§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Norm und Systematik: Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von innen (sog. verkehrsimmanente Vorgänge), z.B. durch Fahren eines Kfz in betrunkenem Zustand. Konkretes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt. Sowohl Tathandlung als auch konkrete Gefährdung müssen vom Vorsatz umfasst sein (bei Fahrlässigkeit vgl. Kombinationen in § 315c Abs. 3 StGB).
Verkehrsbegriff in § 316 StGB: öffentlicher Verkehr i.S.v. §§ 315–315e StGB (Einbeziehung der §§ 315d, 315e seit 2017).
1.
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
2.
Tatmodalität (alternativ)
a.
Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit, § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
b.
Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB
c.
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
3.
Dadurch bedingte konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit
–
[h.M.], Argument: Schutzgut ist für einzelnen indisponibel. Individualgefährdung hat im Rahmen des § 315c StGB lediglich strafbegrenzende Funktion. Hinter der konkreten Gefährdung steht abstrakte Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die von der Einwilligung unberührt bleibt. Kritik: Wer bewusst in die Gefahr einwilligt, unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der gefährlichen Fahrt und der Gefährdung des Mitfahrers. § 315c StGB gewährt kumulativen Rechtsgüterschutz, was beachtet werden muss.
+
, Argument: § 315c StGB dient in erster Linie dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsgutes, was sich daraus ergibt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs (anders als in § 315b StGB) nicht eigens erwähnt ist. Kritik: Unpraktisch, da nunmehr abgegrenzt werden muss, ob Leibesgefahr (Einwilligung möglich) oder Lebensgefahr (Einwilligung nicht möglich) vorlag.
6.
Schuld