Fahrlässiges Begehungsdelikt
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 28 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
Tathandlung (Tun oder Unterlassen), ggf. Taterfolg und Kausalität; Teilnahmeprobleme entfallen (sog. Einheitstäterschaft, d.h. jeder Beteiligte ist Täter)
Erläuterung
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (sog. äußere Sorgfaltspflicht) bei Voraussicht oder objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs (sog. innere Sorgfaltspflicht). Maßstab für innere und äußere Sorgfaltspflicht: besonnener und gewissenhafter Durchschnittsmensch in der konkreten Situation und sozialen Rolle des Täters aus einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (sog. Adäquanzurteil).
Erläuterung
Tatbestand des einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts; andere Rechtsnormen, z.B. §§ 3 ff. StVO, GefahrstoffVO; Verhaltensmaßstäbe, die für die vom Täter ausgeübte Tätigkeit anerkannt sind, z.B. DIN-, VDE-Normen, Regeln der ärztlichen Kunst, Umstände des konkreten Falles. Bestehen keine gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten, so ist der Maßstab möglichst lebensnah und genau (als „Ersatzgesetzgeber“ für den zu beurteilenden Fall) zu bestimmen. Abwägung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensrisiko. Anforderungen höher, desto größer die Schadenswahrscheinlichkeit und der drohende Schaden sind.
Erläuterung
U.U. Erkundigungs-, Vorsichts-, Aufklärungs- oder Überwachungspflicht oder – falls ungenügend –Absehen von der gefährlichen Handlung. Sonderwissen und -fähigkeiten des Täters sind zu berücksichtigen, denn ein größeres individuelles Leistungsvermögen verpflichtet auch zu größerer Umsicht. Argument: Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Benachteiligung besonders Befähigter. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten werden erst im Rahmen der Schuld berücksichtigt.
Argument
- Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Benachteiligung besonders Befähigter. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten werden erst im Rahmen der Schuld berücksichtigt.
Erläuterung
Erlaubt sind gefährliche Handlungen, die wegen ihrer Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des sozialen Lebens und Verkehrs unerlässlich sind (Ausdruck der sog. sozialen Adäquanz), wenn sie vom Staat ausdrücklich erlaubt sind, z.B. Kfz-Nutzung, oder der möglicherweise eintretende Schaden nicht ins Gewicht fällt oder die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering ist(sog. Geringfügigkeitsprinzip). Spezialfall: sog. Vertrauensgrundsatz. Inhalt: Wer selbst verkehrsgerecht handelt, darf grundsätzlich auch auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer vertrauen, es sei denn, dass verkehrswidriges Fremdverhalten erkennbar ist, z.B. bei Betrunkenen, oder es aufgrund der Umstände nahe liegt, z.B. bei Kindern im Kindergarten oder Einschulungsalter beim Überqueren von Straßen. Vertrauensgrundsatz wurde für den Straßenverkehr entwickelt, mittlerweile aber auch in bestimmten Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens, z.B. Operationen, herangezogen.
Erläuterung
Spielt bei genauer Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht keine eigenständige Rolle mehr.
Erläuterung
Schutzzweck der verletzten Norm muss es sein, gerade Erfolge wie den konkret eingetretenen zu verhindern. Es muss sich also die Gefahr realisiert haben, die durch die verletzte Norm verhindert werden sollte. Zurechnung entfällt demnach, wenn der eingetretene Erfolg nicht das verbotene, sondern ein anderes Risiko (oft: allgemeines Lebensrisiko) verwirklicht hat. Beachte hier insbesondere auch die Grundsätze der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstverletzung und –gefährdung.
Erläuterung
Erfolg kann dem Täter nur zugerechnet werden, wenn er bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre. Gerade die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein. Pflichtwidrigkeitszusammenhang scheidet in den folgenden Konstellationen aus:
Erläuterung
[h.M.]: Konkrete Umstände lassen es für möglich erscheinen, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Zweifelssatz findet konsequent Anwendung.
[a.A.]: Beweis, dass Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Verhalten mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. Bloße Möglichkeit reicht nicht. Argument: Sorgfaltspflichten sind auch dann zu beachten, wenn nicht sicher ist, ob dadurch auch wirklich Gefahren vermieden werden oder nicht. Wer aber eine das erlaubte Risiko übersteigende Gefahrerhöhung herbeiführt, muss sich den Erfolg zurechnen lassen, außer es gelingt ihm, nachzuweisen, dass die erhöhte Gefährdung sich eben im konkreten Erfolg nicht realisiert hat. Kritik: Aus normalen Verletzungsdelikten werden Gefährdungsdelikte gemacht, wenn bereits der Nachweis der Gefahrerhöhung für die Erfolgszurechnung ausreicht.
Erläuterung
Einwilligung braucht sich nicht auf die Verletzung selbst zu beziehen, es genügt, wenn der Verletzte in Kenntnis der besonderen Gefahr in die Vornahme der an sich sorgfaltswidrigen Handlung und damit in die Gefährdung einwilligt, weil das hier bestehende gesteigerte Risiko einer Verletzung schon dann eingegangen werden darf, wenn der Einwilligende diese bewusst auf sich nimmt.
Erläuterung
Gerade bei unbewusster Fahrlässigkeit hat der Täter typischerweise nicht an die Möglichkeit der Verwirklichung eines Verletzungserfolges gedacht. Das subjektive Rechtfertigungselement fehlt hier stets. Durch die rechtfertigende Situation entfällt das Erfolgsunrecht und es bleibt nur noch das Handlungsunrecht. Dieses Handlungsunrecht ist aber bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht strafbar; es gibt keinen Versuch.
Erläuterung
Täter musste imstande sein, die objektiven (inneren und äußeren) Sorgfaltsanforderungen nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem individuellen Können zu erfüllen. Übernahmeverschulden: „Wer etwas nicht weiß, muss sich informieren. Wer etwas nicht kann, muss es lassen.“ Objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert subjektive Sorgfaltswidrigkeit. Fehlen bei körperlichen Mängeln, Mängeln an bestimmten Fähigkeiten, Wissens- und Erfahrungslücken, Schreck, Verwirrung.
Definition
- Sonderproblem
Vermeidbarkeitsprüfung im Straßenverkehr bei Fahren unter Alkoholeinfluss
Erläuterung
Sonderproblem: Vermeidbarkeitsprüfung im Straßenverkehr bei Fahren unter Alkoholeinfluss;
Erläuterung
Kombination der Interessenlage des Täters und der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung. Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr ist dem Täter auch ein eigenes Opfer zuzumuten.
Erläuterung
Gesetz muss fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedrohen.