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Schemata › Strafrecht › § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund: Generelle Gefährlichkeit von Raufereien für Leib und Leben. Kausalität von Beteiligung an Schlägerei und Tod oder schwerer Körperverletzung schwer oder nicht nachweisbar, daher Ausgestaltung als objektive Bedingung der Strafbarkeit.
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Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit.
Definitionen 1
Da objektive Bedingung der Strafbarkeit Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken; Kausalität von Verletzungshandlung und Verletzungserfolg muss nicht festgestellt werden; gleichgültig, bei wem die schwere Folge eintritt. Auch bei direkten Beteiligten, eingreifenden Retter oder Polizisten oder einen mit hineingezogenen Passanten. Notwendig: typische Gefährlichkeit einer Schlägerei realisiert sich im konkreten Erfolg. Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.