§ 263a StGB (Computerbetrug)
Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 263a StGB
Anpassung der Vorbereitungsstrafbarkeit (RL EU 2019/713)
· geändert seit 18.3.2021
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen
Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, füllt Strafbarkeitslücken, die dadurch entstehen, dass "Täuschung" und "Irrtum" nur hinsichtlich Menschen möglich ist, wogegen Datenverarbeitungsanlagen nicht "irren" können. Tathandlung ist somit, im Gegensatz zum Betrug, nicht eine "Täuschung", sondern die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Wird § 263a StGB durch Täuschung einer Kontrollperson ermöglicht, tritt § 263a StGB hinter § 263 StGB zurück.
Erläuterung
Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs (= technischer Vorgang, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen, Arbeitsergebnisse erzielt werden) durch (alternativ)
Erläuterung
Daten: codierte oder zumindest codierbare Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad, d.h. Daten können im Gegensatz zu § 202a II StGB im Einzelfall auch unmittelbar wahrnehmbar sein.
Erläuterung
Verwendung an sich korrekter Daten und eines ordnungsgemäß funktionierenden Programms durch einen Nichtberechtigten. Daten müssen in den Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden, nicht aber Verwendung auf sonstige Weise, z.B. Kenntnis des Programms eines Glücksspielautomaten). Muss Täuschungscharakter haben (sog. betrugsspezifische Auslegung), nicht ausreichend: bloßes Handeln gegen den mutmaßlichen Willen des die Datenverarbeitungsanlage Betreibenden.
Erläuterung
Auffangtatbestand; Erfassung sonstiger strafwürdiger Manipulationen, z.B. Leerspielen von Geldautomaten.
Argument
- „Ablauf“ setzt voraus, dass bereits etwas „läuft“, dh der Datenverarbeitungsvorgang muss bereits in Gang gesetzt worden sein. Erst danach sind Einwirkungen möglich.
Argument
- Ingangsetzen ist die stärkste Form der Beeinflussung des Ablaufs.
Erläuterung
Wie § 263 StGB; Beeinflussen erfordert (Mit-) Ursächlichkeit
Erläuterung
Insbesondere Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (§ 263 Abs. 2 StGB), Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB), Strafantragserfordernis in bestimmten Fällen (§ 263 Abs. 4 StGB) sowie Qualifikation bei gewerbsmäßig begangenem Bandendelikt (§ 263 Abs. 5 StGB).
Erläuterung
Fallgruppe: Abheben am Bankautomaten
Nach hM stellt die unbefugte Abhebung von Geld mittels einer fremden EC-Karte weder einen Diebstahl (mangels Fremdheit und Wegnahme), noch eine Unterschlagung (mangels Fremdheit) oder einen Betrug (mangels Täuschung und Irrtum) dar. Wird nach aM hier die Verwirklichung eines dieser Delikte angenommen, tritt dieses jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem spezielleren § 263a StGB zurück.