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Kausalität und objektive Zurechnung

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 19 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Kausalität (rein naturwissenschaftliche Zurechnung)
Erläuterung

Natürlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Bestimmung nach der conditio-sine-qua-non-Formel. Danach ist jede Bedingung (= Handlung oder Unterlassung) für einen Taterfolg kausal, die nicht hinweggedacht (Unterlassen: hinzugedacht; sog. Quasi-Kausalität) werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

a.Erfolg in seiner konkreten Gestalt (= in dieser Weise, unter diesen Umständen, zu diesem Zeitpunkt)
Erläuterung

Irrelevant: hypothetische Kausalität, wonach der Erfolg später auf einem anderen Weg auch durch eine Ersatzursache (= Reserveursache) eingetreten wäre.

b.Überholende (= abgebrochene) Kausalität
Erläuterung

Eine andere Handlung bricht die frühere Kausalkette dergestalt ab, dass sie den Erfolg unabhängig von der früheren Handlung allein und schneller herbeiführt. Nur die überholende Bedingung, nicht die abgebrochene Bedingung wird kausal für den Erfolg. Spätere Bedingung darf jedoch nicht bloß an die Erstbedingung anknüpfen, sondern muss unabhängig davon eine Kausalkette in Gang setzen, die allein zum Erfolg führt.

c.Alternative Kausalität (= Doppelkausalität, Mehrfachkausalität)
Erläuterung

Mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen, die für sich gesehen bereits den Erfolg herbeigeführt hätten, werden gleichzeitig (nicht: eine Bedingung wirkt vor der anderen, dann Fall der sog. Überholenden Kausalität) im Erfolg wirksam. Nach strenger Anwendung der conditio-Formel wäre keine der beiden Bedingungen für den Erfolg kausal. Daher Modifikation: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede erfolgsursächlich.

d.Kumulative Kausalität
Erläuterung

Mehrere unabhängig (nicht: bei Mittäterschaft, dann wechselseitige Zurechnung) voneinander gesetzte Bedingungen, die jeweils für sich gesehen nicht erfolgsgeeignet sind, fallen zufällig zeitlich zusammen und führen durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbei. Kausalität (+), denn jede der Bedingungen ist ursächlich für den Erfolg, aber teilweise keine objektive Zurechnung wegen Atypik des Kausalverlaufs (Begutachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls). Bestrafung u.U. wegen Versuchs.

2.Objektive Zurechnung (Erfolg als „Werk des Täters“)
Erläuterung

Täter schafft oder erhöht durch das für den Erfolg ursächliche Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko, welches sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg auch verwirklicht.

a.Keine rechtlich relevante Risikoschaffung
aa.Abenteuerlicher Kausalverlauf
Erläuterung

Erfolgseintritt liegt außerhalb menschlichen Beherrschungsvermögens.

bb.Sozialadäquates Verhalten (= erlaubtes Risiko)
Erläuterung

Erfolgseintritt zwar objektiv vorhersehbar, aber von der Rechtsordnung geduldet, um menschliches Zusammenleben zu ermöglichen. Beispiel: Teilnahme am Straßenverkehr.

cc.Risikoverringerung
Erläuterung

Drohender schwerer Erfolg wird abgeschwächt oder zeitlich hinausgeschoben, ohne dass der Täter eine neue andersartige Gefahr setzt. Wird durch die Verringerungshandlung ein anderes Rechtsgut getroffen, ist diesbezüglich die objektive Zurechnung zu bejahen, die Tat aber in der Regel gerechtfertigt.

dd.Bagatellprinzip
Erläuterung

Erhöhung des Risikos einer Rechtsgutsverletzung in nicht messbarer Weise.

