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Kausalität und objektive Zurechnung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

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1.
Kausalität (rein naturwissenschaftliche Zurechnung)
a.
Erfolg in seiner konkreten Gestalt (= in dieser Weise, unter diesen Umständen, zu diesem Zeitpunkt)
b.
Überholende (= abgebrochene) Kausalität
c.
Alternative Kausalität (= Doppelkausalität, Mehrfachkausalität)
d.
Kumulative Kausalität
2.
Objektive Zurechnung (Erfolg als „Werk des Täters“)
a.
Keine rechtlich relevante Risikoschaffung
aa.
Abenteuerlicher Kausalverlauf
bb.
Sozialadäquates Verhalten (= erlaubtes Risiko)
cc.
Risikoverringerung
dd.
Bagatellprinzip
b.
Keine Risikoverwirklichung
aa.
Atypischer Kausalverlauf
bb.
Dazwischentreten Dritter
cc.
Eigenverantwortliches Fehlverhalten des Opfers
dd.
Fehlender Risikozusammenhang (bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten)
P
Erfolg nur wahrscheinlich oder möglicherweise vermeidbar.
(1)–
Vermeidbarkeitstheorie [hM]: Zurechnung (+), wenn Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre. Argument: in dubio pro reo.
(2)+
Risikoerhöhungslehre: Zurechnung (+), bei irgendeiner Erhöhung des Verwirklichungsrisikos, d.h. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts muss bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung geringer gewesen sein. Argument: optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.