Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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XV.
Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtlich durchsetzbar? Teilweise. Der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann mit der sog. Herstellungsklage iSv § 606 ZPO eingeklagt werden. Mit der positiven Herstellungsklage können sämtliche aus § 1353 I 2 BGB folgenden Pflichten gerichtlich geltend gemacht werden. Die negative Herstellungsklage zielt auf die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 II BGB nicht besteht. Der Spruch des Gerichts kann aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, vgl. § 888 II ZPO.
XVI.
Unterlassungsanspruch gegen den Ehepartner bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung:
1.
Unterlassungsansprüche gegen den Ehegatten:
b.
gem. § 1004 BGB analog iVm § 823 I BGB: nur für den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich der Ehegatten, idR Ehestörung in der Ehewohnung, aber kein allgemeiner Unterlassungsanspruch. Argument: Ansonsten Umgehung von § 888 II ZPO.
2.
Unterlassungsklage gem. § 1004 BGB analog iVm § 823 I BGB
XVII.
Schadensersatzansprüche gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung:
a.–
[hM], Argument: Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.
a.–
[hM], Argument: Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.
XVIII.
Ehename: Nach § 1355 I 1 BGB sollen die Ehegatten bei der Eheschließung (§ 1355 III 1 BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, das ist entweder der Geburtsname des Mannes, § 1355 II F1 BGB, oder der Geburtsname der Frau, § 1355 II F2 BGB. Gem. § 1355 IV BGB kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, ihm dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 I 3 BGB. Die spätere Wahl des Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden, § 1355 III 2 BGB.
XIX.
Verteilung der Pflichten zur Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung zwischen den Eheleuten: Grundsätzlich regeln nach § 1356 I BGB die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Es wird seit 1977 bewusst auf ein gesetzliches Leitbild (zB sog. Hausfrauenehe) verzichtet. Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, führt dieser ihn in eigener Verantwortung (§ 1356 I 2 BGB) und erfüllt damit gleichzeitig seine Unterhaltspflicht (§ 1360 S. 2 BGB). Nach § 1356 II BGB können beide Ehegatten grundsätzlich erwerbstätig sein. Die Erwerbstätigkeit muss familienverträglich sein, § 1356 II 2 BGB. Die Grenze der Erwerbstätigkeit ist die Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB.
XX.
Verpflichtung des Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehepartners: Grundsätzlich kann jeder Ehegatte seine Erwerbstätigkeit selbst bestimmen, § 1356 II 1 BGB. Im Einzelfall kann aufgrund der besonderen Umstände eine Mitarbeitspflicht gem. §§ 1360 iVm 1353 BGB (allgemeine Beistandspflicht als Unterfall der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft) gegeben sein. Beispiele: In der Aufbauphase einer Anwalts- oder Arztpraxis; vorübergehender Personalmangel bei gleichzeitig fehlenden Mitteln für eine Ersatzkraft.
XXI.
Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen haben: Mitarbeit, die bereits unterhaltsrechtlich gem. § 1360 BGB geschuldet wird, ist nicht zu vergüten. Für darüber hinausgehende Mitarbeit ist die Rechtsgrundlage der Vergütung umstritten. Anspruch aus:
1.
konkludent geschlossenem Arbeitsvertrag, wenn Art der Tätigkeit dies zwingend nahe legt, insbesondere ein Über- / Unterordnungsverhältnis
2.
Gesellschaftsvertrag (§§ 738 ff. BGB), wenn ein über die Ehe hinausgehender Geschäftszweck verfolgt wird
3.
familienrechtlicher Kooperationsvertrag (Rechtsgedanke § 1353 BGB), nach hM nur, wenn ausdrücklich vereinbart
XXII.
Rechtsnatur und Zweck der Regelung des § 1357 BGB: § 1357 BGB stellt eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung für den jeweils anderen Ehegatten dar. Sie ist aber mangels Handeln im fremden Namen (fehlende Offenkundigkeit) keine echte Stellvertretung. Zweck der Regelung: Der haushaltsführende Ehegatte, der oftmals kein eigenes Einkommen besitzt, wird erst durch § 1357 BGB in die Lage versetzt, der Haushaltsführung und damit seiner Unterhaltsleistung ordnungsgemäß nachzukommen, nämlich durch die Verpflichtung auch des anderen Ehepartners. Des weiteren dient § 1357 BGB auch dem Gläubigerschutz, der so einen zusätzlichen Schuldner gewinnt.