b.Keine Risikoverwirklichung
aa.Atypischer Kausalverlauf
Erläuterung

Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist. Maßstab: objektiv-nachträgliche Prognose, Sonderwissen des Täter wird berücksichtigt. Beispiel: Vorsätzlich durch Messerstich verletztes Opfer stirbt im Krankenhaus aufgrund eines Zimmerbrandes (sog. Fehlen des Adäquanzzusammenhangs), Faustschlag auf Nase verursacht beim Leichtbluter dessen Tod (sog. anormale Konstitution des Opfers).

bb.Dazwischentreten Dritter
Erläuterung

Erfolg wird durch Verhaltensweise verursacht, die zwar ein rechtlich relevantes Risiko schafft, bei der der Erfolg aber erst dadurch eintritt, dass ein Dritter vollverantwortlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet hat, die sich dann auch allein im konkreten Erfolg realisiert. Wichtig: Dritter muss neues Risiko schaffen, d.h. nicht Fortsetzung des vom Vortäter begonnenen Werks, sondern Unterbrechung. Beispiel: Opfer eines Autounfalls stirbt aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers. Grund: Mangelnde Beherrschbarkeit durch Erstverursacher und Eigenverantwortlichkeit des Zweitverursachers. Aber: Leichte Fahrlässigkeit Dritter ist vorauszusehen (dann aber trotzdem u.U. Fahrlässigkeitstat des Dritten), grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht. Schwierig: Abgrenzung zu überholender Kausalität.

cc.Eigenverantwortliches Fehlverhalten des Opfers
Erläuterung

Handlung verursacht erst zusammen mit einer eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstverletzung oder Selbstgefährdung des Opfers den Erfolg. Grund für Ausnahme: Straftatbestände sollen Rechtsinhaber vor Eingriffen Dritter, nicht vor sich selbst schützen. Notwendig: Freiverantwortlichkeit. Handlung des Täters darf sich lediglich auf bloße Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung beziehen. Freiverantwortlichkeit (-), wenn Täter kraft überlegenen Sachwissens Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (dann: mittelbare Täterschaft). Klausurrelevant: Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstverletzung und Selbstgefährdung einerseits sowie einverständlicher Fremdverletzung und Fremdgefährdung andererseits. Bei einer einverständlichen Fremdverletzung / -gefährdung setzt sich das Opfer der von einem Dritten drohenden Gefahr in vollem Bewusstsein des Risikos aus. Der Dritte beherrscht allein das gefährdende Geschehen. Möglich: tatbestandsausschließendes Einverständnis, rechtfertigende Einwilligung.

dd.Fehlender Risikozusammenhang (bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten)
Erläuterung

Es verwirklicht sich nicht die vom Täter geschaffene, sondern eine andere Gefahr, z.B. allgemeines Lebensrisiko. Bei Fahrlässigkeitsdelikten spricht man vom fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Abwandlung: Erfolg ist zwar durch ein pflichtwidriges Verhalten (bzw. Unterlassen) (quasi-)verursacht, wäre aber auch mit Sicherheit eingetreten, wenn der Täter pflichtgemäß (bzw. überhaupt) gehandelt hätte (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten; Vornahme der unterlassenen Handlung).

PErfolg nur wahrscheinlich oder möglicherweise vermeidbar.
(1)Vermeidbarkeitstheorie [hM]: Zurechnung (+), wenn Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre. Argument: in dubio pro reo.h.M.
Argument
  • in dubio pro reo.
(2)Risikoerhöhungslehre: Zurechnung (+), bei irgendeiner Erhöhung des Verwirklichungsrisikos, d.h. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts muss bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung geringer gewesen sein. Argument: optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.
Definition
Risikoerhöhungslehre

Zurechnung (+), bei irgendeiner Erhöhung des Verwirklichungsrisikos, d.h. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts muss bei rechtmäßigem Alternativverhalten bzw. bei Vornahme der unterbliebenen Handlung geringer gewesen sein. Argument: optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.

Argument
  • optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Erfolgsdelikte werden unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu konkreten Gefährdungsdelikten.
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