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§ 261 StGB (Geldwäsche)

Strafrecht · Besonderer Teil · 25 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 261 StGB

    Vortatenkatalog ersatzlos entfallen (All-Crimes-Ansatz), Abs. 4 GwG-Verpflichtete neu

    Prüfungspunkt 'Katalogvortat § 261 I 2 Nr. 1-5' ist gegenstandslos · geändert seit 18.3.2021

  • § 73 StGB

    Verfall abgeschafft, jetzt obligatorische Einziehung von Taterträgen; § 73c a.F. entfallen

    Alle Formulierungen 'Verfall § 73/73a/73c' sind falsch · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Rechtspflege; Schutzgut der Vortat (nur bei § 261 Abs. 2 StGB).

Norm und Systematik: Vergehen, Versuch strafbar, § 261 Abs. 3 StGB. Keine Qualifikationen.

1.Tatobjekt
Erläuterung

Gegenstand, der aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrührt

a.Gegenstand
Erläuterung

Jeder Vermögenswert. Beispiele: bewegliche und unbewegliche Sachen, Bargeld, Buchgeld, Wertpapiere, Forderungen

b.Herrühren
Definition
Auch

Gegenstände, die aus einer Kette weiterer Verwertungshandlungen unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Werts erlangt werden. Auch: Gegenstände, diteilweise mit "bemakeltem" Geld erworben wurden.

Erläuterung

Auch: Gegenstände, die aus einer Kette weiterer Verwertungshandlungen unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Werts erlangt werden. Auch: Gegenstände, diteilweise mit "bemakeltem" Geld erworben wurden.

c.Rechtswidrige Tat gem. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB
Erläuterung

Sämtliche Verbrechen, Bestechlichkeit und Bestechung, Betäubungsmitteldelikte, Steuerstraftaten, bestimmte Vergehen, soweit sie gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen werden (Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Umweltdelikte, Vergehen gegen das Ausländergesetz), sämtliche Delikte von Mitgliedern krimineller Vereinigungen

2.Tathandlungen
a.§ 261 Abs. 1 StGB (Verschleierungstatbestand)
Erläuterung

Staatlichem Zugriff für geraume Zeit entziehen oder konkrete Gefährdung der Entziehung

aa.Verbergen
Erläuterung

Typischer Fall: Verstecken der Beute

bb.Verschleierung der Herkunft
Erläuterung

Irreführendes Verhalten, welches die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes erschwert. Beispiel: Einschleusen von "Drogengeld" in den Geldkreislauf durch jede Barzahlung.

cc.Vereitelung
(1)der Ermittlung der Herkunft
(2)des Auffindens
(3)des Verfalls (iSd §§ 73 ff. StGB)
(4)der Einziehung (iSd §§ 74 ff. StGB)
(5)der Sicherstellung
b.§ 261 Abs. 2 StGB (Isolierungstatbestand)
aa.Sich oder einem anderen verschaffen (Nr. 1)
Erläuterung

vgl. dieselben Merkmale in § 259 StGB.

bb.Verwahren
Erläuterung

Wenn Täter Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Erlangens gekannt hat.

cc.Für sich oder einen anderen verwenden
Erläuterung

Wenn Täter Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Erlangens gekannt hat. Verwenden: Verfügungen und bestimmungsgemäßer Gebrauch.

3.(nur § 261 Abs. 2 StGB) Kein Ausschluss nach Abs. 6
Erläuterung

Strafbarkeit entfällt, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

4.(nur § 261 Abs. 2 StGB) (P) Teleologische Reduktion bei sozialadäquaten Verhaltensweisen.
Beispiel

Strafverteidiger nimmt Honorar von einem Mitgliede einer kriminellen Vereinigung entgegen.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

§ 261 Abs.5 StGB: Ausdehnung der Strafbarkeit auf leichtfertiges Handeln (untypisch für Anschlussdelikt), aber: Strafmilderung!

6.Strafe
a.§ 261 Abs. 4 StGB (Strafzumessungsregel)
Erläuterung

Besonders schwere Fälle, zwei benannte Regelbeispiele (gewerbsmäßiges Handeln; bandenmäßige Begehung)

b.§ 261 Abs. 9 StGB (Strafaufhebungsgrund)
Erläuterung

Tätige Reue (Satz 1), Beteiligung an der Vortat (Satz 2)

c.§ 261 Abs. 10 StGB („Kronzeugenregelung“)
Erläuterung

Gericht kann von Strafe absehen, wenn Täter freiwillig sein Wissen über weitergehende Straftaten offenbart.

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