2.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
a.
Lebensbedarf: Zum Lebensbedarf gehört alles, was zur Führung eines Haushalts notwendig ist und was zum Familienunterhalt im weiteren Sinne gehört, zB Hausrat, Kleidung, Arztbesuche.
b.
Angemessenheit: Die Angemessenheit der Deckung orientiert sich am konkreten Lebenszuschnitt der Familie, aber unabhängig vom konkreten Bedarf, zB Beschaffung gewöhnlichen Hausrats, Reparatur des Familien-Pkw, Beschaffung von Medikamenten. Nicht umfasst sind Geschäfte größeren Umfangs, die üblicherweise einer Absprache bedürfen bzw. ohne weiteres zurückgestellt werden können, zB Bauvertrag über Wohnhaus, Mietaufhebung, Kreditaufnahme.
c.
kein Geschäft größeren Umfangs
3.
Kein Ausschluss
4.
RF: Gesamtschuldnerische Verpflichtung, § 421 BGB; umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB. Die gemeinschaftliche Verpflichtung beinhaltet eine Haftung iSe Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB), auch für im Zusammenhang mit Geschäftsabschluss begangene Pflichtverletzungen, zB aus §§ 280 I, 241 II, 311 II / III BGB. Umstritten ist, ob eine Berechtigung nach § 428 BGB oder § 432 BGB besteht. Nach eA besteht eine Gesamtgläubigerschaft iSv § 428 BGB mit der Folge, dass wahlweise an den einen oder den anderen Ehegatten erfüllt werden kann. Nach hM besteht eine Forderungsgemeinschaft iSv § 432 BGB. Argument: Es wäre dem Wesen der Ehe fremd, wenn jeder die Leistung an sich allein fordern kann. Zudem ist die Gesamtgläubigerschaft als Ausnahmefall anzusehen. Nach jetzt hM hat § 1357 BGB für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich nach den §§ 929 ff. BGB. Argument: Der Wortlaut des § 1357 I 2 BGB gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch die Erfüllung eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts die Eheleute kraft Gesetzes Miteigentum erwerben sollen. Aus dem gemeinschaftlichen Anspruch darf nicht auf den gemeinschaftlichen Erwerb geschlossen werden. Nach früherer Ansicht der Rspr. wurde eine dingliche Wirkung bejaht. Argument: Die Haftungsgemeinschaft auf der einen Seite steht als Ausgleich der Erwerbsgemeinschaft auf der anderen Seite gegenüber.
XXIV.
Haftung unter Eheleuten: Haftungsmaßstab gem. § 1359 BGB ist eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, jedenfalls also für grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 277 BGB. Das Haftungsprivileg gilt für alle entstandenen Ansprüche, auch bei Getrenntleben der Ehegatten bis zur Scheidung. § 1359 BGB ist auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Im Straßenverkehr gilt § 276 BGB. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
XXV.
Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach hM gilt:
1.
Kein Ausschluss bei Versicherungsschutz, sonst würde § 1353 BGB dem Versicherer zugute kommen.
2.
Ausschluss, wenn sich der schuldige Ehegatte anderweitig bemüht, den Schaden auszugleichen.
3.
Ausschluss aber nur für die Dauer der Ehe (kein Erlöschen des Anspruchs, nur Stillhalteverpflichtung)
XXVI.
Unterhalt zwischen Eheleuten:
1.
Während der Ehe: § 1360 BGB – Ehegattenunterhalt; § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
2.
Nach der Scheidung: §§ 1569 ff. BGB – nachehelicher Unterhalt
XXVII.
Der Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB wird grundsätzlich durch Naturalleistung nachgekommen. Der haushaltsführende Ehegatte erfüllt idR bereits durch die Haushaltsführung seine Unterhaltsverpflichtung, vgl. § 1360 S. 2 BGB. Der verdienende Ehegatte kommt seiner Unterhaltspflicht aber nicht nur durch die Erwerbstätigkeit nach. Auch er ist verpflichtet, darüber hinaus die Familie aktiv zu unterstützen. Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz, etc.
XXIX.
Sinn der Regelung des § 1362 I BGB: Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).
XXXI.
