Konkurrenzen
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 38 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 145d StGB
Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 53 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 177 StGB
Neufassung 'Nein heißt Nein': Anknüpfung an erkennbaren entgegenstehenden Willen
2014er-Schema (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage) prüft nur noch eine Untervariante · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Ein Willensentschluss führt zu einer Ausführungshandlung. Auch dadurch verursachte mehrere gleichartige Erfolge bzgl. desselben Rechtsgutträgers bilden nur eine Gesetzesverletzung (Prüfung auf Tatbestandsebene).
Erläuterung
Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne werden zusammengefasst, da sie einen einheitlichen Geschehensablauf bilden und eine getrennte Betrachtung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Gliederung in Tatkomplexe (= Handlungsabschnitte) in einer Klausur orientiert sich an den natürlichen Handlungseinheiten. Erforderlich: Unmittelbarer raumzeitlicher Zusammenhang zwischen allen Handlungen. Betätigungen müssen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein.
Erläuterung
Tatbestand verbindet mehrere natürliche Handlungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit.
Beispiel
§ 277 StGB
Beispiel
Beispiel
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Beispiel
Erläuterung
Verletzung mehrerer Handlungspflichten, die zu mehreren Erfolgen führen bzw. hätte führen können ist lediglich „ein“ Unterlassen, wenn alle Pflichten nur zusammen erfüllt werden können, aber „mehrere“ Unterlassungen, wenn die Pflichten durch mehrere unabhängige Handlungen erfüllt werden konnten. Aber: Ist beim unechten Unterlassungsdelikt der Erfolg nur einmal eingetreten, so liegt trotz Versäumung mehrerer Handlungsmöglichkeiten nur „eine“ Unterlassung vor.
Erläuterung
Zurücktretender Tatbestand (z.B. Grundtatbestand bei Qualifikation) taucht grds. weder im Schuld- noch im Strafausspruch auf. Ausnahmen: Rücktritt vom sog. erfolgsqualifizierten Versuch; verdrängenden Tatbestand steht Verjährung entgegen (anders bei fehlendem Strafantrag!); bei Teilnahme wegen § 28 StGB. Rechtliche Bedeutung behält der verdrängte Tatbestand, wenn seine Verletzung bei der Strafzumessung berücksichtigt wird. Seine Mindeststrafe darf überdies grds. nicht unterschritten werden. Ausnahme: Angewendeter Straftatbestand ist gerade privilegierender lex specialis. Nach dem verdrängten Tatbestand können auch Nebenstrafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verhängt werden.
Erläuterung
Spezieller Tatbestand verdrängt allgemeinen Tatbestand. Spezieller Tatbestand enthält begriffsnotwendig alle Merkmale des allgemeinen Tatbestands und darüber hinaus wenigstens ein zusätzliches Merkmal. Gleichgültig ist, ob es sich um eine unselbständige (qualifizierende oder privilegierende) oder eine selbständige Abwandlung handelt.
Erläuterung
Tatbestand scheidet aus Wertungsgründen aus, wenn er im Hinblick auf einen anderen, erfüllten Tatbestand lediglich Auffangfunktion (= Hilfsfunktion) hat. Abstrakte Betrachtung (Unterschied zur Konsumtion!), z.B. Vollendung enthält immer auch Versuch.
Erläuterung
Gesetzliche Anordnung, Beispiele: § 145d Abs. 1, § 248b Abs. 1, § 316 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Subsidiarität ergibt sich durch Auslegung (Zweck und Systematik), wenn mehrere Tatbestände verschieden intensive Arten des Angriffs auf dasselbe Rechtsgut erfassen. Beispiele: Versuch gegenüber Vollendung; Beihilfe gegenüber Anstiftung, Teilnahme gegenüber Täterschaft (bei derselben Handlung), abstrakte Gefährdungsdelikte gegenüber konkreten Gefährdungsdelikten, konkrete Gefährdungsdelikte gegenüber Verletzungsdelikten.
Erläuterung
Tatbestand ist in einem anderen zwar nicht notwendig enthalten, eine Tat trifft aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammen, so dass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere (vgl. Strafdrohung) Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird (sog. mitbestrafte Begleittat). Einzelfallbetrachtung (Unterschied zur Subsidiarität!). Beispiel: Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält meist Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wenn der Brief geöffnet wird. Im Einzelfall kann eine Öffnung aber auch ohne Sachbeschädigung erfolgen. Beispiele: Einbruch- oder Einsteigediebstahl. §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (str. weil hier Zumessungsregel einen Tatbestand verdrängt), 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängen §§ 123, 303 StGB es sei denn § 123 StGB soll zugleich die Begehung weiterer Taten, z.B. § 177 StGB, ermöglichen bzw. § 303 StGB verursacht noch größeren Unwert als der Einbruchsdiebstahl. § 248b StGB verdrängt §§ 242, 246 StGB bzgl. des Benzins.
