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Fahrlässiges Begehungsdelikt

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 28 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Tatbestand
a.Objektive Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikts
Erläuterung

Tathandlung (Tun oder Unterlassen), ggf. Taterfolg und Kausalität; Teilnahmeprobleme entfallen (sog. Einheitstäterschaft, d.h. jeder Beteiligte ist Täter)

b.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Erläuterung

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (sog. äußere Sorgfaltspflicht) bei Voraussicht oder objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs (sog. innere Sorgfaltspflicht). Maßstab für innere und äußere Sorgfaltspflicht: besonnener und gewissenhafter Durchschnittsmensch in der konkreten Situation und sozialen Rolle des Täters aus einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (sog. Adäquanzurteil).

aa.Quellen der Sorgfaltspflichten
Erläuterung

Tatbestand des einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts; andere Rechtsnormen, z.B. §§ 3 ff. StVO, GefahrstoffVO; Verhaltensmaßstäbe, die für die vom Täter ausgeübte Tätigkeit anerkannt sind, z.B. DIN-, VDE-Normen, Regeln der ärztlichen Kunst, Umstände des konkreten Falles. Bestehen keine gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten, so ist der Maßstab möglichst lebensnah und genau (als „Ersatzgesetzgeber“ für den zu beurteilenden Fall) zu bestimmen. Abwägung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensrisiko. Anforderungen höher, desto größer die Schadenswahrscheinlichkeit und der drohende Schaden sind.

bb.Konkrete Inhalt (Art, Maß) der Sorgfaltspflicht
Erläuterung

U.U. Erkundigungs-, Vorsichts-, Aufklärungs- oder Überwachungspflicht oder – falls ungenügend –Absehen von der gefährlichen Handlung. Sonderwissen und -fähigkeiten des Täters sind zu berücksichtigen, denn ein größeres individuelles Leistungsvermögen verpflichtet auch zu größerer Umsicht. Argument: Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Benachteiligung besonders Befähigter. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten werden erst im Rahmen der Schuld berücksichtigt.

Argument
  • Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Benachteiligung besonders Befähigter. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten werden erst im Rahmen der Schuld berücksichtigt.
cc.Erlaubtes Risiko
Erläuterung

Erlaubt sind gefährliche Handlungen, die wegen ihrer Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des sozialen Lebens und Verkehrs unerlässlich sind (Ausdruck der sog. sozialen Adäquanz), wenn sie vom Staat ausdrücklich erlaubt sind, z.B. Kfz-Nutzung, oder der möglicherweise eintretende Schaden nicht ins Gewicht fällt oder die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering ist(sog. Geringfügigkeitsprinzip). Spezialfall: sog. Vertrauensgrundsatz. Inhalt: Wer selbst verkehrsgerecht handelt, darf grundsätzlich auch auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer vertrauen, es sei denn, dass verkehrswidriges Fremdverhalten erkennbar ist, z.B. bei Betrunkenen, oder es aufgrund der Umstände nahe liegt, z.B. bei Kindern im Kindergarten oder Einschulungsalter beim Überqueren von Straßen. Vertrauensgrundsatz wurde für den Straßenverkehr entwickelt, mittlerweile aber auch in bestimmten Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens, z.B. Operationen, herangezogen.

c.Objektive Vermeidbarkeit des Erfolges
Erläuterung

Spielt bei genauer Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht keine eigenständige Rolle mehr.

d.Bei Erfolgsdelikten: objektive Zurechnung
aa.Schutzzweck der Norm
Erläuterung

Schutzzweck der verletzten Norm muss es sein, gerade Erfolge wie den konkret eingetretenen zu verhindern. Es muss sich also die Gefahr realisiert haben, die durch die verletzte Norm verhindert werden sollte. Zurechnung entfällt demnach, wenn der eingetretene Erfolg nicht das verbotene, sondern ein anderes Risiko (oft: allgemeines Lebensrisiko) verwirklicht hat. Beachte hier insbesondere auch die Grundsätze der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstverletzung und –gefährdung.

bb.Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Erläuterung

Erfolg kann dem Täter nur zugerechnet werden, wenn er bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre. Gerade die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein. Pflichtwidrigkeitszusammenhang scheidet in den folgenden Konstellationen aus:

(1)Rechtmäßiges Alternativverhalten
PGrad der Wahrscheinlichkeita.A., h.M.
Erläuterung

[h.M.]: Konkrete Umstände lassen es für möglich erscheinen, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Zweifelssatz findet konsequent Anwendung.