Im Fall der Zwangsvollstreckung wird § 1362 BGB ergänzt durch § 739 ZPO: Derjenige Ehegatte für den die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB eingreift, gilt für die Dauer der Zwangsvollstreckung als Alleininhaber. Grund dieser Regelung ist, dass die Zwangsvollstreckung gem. §§ 808 ff. ZPO auf den Gewahrsam an den zu pfändenden Gewahrsam abgestellt wird. Würde die Vermutung des § 739 ZPO fehlen, könnte der andere Ehegatte die Zwangsvollstreckung mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO solange hindern, bis gegen ihn selbst ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Die Vermutung des § 739 ZPO ist nicht widerlegbar. Sie entfällt nach hM auch nicht, wenn die Vermutung des § 1362 BGB widerlegt ist. Argument: Sonst müsste der Gerichtsvollzieher die Eigentumslage prüfen, wozu er nicht zuständig und nicht in der Lage ist.
XXXII.
Güterstände unter Eheleuten:
2.
Vertraglich (Ausnahme): Gütertrennung, § 1414 BGB oder Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
3.
Zugewinnausgleich: bei Tod, § 1371 I BGB; zu Lebzeiten, zB Scheidung, §§ 1372 ff. BGB
XXXIV.
Im Fall der Zugewinngemeinschaft erwirbt grds. jeder Ehegatte bei Erwerb einer Sache. Grundsätzlich erwirbt jeder Ehegatte Alleineigentum nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 929 ff. BGB. Ausnahmsweise kann sich aus der Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung) ein gemeinschaftlicher Erwerb ergeben; fehlt es an der Offenkundigkeit, können in intakten Ehen die Grundsätze der Übereignung „an den, den es angeht“ herangezogen werden. Dies kann auch bei § 1357 BGB gelten. Bei Ersatz von Haushaltsgegenständen erfolgt gem. § 1370 BGB dingliche Surrogation: Eigentum erwirbt der Ehegatte, dem der zu ersetzende Gegenstand gehört hat.
XXXV.
Besitzverhältnisse unter Ehegatten:
1.
Alleinbesitz jedes Ehegatten an den seinem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen. Mitbesitz der Ehegatten am gemeinsam benützten Hausrat und Ehewohnung.
2.
Zweck des § 1365 BGB: § 1365 BGB normiert eine eingeschränkte Verfügungsmacht über das Gesamtvermögen. Ratio legis: Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Kein Entzug von Vermögenswerten für den Zugewinnausgleich.
3.
Voraussetzungen des § 1365 BGB:
a.
Anwendbarkeit: wirksame Ehe, Zugewinngemeinschaft
b.
Gesamtvermögensgeschäft iSv § 1365 BGB
c.
Keine Zustimmung
d.→
Unwirksamkeit gem. § 1366 IV BGB; unabhängig vom guten Glauben (§ 1365 BGB = absolute Verfügungsbeschränkung)
XXXVI.
Auslegung des Vermögensbegriffs in § 1365 BGB:
1.
Nach hM genügt es, dass die Verpflichtung oder Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten betrifft, also nur Gegenstände von untergeordnetem Wert übrig bleiben. Dies kann nach der sog. Einzeltheorie auch der Fall sein, wenn das Vermögen aus dem Einzelstück besteht. Bei kleinen Vermögen ist das Geschäft zustimmungsbedürftig, wenn dem Ehepartner weniger als 15% seines Vermögens verbleiben. Bei größeren Vermögen gilt ein Richtwert von unter 10%. Auf eine Gegenleistung kommt es nach hM bei § 1365 BGB nicht an. Argument: Maßgeblich ist bei § 1365 BGB nur die Verfügung, nicht aber das Gegengeschäft. Zudem stellt das Gesetz nicht auf eine wirtschaftliche Einbuße ab.
2.
Nach hM muss der Erwerber eines Einzelgegenstandes positiv wissen, dass er nahezu das gesamte Vermögen erwirbt (subjektive Theorie). Der positiven Kenntnis steht das Wissen um die Umstände gleich, aus denen sich ergibt, dass durch das Rechtsgeschäft das Gesamtvermögen übernommen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Argument: Sonst könnte der Vertragspartner wegen der Möglichkeit nachträglicher Kenntniserlangung nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Erfüllungsanspruches vertrauen.
XXXIX.
Die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB können nicht durch guten Glauben überwunden werden. Bei den §§ 1365, 1369 BGB handelt es sich um absolute Veräußerungsverbote, auf die §§ 135 II, 932 ff. BGB keine Anwendung finden. Argumente: Nur durch den Ausschluss der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs kann das Vermögen der Familie und damit ihre wirtschaftliche Grundlage wirkungsvoll vor Verfügungen eines Ehegatten geschützt werden. Zudem wird nur so ein späterer Zugewinnausgleich ermöglicht.
