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Konkurrenzen

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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1.
Eine/mehrere Handlungen?
a.
Eine Handlung
aa.
Handlung im natürlichen Sinne (= natürliche Handlung)
bb.
Handlung im juristischen Sinne
(1)
Natürliche Handlungseinheit
(2)
Tatbestandliche Handlungseinheit
(a)
Bestimmte Straftatbestände erfordern die Vornahme mehrere Einzelhandlungen oder lassen dies zu.
(aa)
Zusammengesetzte Delikte
(bb)
Mehraktige Delikte
(cc)
Tatbestandliche Bewertungseinheit
(b)
Dauerdelikte
(c)
Unterlassungsdelikte
b.
Ansonsten: Mehrere Handlungen
2.
Aussondern der sog. unechten Konkurrenzen (= Gesetzeseinheit, Gesetzeskonkurrenz)
a.
Eine Handlung
aa.
Spezialität
bb.
Subsidiarität
(1)
Formelle Subsidiarität
(2)
Materielle Subsidiarität
cc.
Konsumtion
b.
Mehrere Handlungen
aa.
Mitbestrafte Vortat
bb.
Mitbestrafte Nachtat
3.
Rechtliche Behandlung
a.
Tateinheit: § 52 StGB (Idealkonkurrenz)
aa.
eine natürliche Handlung oder eine natürliche Handlungseinheit zu
(1)
einem einzigen Erfolg führt, der mehrere Straftatbestände erfüllt.
(2)
mehreren gleichartigen Erfolgen bei verschiedenen Rechtsgutträgern oder ungleichartigen Erfolgen bei verschiedenen oder demselben Rechtsgutträger/n führt. Auch: Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Rechtsgutsträger, z.B. Täter gibt aufgrund eines einheitlichen Entschlusses mehrere Schüsse „in einem Zug“ auf irgendwelche andere Personen ab, die er als Zielobjekte aus einer Menschenmenge zufällig erfasst; nicht jedoch, wenn Täter seine Opfer nacheinander angreift. Auch: Mehrheit von gleichartigen Betätigungen erfüllt nacheinander verschiedene Straftatbestände, wenn das gesamte Handeln objektiv bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint. Insbesondere auch bei sog. Polizeiflucht, d.h. bei allen Handlungen, die ein Kraftfahrer mit einheitlichem Fluchtwillen begeht, um sich nach einer Kontrolle oder einem Unfall dem Zugriff der Polizei zu entziehen, z.B. §§ 142, 315b, 113, 223 StGB.
bb.
eine rechtliche Handlungseinheit vorliegt,
cc.
ein Teilakt den objektiven Tatbestand des einen und des anderen Delikts erfüllt (sog. Teilidentität der Ausführungshandlungen).
dd.
Tateinheit kraft Verklammerung.
b.
Tatmehrheit: §§ 53 ff. StGB (Realkonkurrenz)
c.
Spezialfälle
aa.
Fahrlässigkeitstat bzgl. der besonderen Folge und erfolgsqualifiziertes Delikt
bb.
Vorsatztat bzgl. der besonderen Folge und erfolgsqualifiziertes Delikt
cc.
Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
(1)
§ 52 StGB, wenn Ausführungshandlungen sich teilweise decken. § 53 StGB, wenn ein Delikt nur „bei Gelegenheit“ während des Dauerdelikts begangen wird. Beispiel: A beleidigt einen Polizisten anlässlich eines Widerstandes. Ausnahme: Trotz Teilidentität der Ausführungshandlungen wird Tateinheit verneint, wenn die Einzelstraftat wesentlich schwerer wiegt. Beispiel: A tötet den X mit einer Schusswaffe (Kapitaldelikt) und A übt unerlaubt die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus (Dauerdelikt). Grund: Zwar an sich Tateinheit kraft Teilidentität der Ausführungshandlungen, jedoch führt materielle Tateinheit nur zu einer prozessualen Tat gem. § 264 StPO, so dass eine Anklage und Verurteilung nur wegen des Dauerdelikts, weil das Kapitaldelikt noch nicht erkannt wurde, hinsichtlich des Kapitaldelikts zu einem Strafklageverbrauch führt.
(2)
Zustandsdelikt ist Mittel zur Begehung des Dauerdelikts, z.B. § 223 StGB als Mittel für § 237 StGB, oder Dauerdelikt soll erst die Voraussetzung für die Begehung eines bestimmten Zustandsdelikts schaffen, z.B. § 123 StGB als Voraussetzung für § 212 StGB. Rspr.: § 53 StGB, h.L.: § 52 StGB.