Zum Inhalt springen

§ 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund: Generelle Gefährlichkeit von Raufereien für Leib und Leben. Kausalität von Beteiligung an Schlägerei und Tod oder schwerer Körperverletzung schwer oder nicht nachweisbar, daher Ausgestaltung als objektive Bedingung der Strafbarkeit.

1.
Beteiligung
2.
Tathandlungen
a.
Schlägerei
b.
Von mehreren verübter Angriff
2.
Subjektiver Tatbestand
3.
Eintritt der schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB oder des Todes
4.
Rechtswidrigkeit
5.
Schuld