XL.
Geltendmachung der Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit einer Verfügung bei einem Verstoß gegen §§ 1365, 1369 BGB: Beide Ehepartner können die Unwirksamkeit geltend machen, der Nichteigentümer über § 1368 BGB. Prozessual geschieht die Geltendmachung im Wege einer sog. revokatorischen Klage. Der nichtverfügende Ehegatte kann dabei die sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend machen = Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Nach hM kann jeder der klagenden Ehepartner jeweils Herausgabe von Gegenständen an sich selbst verlangen. Nur so kann dem Schutzzweck des § 1368 BGB (Sicherung der Interessen des nichtverfügenden Ehegatten) ausreichend Rechnung getragen werden.
XLI.
Nach hM ist § 1369 BGB auch dann, aber analog, anwendbar, wenn über Haushaltsgegenstände, die dem jeweils anderen Ehepartner gehören, verfügt wird. Argumente: Vergleichbarkeit der Interessen: Dem Schutzzweck des § 1369 BGB (Erhaltung der stofflichen Substanz des Familienzusammenlebens) kann nur durch eine weite Auslegung Rechnung getragen werden. Letztlich ist auch der Erwerber bei der Veräußerung schuldfremder Haushaltsgegenstände nicht schützenswerter als im Normalfall des § 1369 BGB.
XLII.
ACHTUNG: Sollte der zum Eigentum des nicht verfügenden Ehegatten gehörende Haushaltsgegenstand im Mitbesitz der Ehegatten stehen, scheitert ein dinglicher Erwerb bereits an § 935 BGB, wenn unfreiwilliger Besitzverlust gegeben ist. Auf § 1369 BGB kommt es dann nicht mehr an.
XLIII.
Arten des Zugewinnausgleichs: Man unterscheidet den Zugewinnausgleich unter Lebenden nach §§ 1372 ff. BGB, idR bei der Scheidung, und im Todesfall nach § 1371 BGB.
XLIV.
Formel zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der §§ 1372 ff. BGB: § 1378 I BGB: Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Anspruchgegners und dem Zugewinn des Anspruchstellers. Wertermittlung: Anfangsvermögen: §§ 1374, 1376 BGB; Endvermögen: §§ 1375, 1376 BGB. ACHTUNG: Kann das Anfangsvermögen nicht ermittelt werden, wird vermutet, dass das Endvermögen gleich dem Zugewinn iSv § 1373 BGB ist, vgl. § 1377 III BGB.
XLV.
Auswirkung von anfänglichen Schulden und Schenkungen während der Ehe auf den Zugewinnausgleich:
1.
Anfängliche Schulden sind vom Anfangsvermögen abzuziehen, § 1374 I Hs. 1 BGB. Das Anfangsvermögen kann aber nie kleiner als 0 sein, § 1374 I Hs. 2 BGB.
2.
Schenkungen nach Eintritt des Güterstandes werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, § 1374 II BGB. Zweck: Unentgeltliche Zuwendungen soll der andere Ehegatte nicht teilhaben, weil sie zumeist auf persönlichen Beziehungen beruhen und nicht erarbeitet sind.
XLVI.
Nach hM ist § 1374 II BGB auf echte, dh ausdrückliche, Schenkungen, die ein Ehegatte dem anderen gemacht hat, nicht anwendbar. Solche Schenkungen stellen also einen Zugewinn dar. Dies rechtfertigt sich aus dem Normzweck des § 1374 II BGB, der nur solchen Vermögenszuwachs erfassen soll, an dem der andere Ehegatte nicht beteiligt ist. Gleiches gilt für sog. unbenannte Zuwendungen.
XLVII.
Wertsteigerungen von Gegenständen des Anfangsvermögens = Zugewinn? Echter Wertzuwachs während der Dauer der Ehe stellt einen Zugewinn dar, der ggf. zum Ausgleich führt. ACHTUNG: Die allein durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist ein unechter Wertzuwachs, der nicht auszugleichen ist. Abzustellen ist dabei idR auf den Verkehrswert. Bewertungsstichtag ist für das Anfangsvermögen: der Eintritt des Güterstandes, § 1376 I BGB, dh idR der Tag der Eheschließung. Bewertungsstichtag für das Endvermögen ist die Beendigung des Güterstandes, § 1376 II BGB, dh idR Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.
