Fahrlässiges Begehungsdelikt
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Tatbestand
a.
Objektive Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikts
b.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
c.
Objektive Vermeidbarkeit des Erfolges
d.
Bei Erfolgsdelikten: objektive Zurechnung
aa.
Schutzzweck der Norm
bb.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
(1)
Rechtmäßiges Alternativverhalten
(2)
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
P
Ausschluss der Fahrlässigkeitshaftung bei vorsätzlichem oder fahrlässigem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten
–
[h.M.], Ausnahme: Dazwischentreten des Dritten liegt so weit außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass damit vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Konsequenz: Fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat ist als fahrlässige Täterschaft strafbar. Argument: Ursachenzusammenhänge werden nicht dadurch unterbrochen, dass Dritte Zwischenursachen setzen, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (Äquivalenztheorie). Haftung muss jedoch auf diejenigen Fälle begrenzt werden, wo die fahrlässig gesetzte Bedingung bis zum Erfolg weiterwirkt und das Eingreifen Dritter objektiv vorhersehbar war (einschränkendes Korrektiv). Auch die fahrlässige Erfolgsermöglichung oder Erfolgserleichterung einer fremden Straftat muss eine Fahrlässigkeitshaftung begründen können.
+
, Konsequenz: Fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat bleibt straflos. Argument: Strafrechtliche Normen gebieten die Vermeidung beherrschbarer Erfolge. Beherrschbarkeit endet jedoch mit dem Dazwischentreten eines vollverantwortlichen Dritten. Erfolgsherbeiführung wird bereits durch die Bestrafung des vorsätzlich handelnden Täters geahndet. Kritik: Auch die Beherrschung einer fremden Vorsatztat ist grundsätzlich denkbar, so dass es möglich ist, einen Unrechtserfolg sowohl dem Täter als auch dem Ersthandelnden objektiv zuzurechnen. Einen allgemeinen Satz, man dürfe sich auf das rechtstreue Verhalten anderer verlassen, gibt es nicht.
3.
Schuld
a.
Schuldfähigkeit
b.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
c.
Subjektive Vermeidbarkeit
a.
[Rspr.]: Frage danach, ob es auch bei einer verminderten Geschwindigkeit zu dem Unfall und der konkreten Schadensfolge gekommen wäre. Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hat. Ein betrunkener Kraftfahrer muss daher gem. § 3 Abs. 1 StVO langsamer fahren. Kritik: Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen lassen sich durch eine Verminderung der Geschwindigkeit nie ganz vermeiden.
b.
[H.L.]: Frage danach, ob es bei nüchternem Zustand auch zu dem Unfall gekommen wäre. Sorgfaltspflichtverletzung liegt darin, dass der Fahrer in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt.
d.
(potentielles) Unrechtsbewusstsein
e.
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens