§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Strafrecht · Besonderer Teil · 12 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (4)
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Norm und Systematik: Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von innen (sog. verkehrsimmanente Vorgänge), z.B. durch Fahren eines Kfz in betrunkenem Zustand. Konkretes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt. Sowohl Tathandlung als auch konkrete Gefährdung müssen vom Vorsatz umfasst sein (bei Fahrlässigkeit vgl. Kombinationen in § 315c Abs. 3 StGB).
Prüfungsfolge: Vor § 316 StGB (formelle Subsidiarität im Verhältnis zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 142, 222, 230, 315b StGB, § 21 StVG. Bei unfallbedingter Fahrtunterbrechung und neuem Entschluss zur Weiterfahrt beginnt neues Dauerdelikt nach § 316 StGB meist i.V.m. §§ 142 Abs. 1; 211 f., 13 Abs. 1; 221 Abs. 1 Alt. 2; 323c StGB.
Definition
- Fahrzeug
Fortbewegungsmittel, nicht notwendigerweise Kfz (auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk). Führen: In-Bewegung-setzen des Fahrzeugs, was i.d.R. erst vorliegt, wenn Räder rollen (a.A. Anlassen). Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind. Straßenverkehr: vgl. § 315b StGB.
Erläuterung
Fahrzeug: Fortbewegungsmittel, nicht notwendigerweise Kfz (auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk). Führen: In-Bewegung-setzen des Fahrzeugs, was i.d.R. erst vorliegt, wenn Räder rollen (a.A. Anlassen). Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind. Straßenverkehr: vgl. § 315b StGB.
Erläuterung
vgl. § 316 StGB
Definition
- Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
Keine starren Grenzwerte, es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit.
Erläuterung
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit: Keine starren Grenzwerte, es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit.
Erläuterung
Verstoß gegen die aufgeführten Verkehrsregeln; sog. sieben Todsünden. Grob verkehrswidrig (objektives Merkmal): Verhaltensweise, die einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift darstellt. Rücksichtslos (subjektives Merkmal): Bewusstes Hinwegsetzen über die Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus eigensüchtigen Gründen oder, im Falle der Fahrlässigkeit, gleichgültigem Handeln ohne Berücksichtigung der möglicherweise daraus resultierenden Folgen.
Erläuterung
Bedeutender Wert: ab 750 Euro. Unberücksichtigt bleibt vom Täter benutztes fremdes Fahrzeug (anders als Ladung). Wie bei § 315b StGB, sonst nur § 316 StGB; u.U. Zurechnungsausschluss bei bewusster Selbstgefährdung von Fahrzeuginsassen.
Erläuterung
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1 StGB. Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl. Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Fahrlässigkeit bzgl. der Tathandlung und bzgl. Herbeiführung der Gefahr, § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Argument
- § 315c StGB dient in erster Linie dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsgutes, was sich daraus ergibt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs (anders als in § 315b StGB) nicht eigens erwähnt ist. Kritik: Unpraktisch, da nunmehr abgegrenzt werden muss, ob Leibesgefahr (Einwilligung möglich) oder Lebensgefahr (Einwilligung nicht möglich) vorlag.
Erläuterung
War Täter zur Zeit der Tat (§ 8 Satz 1 StGB) schuldunfähig (§ 20 StGB: ab ca. 3 Promille) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB: ab ca. 2 Promille), bleibt §§ 323a i.V.m. 315c Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder 316 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB als Rauschtat (jeweils genau angeben). Keine a.l.i.c. möglich, da verhaltensgebundenes Delikt.