Erläuterung
Ausgeschieden werden alle Tatbestände, die als mitbestrafte Vor- oder Nachtat qualifiziert werden. Achtung: Nur erforderlich, wenn nicht eine Ausscheidung bereits auf Tatbestandsebene stattgefunden hat. Beispiel: „Wiederholte Zueignung“ bei § 246 StGB nach der sog. Tatbestandslösung des BGH. Anders bei der sog. Konkurrenzlösung, die mitbestrafte Nachtaten annimmt. Bedeutung: Ist die Tat verjährt, kann eine sog. mitbestrafte Nachtat wieder aufleben, nicht so bei der Tatbestandslösung.
Erläuterung
Schwergewicht liegt bei Nachtat und Gesamtkomplex der Taten ist daher nur unter dem Aspekt der nachfolgenden Tat zu bewerten. Meist Fälle, in denen ein Delikt das (notwendige oder zufällige) Durchgangsstadium für ein anderes ist. Beispiele: §§ 223 ff. StGB für §§ 211 ff. StGB, Versuch für Vollendung.
Erläuterung
Schwergewicht liegt bei Vortat und Gesamtkomplex der Taten ist daher nur unter dem Aspekt der vorübergehenden Tat zu bewerten. Meist sog. Verwertungs- und Sicherungshandlungen, die weder den Schaden vergrößern noch ein neues Rechtsgut verletzen. Beispiele: A begeht in einem Supermarkt einen Diebstahl mit anschließendem sog. Sicherungsbetrug an der Kasse.
Erläuterung
Durch eine Handlung werden mehrere Straftatbestände erfüllt, die alle im Schuldspruch auftauchen; es wird jedoch nur auf eine Strafe erkannt. Diese ergibt sich aus dem Tatbestand des Deliktes, welches die schwerste Strafe androht (sog. Absorptionsprinzip). Bei gleichartiger Idealkonkurrenz, d.h. dieselbe Handlung verletzt denselben Tatbestand mehrmals, bestehen insoweit keine Besonderheiten. Bei ungleichartiger Idealkonkurrenz, d.h. dieselbe Handlung verletzt mehrere Tatbestände, gilt gem. § 52 Abs. 2 StGB: Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, darf aber nicht milder sein, als die anwendbaren Gesetze es zulassen (sog. Kombinationsprinzip). „Dieselbe Handlung“ liegt vor, wenn
Erläuterung
Zwei an sich selbstständige Handlungen (A und B), die jeweils mit einer dritten Handlung (C) in Tateinheit stehen, werden durch sog. Verklammerung zur Tateinheit verbunden. Wegen der weitreichenden Folgen der Klammerwirkung für die Strafzumessung und den Strafklageverbrauch ist der Unrechtsgehalt der erfüllten Delikte konkret, insbesondere nach dem anwendbaren Strafrahmen, zu vergleichen. Unstreitig keine Klammerwirkung, wenn A und B schwerer wiegen als das vermittelnde C. Rspr.: Klammerwirkung schon dann, wenn A oder B nicht schwerer wiegt als das vermittelnde Delikt C. H.L.: Klammerwirkung nur, wenn weder A noch B schwerer wiegen als das vermittelnde C.
Erläuterung
Durch mehrere Handlungen werden mehrere Straftatbestände erfüllt, die alle im Schuldspruch auftauchen. Berechnung: Es wird für jede Straftat eine Einzelstrafe ermittelt. Es ist gem. § 53 Abs. 1 StGB zwingend auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn mehrere Freiheitsstrafen (Folge: Gesamtfreiheitsstrafe) oder mehrere Geldstrafen (Folge: Gesamtgeldstrafe) verwirkt sind. Es kann gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe (nicht Gesamtgeldstrafe, § 54 Abs. 1 Satz 2) erkannt werden, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, es sei denn, es wird nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf (ggf. Gesamt-) Geldstrafe erkannt. Bildung der Gesamtstrafe gem. § 54 StGB: Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf diese erkannt, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB. Ansonsten ist aus der höchsten der Einzelstrafen (sog. Einsatzstrafe) durch Erhöhung eine Gesamtstrafe zu bilden (sog. Asperationsprinzip), § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Grenze: Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB und bei zeitiger Freiheitsstrafe 15 Jahre oder bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestimmt sich nach § 54 Abs. 3 StGB. § 55 StGB lässt unter den dort geregelten Voraussetzungen die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu.
Erläuterung
Grds. Fahrlässigkeitstat wird verdrängt (Spezialität), z.B. § 227 StGB verdrängt § 222 StGB. Zum Teil str.: Gesetzeskonkurrenz? Idealkonkurrenz? Beispiel: § 222 StGB bzgl. § 239 Abs.4 StGB.
Erläuterung
Vorsatztat verdrängt Erfolgsqualifikation, wenn Unrechtsgehalt der Tat dadurch vollständig erfasst wird, z.B. §§ 212, 211 StGB verdrängt § 227 StGB. Tateinheit, wenn erfolgsqualifiziertes Delikt spezifisches, nicht durch die Vorsatztat erfasstes Unrecht enthält, (sog. Klarstellungsbedürfnis). Beispiel: §§ 212, 211, 251, 52 Abs. 1 StGB.