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§ 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 14 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Einzelzwangsvollstreckung, d.h. Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen.

Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung mit § 136 Abs. 1 und 2 StGB, häufig mit §§ 113, 133, 263, 267, 274, 289 StGB.

1.Bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
Erläuterung

Einzel-ZV (sonst §§ 283 ff. StGB) muss nach dem erkennbaren Willen des Gläubigers demnächst (auch schon vor Klageerhebung) bevorstehen oder bereits begonnen haben und noch nicht endgültig abgeschlossen (durch Auskehrung des Erlöses) sein; Erweiterung des Täterkreises durch § 14 StGB; „Gläubiger“ muss durchsetzbaren materiellen Anspruch haben (nicht bei falschem Urteil).

PSchuldnereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB
2.Bestandteile seines Vermögens
Erläuterung

Müssen der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff ZPO) gegen den Täter unterliegen, insbesondere bei Geldvollstreckung pfändbar sein (nicht bei § 811 ZPO).

3.Veräußern oder beiseite schaffen
Erläuterung

Zugriffsmasse muss rechtlich wirksam verringert („veräußern“) bzw. Befriedigung faktisch erschwert werden („beiseite schaffen“; auch durch Scheingeschäft, Zerstören).

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz; Absicht, Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln: sicheres Wissen reicht, zeitweilige Befriedigungsvereitelung reicht; (-), wenn bei Geldvollstreckung noch genügend (pfändbare) Befriedigungsstücke übrig bleiben.

5.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 289 StGB (Pfandkehr)
1.Eigene oder fremde (zugunsten des Eigentümers) bewegliche Sache
2.Wegnahme
Erläuterung

Kein Gewahrsamsbruch wie bei § 242 StGB erforderlich. Es genügt, wenn die Sache dem tatsächlichen Machtbereich des Berechtigten so entzogen wird, dass diesem die Ausübung des Rechts unmöglich gemacht wird. Berechtigter muss daher keinen Gewahrsam haben, es genügt gewahrsamsähnliches Verhältnis, so insbesondere bei § 562 BGB.

3.Bestand eines geschützten Rechts (zivilrechtliche Vorfrage)
Erläuterung

Pfandrechte: vertragliche, §§ 1204 ff. BGB, gesetzliche, z.B. § 647 BGB, auch Pfändungspfandrecht, § 811 ZPO beachten! Nutznießungsrechte. Gebrauchsrechte, z.B. §§ 535 ff. BGB, Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers wird wie ein Gebrauchsrecht geschützt. Zurückbehaltungsrechte.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes. Absicht der Vereitelung eines der genannten Rechte, d.h. sicheres Wissen, dass an der Sache bestehende fremde Rechte (ganz oder z.T.) vereitelt werden.

5.Zugunsten des Eigentümers
Erläuterung

Fehlt, wenn anwartschaftsberechtigter Täter ausschließlich eigene Interessen verfolgt.

6.Rechtswidrigkeit / Schuld
7.Strafe
Erläuterung

Strafantrag, § 289 Abs. 3 StGB.

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