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§ 263a StGB (Computerbetrug)

Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 263a StGB

    Anpassung der Vorbereitungsstrafbarkeit (RL EU 2019/713)

    · geändert seit 18.3.2021

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Vermögen

Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, füllt Strafbarkeitslücken, die dadurch entstehen, dass "Täuschung" und "Irrtum" nur hinsichtlich Menschen möglich ist, wogegen Datenverarbeitungsanlagen nicht "irren" können. Tathandlung ist somit, im Gegensatz zum Betrug, nicht eine "Täuschung", sondern die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Wird § 263a StGB durch Täuschung einer Kontrollperson ermöglicht, tritt § 263a StGB hinter § 263 StGB zurück.

1.Tathandlung
Erläuterung

Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs (= technischer Vorgang, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen, Arbeitsergebnisse erzielt werden) durch (alternativ)

a.Unrichtige Gestaltung eines Programms
b.Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten
Erläuterung

Daten: codierte oder zumindest codierbare Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad, d.h. Daten können im Gegensatz zu § 202a II StGB im Einzelfall auch unmittelbar wahrnehmbar sein.

c.Unbefugte Verwendung von Daten
Erläuterung

Verwendung an sich korrekter Daten und eines ordnungsgemäß funktionierenden Programms durch einen Nichtberechtigten. Daten müssen in den Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden, nicht aber Verwendung auf sonstige Weise, z.B. Kenntnis des Programms eines Glücksspielautomaten). Muss Täuschungscharakter haben (sog. betrugsspezifische Auslegung), nicht ausreichend: bloßes Handeln gegen den mutmaßlichen Willen des die Datenverarbeitungsanlage Betreibenden.

d.Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Erläuterung

Auffangtatbestand; Erfassung sonstiger strafwürdiger Manipulationen, z.B. Leerspielen von Geldautomaten.

PIngangsetzen als Einwirkung auf den „Ablauf“
aa., Argument: „Ablauf“ setzt voraus, dass bereits etwas „läuft“, dh der Datenverarbeitungsvorgang muss bereits in Gang gesetzt worden sein. Erst danach sind Einwirkungen möglich.
Argument
  • „Ablauf“ setzt voraus, dass bereits etwas „läuft“, dh der Datenverarbeitungsvorgang muss bereits in Gang gesetzt worden sein. Erst danach sind Einwirkungen möglich.
bb.+[hM], Argument: Ingangsetzen ist die stärkste Form der Beeinflussung des Ablaufs.h.M.
Argument
  • Ingangsetzen ist die stärkste Form der Beeinflussung des Ablaufs.
P„unbefugt“
aa.Gegen den Willen des Automateninhabers (sog. untreueanaloge Betrachtung)
bb.[h.M.] Täuschungsähnlich; „Mensch mit den Fähigkeiten des Computers“.h.M.
2.Taterfolg
a.Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges
Erläuterung

Wie § 263 StGB; Beeinflussen erfordert (Mit-) Ursächlichkeit

b.Datenverarbeitungsergebnis muss Qualität einer Vermögensverfügung in dem Sinne haben, dass es als solches vermögenserheblich ist und unmittelbar vermögensmindernd wirkt.
c.Kausaler Vermögensschaden
3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (vgl. § 263 StGB)
4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Qualifikation, Regelbeispele, Strafantrag gem. §§ 263a Abs. 2 iVm 263 Abs. 2-7 StGB
Erläuterung

Insbesondere Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (§ 263 Abs. 2 StGB), Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB), Strafantragserfordernis in bestimmten Fällen (§ 263 Abs. 4 StGB) sowie Qualifikation bei gewerbsmäßig begangenem Bandendelikt (§ 263 Abs. 5 StGB).

6.Konkurrenzenh.M.
Erläuterung

Fallgruppe: Abheben am Bankautomaten

Nach hM stellt die unbefugte Abhebung von Geld mittels einer fremden EC-Karte weder einen Diebstahl (mangels Fremdheit und Wegnahme), noch eine Unterschlagung (mangels Fremdheit) oder einen Betrug (mangels Täuschung und Irrtum) dar. Wird nach aM hier die Verwirklichung eines dieser Delikte angenommen, tritt dieses jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem spezielleren § 263a StGB zurück.

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