[a.A.]: Beweis, dass Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Verhalten mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. Bloße Möglichkeit reicht nicht. Argument: Sorgfaltspflichten sind auch dann zu beachten, wenn nicht sicher ist, ob dadurch auch wirklich Gefahren vermieden werden oder nicht. Wer aber eine das erlaubte Risiko übersteigende Gefahrerhöhung herbeiführt, muss sich den Erfolg zurechnen lassen, außer es gelingt ihm, nachzuweisen, dass die erhöhte Gefährdung sich eben im konkreten Erfolg nicht realisiert hat. Kritik: Aus normalen Verletzungsdelikten werden Gefährdungsdelikte gemacht, wenn bereits der Nachweis der Gefahrerhöhung für die Erfolgszurechnung ausreicht.

(2)Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
PAusschluss der Fahrlässigkeitshaftung bei vorsätzlichem oder fahrlässigem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten
[h.M.], Ausnahme: Dazwischentreten des Dritten liegt so weit außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass damit vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Konsequenz: Fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat ist als fahrlässige Täterschaft strafbar. Argument: Ursachenzusammenhänge werden nicht dadurch unterbrochen, dass Dritte Zwischenursachen setzen, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (Äquivalenztheorie). Haftung muss jedoch auf diejenigen Fälle begrenzt werden, wo die fahrlässig gesetzte Bedingung bis zum Erfolg weiterwirkt und das Eingreifen Dritter objektiv vorhersehbar war (einschränkendes Korrektiv). Auch die fahrlässige Erfolgsermöglichung oder Erfolgserleichterung einer fremden Straftat muss eine Fahrlässigkeitshaftung begründen können.h.M.
+, Konsequenz: Fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat bleibt straflos. Argument: Strafrechtliche Normen gebieten die Vermeidung beherrschbarer Erfolge. Beherrschbarkeit endet jedoch mit dem Dazwischentreten eines vollverantwortlichen Dritten. Erfolgsherbeiführung wird bereits durch die Bestrafung des vorsätzlich handelnden Täters geahndet. Kritik: Auch die Beherrschung einer fremden Vorsatztat ist grundsätzlich denkbar, so dass es möglich ist, einen Unrechtserfolg sowohl dem Täter als auch dem Ersthandelnden objektiv zuzurechnen. Einen allgemeinen Satz, man dürfe sich auf das rechtstreue Verhalten anderer verlassen, gibt es nicht.
2.Rechtswidrigkeit
a.Einwilligung
Erläuterung

Einwilligung braucht sich nicht auf die Verletzung selbst zu beziehen, es genügt, wenn der Verletzte in Kenntnis der besonderen Gefahr in die Vornahme der an sich sorgfaltswidrigen Handlung und damit in die Gefährdung einwilligt, weil das hier bestehende gesteigerte Risiko einer Verletzung schon dann eingegangen werden darf, wenn der Einwilligende diese bewusst auf sich nimmt.

b.Subjektives Rechtfertigungselement nicht erforderlich
Erläuterung

Gerade bei unbewusster Fahrlässigkeit hat der Täter typischerweise nicht an die Möglichkeit der Verwirklichung eines Verletzungserfolges gedacht. Das subjektive Rechtfertigungselement fehlt hier stets. Durch die rechtfertigende Situation entfällt das Erfolgsunrecht und es bleibt nur noch das Handlungsunrecht. Dieses Handlungsunrecht ist aber bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht strafbar; es gibt keinen Versuch.

3.Schuld
a.Schuldfähigkeit
b.Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Erläuterung

Täter musste imstande sein, die objektiven (inneren und äußeren) Sorgfaltsanforderungen nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem individuellen Können zu erfüllen. Übernahmeverschulden: „Wer etwas nicht weiß, muss sich informieren. Wer etwas nicht kann, muss es lassen.“ Objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert subjektive Sorgfaltswidrigkeit. Fehlen bei körperlichen Mängeln, Mängeln an bestimmten Fähigkeiten, Wissens- und Erfahrungslücken, Schreck, Verwirrung.

c.Subjektive Vermeidbarkeit
Definition
Sonderproblem

Vermeidbarkeitsprüfung im Straßenverkehr bei Fahren unter Alkoholeinfluss

Erläuterung

Sonderproblem: Vermeidbarkeitsprüfung im Straßenverkehr bei Fahren unter Alkoholeinfluss;

a.[Rspr.]: Frage danach, ob es auch bei einer verminderten Geschwindigkeit zu dem Unfall und der konkreten Schadensfolge gekommen wäre. Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hat. Ein betrunkener Kraftfahrer muss daher gem. § 3 Abs. 1 StVO langsamer fahren. Kritik: Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen lassen sich durch eine Verminderung der Geschwindigkeit nie ganz vermeiden.
b.[H.L.]: Frage danach, ob es bei nüchternem Zustand auch zu dem Unfall gekommen wäre. Sorgfaltspflichtverletzung liegt darin, dass der Fahrer in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt.
d.(potentielles) Unrechtsbewusstsein
e.Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Erläuterung

Kombination der Interessenlage des Täters und der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung. Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr ist dem Täter auch ein eigenes Opfer zuzumuten.

4.Strafe, § 15 StGB
Erläuterung

Gesetz muss fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedrohen.

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