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§ 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
P
Schuldnereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB
2.
Bestandteile seines Vermögens
3.
Veräußern oder beiseite schaffen
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 289 StGB (Pfandkehr)
1.
Eigene oder fremde (zugunsten des Eigentümers) bewegliche Sache
2.
Wegnahme
3.
Bestand eines geschützten Rechts (zivilrechtliche Vorfrage)
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Zugunsten des Eigentümers
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld
7.
Strafe