1.
Ehe ist Rechtsgrund iSv §§ 812 ff. BGB. (§§ 812 ff. BGB)
I.
Unterscheidung zwischen drei Vermögensmassen:
1.
Gesamtgut, § 1416 BGB: Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
2.
Sondergut, § 1417 BGB: Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche
3.
Vorbehaltsgut, § 1418 BGB: Ausgenommene Vermögenswerte, zB durch einen Ehevertrag
1.
Schuld: Es schuldet grundsätzlich der handelnde Ehegatte. Es schuldet auch der nichthandelnde Ehegatte, wenn es sich um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handelt. Dabei stellen Verpflichtungen der Ehegatten regelmäßig Gesamtgutsverbindlichkeiten dar.
I.
Unterscheidung zwischen Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
1.
Vertragliche Ansprüche: nur bei besonderer Vereinbarung
2.
Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
3.
Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 I 2 F2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
4.
Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
II.
Ausgleich für geleistete Dienste:
1.
durch analoge Anwendung der §§ 1372 ff. BGB? Nein. Art. 6 GG verbietet eine Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe. Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt gerade der für die Ehe typische lebenslange Bindungswille.
2.
durch Annahme eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrages? Nur, wenn ein dem Arbeitsvertrag immanentes Über- / Unterordnungsverhältnis besteht, was idR nicht anzunehmen ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist aber zulässig.
3.
nach Gesellschaftsrecht? Nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wird (Innengesellschaft; kann zB angenommen werden bei gemeinsam errichteten Haus).
4.
nach den §§ 812 ff. BGB? § 812 I 1 F1 BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt; § 812 I 2 F1 BGB ist auch nicht einschlägig, da der Rechtsgrund nichteheliche Lebensgemeinschaft bei Beendigung nur mit Wirkung ex nunc wegfällt. § 812 I 2 F2 BGB ist nur anwendbar, wenn Einigkeit bzgl. eines über das bloße Zusammenleben hinausgehenden Zwecks bestand, zB späterer Eheschließung oder Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
IV.
Die Frage der Abstammung orientiert sich nun ausschließlich nach der Person der Eltern. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB; wer die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB oder bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird nicht unterschieden.
V.
Die Frage der Abstammung auf Seiten des Vaters wird in der Praxis wie folgt geprüft:
1.
Ehe mit Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, § 1592 Nr. 1 BGB
2.
Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 2 BGB
3.
Sonst: Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d II, III BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
VI.
Ausübung des Sorgerechts über ein minderjähriges Kind:
VII.
Elterliche Sorge umfasst:
1.
Personenfürsorge, §§ 1631-1634 BGB, zB Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Schulbesuch, Veranlassung ärztlicher Betreuung; Ermächtigung gem. §§ 112, 113 BGB, Vertretung in Rechtssachen.
VIII.
Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern: Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 I 1 BGB: Gesamtvertretung. Einschränkungen:
IX.
Ein nichteheliches Kinde kann nicht durch den Vater oder die Mutter adoptiert werden: Nach der Neuregelung des § 1741 BGB ist die Annahme des eigenen „nichtehelichen“ Kindes nicht mehr möglich. Argument: Nach Wegfall der Amtspflegschaft und Angleichung der Rechtsstellung „nichtehelicher“ Kinder an die ehelicher besteht kein praktisches Bedürfnis mehr. ACHTUNG: Die Adoption eines „nichtehelichen“ Kindes ist nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich. § 1747 BGB (Entbehrlichkeit der Zustimmung des Vaters) wurde dahingehend geändert!
X.
Die Adoption ist die Annahme als Kind, dh die Begründung eines dem Verhältnis der Eltern zu ihren ehelichen Kindern entsprechendes Rechtsverhältnisses durch gerichtlichen Ausspruch (Dekretsystem). Sinn der Adoption ist in erster Linie, elternlosen und verlassenen Kindern eine Familie zu geben. Sie ist damit ein Mittel der Fürsorge. Die Regelungen finden sich in §§ 1741-1772 BGB. Man unterscheidet zwischen Volladoption (§§ 1741-1766 BGB) bei minderjährigen Kindern mit der Folge der vollen Verwandtenstellung, §§ 1754, 1755 BGB, und die Annahme Volljährige (§§ 1767-1772 BGB) mit der Folge, dass nur Verwandtschaftsverhältnisse zum Annehmenden begründet werden, die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse aber bestehen bleiben, § 1770 BGB.
