§ 263a StGB (Computerbetrug)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
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Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, füllt Strafbarkeitslücken, die dadurch entstehen, dass "Täuschung" und "Irrtum" nur hinsichtlich Menschen möglich ist, wogegen Datenverarbeitungsanlagen nicht "irren" können. Tathandlung ist somit, im Gegensatz zum Betrug, nicht eine "Täuschung", sondern die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Wird § 263a StGB durch Täuschung einer Kontrollperson ermöglicht, tritt § 263a StGB hinter § 263 StGB zurück.
1.
Tathandlung
2.
Taterfolg
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (vgl. § 263 StGB)
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Qualifikation, Regelbeispele, Strafantrag gem. §§ 263a Abs. 2 iVm 263 Abs. 2-7 StGB
6.
Konkurrenzen