzung vor.T.d.L.
Argumente
  • HistorieEine Beschädigung der Sache liegt nur vor, wenn ihre Substanz, d.h. ihre stoffliche Unversehrtheit verletzt ist. Einschränkung der Strafbarkeit. Notwendig: Substanzverletzung.
  • Der Begriff der "Beschädigung" legt eine Einwirkung auf die Substanz nahe; hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. So ist in § 134 StGB im Gegensatz zu § 303 StGB gerade von “Verunstaltung“ die Rede. Kritik: Es entstehen umfassende Strafbarkeitslücken. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht nur bei einer Substanzverletzung vor.
b.Zerstören
Erläuterung

Substanzvernichtung, Brauchbarkeitsverlust; vollständige Vernichtung der Existenz einer Sache oder zumindest eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert (= besonderer Grad der Beschädigung). Teilweises Zerstören ist Beschädigen.

3."rechtswidrig" lediglich sog. allgemeines Verbrechensmerkmal
4.Subjektiver Tatbestand
5.ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 305, 305a StGB
Erläuterung

Zerstörung oder teilweise Zerstörung der hier genannten Bauwerke (u.a. auch Schiffe, Eisenbahnen).

b.§ 305a StGB
Erläuterung

Zerstörung oder teilweise Zerstörung fremder technischer Arbeitsmittel (insofern Vorfeldtatbestand zu § 316b StGB) oder Polizei- oder Bundeswehrautos.

6.Rechtswidrigkeit / Schuld
7.ggf. Strafantrag, § 303c StGB
§ 303a StGB (Datenveränderung)
1.Tatobjekt: Daten
2.Tathandlung: Löschung oder Veränderung von Daten
Definition
Tathandlung

Löschung oder Veränderung von Daten

3.Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB, nicht: Nr.2 (selbstständiger Tatbestand)
4.Strafantrag, § 303c StGB
§ 303b StGB (Computersabotage)
§ 304 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Tathandlung
Erläuterung

Zerstörung von Gegenständen des öffentlichen Interesses (die auch im Eigentum des Täters stehen können).

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