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§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Strafrecht · Besonderer Teil · 12 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 20 StGB

    Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt

    Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021

  • § 316 StGB

    Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e

    Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

Norm und Systematik: Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von innen (sog. verkehrsimmanente Vorgänge), z.B. durch Fahren eines Kfz in betrunkenem Zustand. Konkretes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt. Sowohl Tathandlung als auch konkrete Gefährdung müssen vom Vorsatz umfasst sein (bei Fahrlässigkeit vgl. Kombinationen in § 315c Abs. 3 StGB).

Prüfungsfolge: Vor § 316 StGB (formelle Subsidiarität im Verhältnis zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 142, 222, 230, 315b StGB, § 21 StVG. Bei unfallbedingter Fahrtunterbrechung und neuem Entschluss zur Weiterfahrt beginnt neues Dauerdelikt nach § 316 StGB meist i.V.m. §§ 142 Abs. 1; 211 f., 13 Abs. 1; 221 Abs. 1 Alt. 2; 323c StGB.

1.Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehra.A.
Definition
Fahrzeug

Fortbewegungsmittel, nicht notwendigerweise Kfz (auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk). Führen: In-Bewegung-setzen des Fahrzeugs, was i.d.R. erst vorliegt, wenn Räder rollen (a.A. Anlassen). Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind. Straßenverkehr: vgl. § 315b StGB.

Erläuterung

Fahrzeug: Fortbewegungsmittel, nicht notwendigerweise Kfz (auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk). Führen: In-Bewegung-setzen des Fahrzeugs, was i.d.R. erst vorliegt, wenn Räder rollen (a.A. Anlassen). Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind. Straßenverkehr: vgl. § 315b StGB.

2.Tatmodalität (alternativ)
a.Rauschbedingte Fahruntüchtigkeit, § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
Erläuterung
b.Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB
Definition
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Keine starren Grenzwerte, es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit.

Erläuterung

Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit: Keine starren Grenzwerte, es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit.

c.Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Verstoß gegen die aufgeführten Verkehrsregeln; sog. sieben Todsünden. Grob verkehrswidrig (objektives Merkmal): Verhaltensweise, die einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift darstellt. Rücksichtslos (subjektives Merkmal): Bewusstes Hinwegsetzen über die Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus eigensüchtigen Gründen oder, im Falle der Fahrlässigkeit, gleichgültigem Handeln ohne Berücksichtigung der möglicherweise daraus resultierenden Folgen.

3.Dadurch bedingte konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Erläuterung

Bedeutender Wert: ab 750 Euro. Unberücksichtigt bleibt vom Täter benutztes fremdes Fahrzeug (anders als Ladung). Wie bei § 315b StGB, sonst nur § 316 StGB; u.U. Zurechnungsausschluss bei bewusster Selbstgefährdung von Fahrzeuginsassen.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzgl. Tathandlung und Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1 StGB. Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl. Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Fahrlässigkeit bzgl. der Tathandlung und bzgl. Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB.

5.Rechtswidrigkeit
PBeachtlichkeit der Einwilligung durch einverständliche Gefährdung des Mitfahrers
[h.M.], Argument: Schutzgut ist für einzelnen indisponibel. Individualgefährdung hat im Rahmen des § 315c StGB lediglich strafbegrenzende Funktion. Hinter der konkreten Gefährdung steht abstrakte Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die von der Einwilligung unberührt bleibt. Kritik: Wer bewusst in die Gefahr einwilligt, unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der gefährlichen Fahrt und der Gefährdung des Mitfahrers. § 315c StGB gewährt kumulativen Rechtsgüterschutz, was beachtet werden muss.h.M.
+, Argument: § 315c StGB dient in erster Linie dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsgutes, was sich daraus ergibt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs (anders als in § 315b StGB) nicht eigens erwähnt ist. Kritik: Unpraktisch, da nunmehr abgegrenzt werden muss, ob Leibesgefahr (Einwilligung möglich) oder Lebensgefahr (Einwilligung nicht möglich) vorlag.
Argument
  • § 315c StGB dient in erster Linie dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsgutes, was sich daraus ergibt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs (anders als in § 315b StGB) nicht eigens erwähnt ist. Kritik: Unpraktisch, da nunmehr abgegrenzt werden muss, ob Leibesgefahr (Einwilligung möglich) oder Lebensgefahr (Einwilligung nicht möglich) vorlag.
6.Schuld
Erläuterung

War Täter zur Zeit der Tat (§ 8 Satz 1 StGB) schuldunfähig (§ 20 StGB: ab ca. 3 Promille) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB: ab ca. 2 Promille), bleibt §§ 323a i.V.m. 315c Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder 316 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB als Rauschtat (jeweils genau angeben). Keine a.l.i.c. möglich, da verhaltensgebundenes Delikt.

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