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§ 263a StGB (Computerbetrug)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, füllt Strafbarkeitslücken, die dadurch entstehen, dass "Täuschung" und "Irrtum" nur hinsichtlich Menschen möglich ist, wogegen Datenverarbeitungsanlagen nicht "irren" können. Tathandlung ist somit, im Gegensatz zum Betrug, nicht eine "Täuschung", sondern die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Wird § 263a StGB durch Täuschung einer Kontrollperson ermöglicht, tritt § 263a StGB hinter § 263 StGB zurück.

1.
Tathandlung
a.
Unrichtige Gestaltung eines Programms
b.
Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten
c.
Unbefugte Verwendung von Daten
d.
Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
P
Ingangsetzen als Einwirkung auf den „Ablauf“
aa.–
, Argument: „Ablauf“ setzt voraus, dass bereits etwas „läuft“, dh der Datenverarbeitungsvorgang muss bereits in Gang gesetzt worden sein. Erst danach sind Einwirkungen möglich.
bb.+
[hM], Argument: Ingangsetzen ist die stärkste Form der Beeinflussung des Ablaufs.
P
„unbefugt“
aa.
Gegen den Willen des Automateninhabers (sog. untreueanaloge Betrachtung)
bb.–
[h.M.] Täuschungsähnlich; „Mensch mit den Fähigkeiten des Computers“.
2.
Taterfolg
a.
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges
b.
Datenverarbeitungsergebnis muss Qualität einer Vermögensverfügung in dem Sinne haben, dass es als solches vermögenserheblich ist und unmittelbar vermögensmindernd wirkt.
c.
Kausaler Vermögensschaden
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (vgl. § 263 StGB)
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Qualifikation, Regelbeispele, Strafantrag gem. §§ 263a Abs. 2 iVm 263 Abs. 2-7 StGB
6.
Konkurrenzen