Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft · Zivilrecht
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
XV.
Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtlich durchsetzbar? Teilweise. Der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann mit der sog. Herstellungsklage iSv § 606 ZPO eingeklagt werden. Mit der positiven Herstellungsklage können sämtliche aus § 1353 I 2 BGB folgenden Pflichten gerichtlich geltend gemacht werden. Die negative Herstellungsklage zielt auf die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 II BGB nicht besteht. Der Spruch des Gerichts kann aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, vgl. § 888 II ZPO.