Kausalität und objektive Zurechnung
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
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1.
Kausalität (rein naturwissenschaftliche Zurechnung)
2.
Objektive Zurechnung (Erfolg als „Werk des Täters“)
a.
Keine rechtlich relevante Risikoschaffung
b.
Keine Risikoverwirklichung
aa.
Atypischer Kausalverlauf
bb.
Dazwischentreten Dritter
cc.
Eigenverantwortliches Fehlverhalten des Opfers
dd.
Fehlender Risikozusammenhang (bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten)
(1)–
Vermeidbarkeitstheorie [hM]: Zurechnung (+), wenn Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre. Argument: in dubio pro reo.
(2)+
Risikoerhöhungslehre: Zurechnung (+), bei irgendeiner Erhöhung des Verwirklichungsrisikos, d.h. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts muss bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung geringer gewesen sein. Argument: optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.