Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)

Strafrecht · Besonderer Teil · 8 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit.

Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund: Generelle Gefährlichkeit von Raufereien für Leib und Leben. Kausalität von Beteiligung an Schlägerei und Tod oder schwerer Körperverletzung schwer oder nicht nachweisbar, daher Ausgestaltung als objektive Bedingung der Strafbarkeit.

1.Beteiligunga.A.
Erläuterung

Nicht synonym mit Beteiligung als Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme i.S.d. §§ 25 ff. StGB. Anwesenheit am Tatort zusammen mit irgendeiner physischen (tätlichen) oder psychischen (intellektuellen) Mitwirkung an einer gegen eine andere Person gerichteten Tätlichkeit in feindseliger Willensrichtung (a.A.: psychische Mitwirkung nur Beihilfe). Zeitpunkt der Beteiligung vor oder während Eintritt der schweren Folge. Auch: Beteiligung nach oder Entfernung vor Eintritt der schweren Folge (a.A. keine Strafbarkeit). Beteiligter, der selbst die schwere Körperverletzung erleidet auch strafbar (a.A. keine Strafbarkeit).

2.Tathandlungen
a.Schlägerei
Erläuterung

Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken. Endet in dem Moment, in dem sich die dritte Person entfernt und nur noch zwei Personen übrig bleiben.

b.Von mehreren verübter Angriff
Erläuterung

Feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Nicht erforderlich: gegenseitige Tätlichkeiten. Alle Angreifer müssen das Ziel haben, den Angegriffenen körperlich zu verletzen. Nicht erforderlich: gemeinsamer Tatplan nach § 25 Abs. 2 StGB.

2.Subjektiver Tatbestand
3.Eintritt der schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB oder des Todes
Definition
Da objektive Bedingung der Strafbarkeit

Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken; Kausalität von Verletzungshandlung und Verletzungserfolg muss nicht festgestellt werden; gleichgültig, bei wem die schwere Folge eintritt. Auch bei direkten Beteiligten, eingreifenden Retter oder Polizisten oder einen mit hineingezogenen Passanten. Notwendig: typische Gefährlichkeit einer Schlägerei realisiert sich im konkreten Erfolg.

Erläuterung

Da objektive Bedingung der Strafbarkeit: Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken; Kausalität von Verletzungshandlung und Verletzungserfolg muss nicht festgestellt werden; gleichgültig, bei wem die schwere Folge eintritt. Auch bei direkten Beteiligten, eingreifenden Retter oder Polizisten oder einen mit hineingezogenen Passanten. Notwendig: typische Gefährlichkeit einer Schlägerei realisiert sich im konkreten Erfolg.

4.Rechtswidrigkeit
5.Schuld
Erläuterung

Keine Strafbarkeit, wenn Beteiligung nicht schuldhaft; § 231 Abs. 2 StGB.

Strafrecht · Besonderer Teil8 PrüfungspunkteRechtsstandImpressumDatenschutz