XI.
Vormundschaft: Die Vormundschaft nach den §§ 1773 ff. BGB stellt einen Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge dar. Die Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
XII.
Betreuung ist staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositionen des Betroffenen nur im notwendigen Maß einschränkt, sog. Grundsatz der Erhaltung größtmöglicher Autonomie. Rechtsfolgen:
1.
Grundsatz: Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1823, 1814 II 1 BGB.
2.
Ausnahme: Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB - Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten ist von der Einwilligung des Betreuers abhängig, soweit erforderlich. § 1825 II, III BGB muss beachtet werden!
XIII.
Die Pflegschaft nach den §§ 1809 ff. BGB hat ebenso wie die Vormundschaft eine Fürsorgetätigkeit zum Inhalt, allerdings nur für einen begrenzten Kreis von fürsorgebedürftigen Angelegenheiten, zB § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft). Wichtigste Folgen: Der Pflege ist zur Vertretung des Pfleglings nur innerhalb der Grenzen seines Aufgabengebietes berechtigt. Die Pflegschaft lässt sie Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Pflegebefohlenen unberührt.
XIV.
Heterologe Insemination ist die künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines Mannes, der mit der gebärenden Frau nicht verheiratet ist. Auch bei erteilter Zustimmung zur heterologen Insemination kann der Ehemann die Ehelichkeit anfechten. Argument: Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung.
I.
Allgemein
1.
Prinzip der Universalsukzession: Mit Eintritt des Erbfalls (Tod einer Person) geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 I BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Nicht der Universalsukzession unterfallen unvererbliche Rechte, zB Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.
2.
Prinzip des „Von-selbst-Erwerbs“: Erbschaft geht mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Übertragungsakte auf den oder die Erben über, vgl. § 1942 I BGB, sog. Anfall der Erbschaft (unabhängig von einer Annahmeerklärung). Das Recht, die Erbschaft bis zur Annahmeerklärung auszuschlagen, wird davon nicht berührt, § 1942 I BGB.
II.
Arten der Erbfolgeregelung:
1.
Gewillkürte Erbfolge: Testament, § 1937 BGB, und Erbvertrag, § 1941 BGB
3.
Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche.
III.
Personen, die erben können:
1.
Grundsätzlich gilt: Aktiv erbfähig ist jeder lebende Mensch, § 1932 I BGB. Wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann nicht Erbe werden. Der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Gezeugte, aber noch nicht Geborene gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 1923 II BGB als vor dem Erbfall geboren.
2.
Eine juristische Person ist erbfähig, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig besteht, vgl. § 2101 II BGB. Dies gilt gem. §§ 124, 161 II HGB auch für die OHG und KG, die Erbfähigkeit der GbR ist noch umstritten, wobei sich wohl die Ansicht durchsetzen wird, die eine Erbfähigkeit bejaht.
3.
Ist ein nichtrechtsfähiger Verein als Erbe eingesetzt, wird die Erbschaft mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar Vermögen des Vereins.
I.
Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten:
2.
Bestimmung der zur Erbfolge berufenen Ordnung, § 1930 BGB: niedrigere Ordnung schließt höhere aus.
3.
Verteilung innerhalb der Ordnung:
II.
Höhe des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten:
III.
Berücksichtigung des Güterstandes der Ehegatten:
1.
Zugewinngemeinschaft: zusätzlich ¼, §§ 1931 III iVm 1371 I BGB
2.
Gütertrennung: Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen, § 1931 IV BGB
3.
Gütergemeinschaft: keine Änderung
IV.
„Nichteheliches“ Kind als Erbe:
2.
Bei Tod des Vaters: uneingeschränkte Erbenstellung zum Vater, falls die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, § 1592 Nr. 2, 3 BGB
I.
Arten der „Verfügung von Todes wegen“:
1.
Testament, §§ 2231 ff. BGB
2.
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB
3.
Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
II.
Wirksame Verfügung von Todes wegen
1.
Testierfähigkeit, § 2229 BGB oder § 2275 BGB (Erbvertrag): Nach § 2229 I BGB besteht Testierfähigkeit grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 IV, 2233 I BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 I BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.
2.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2206 ff. BGB: Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gem. § 2064 BGB besagt insbesondere, dass bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft ausgeschlossen sind. Bei einem Verstoß ergibt sich als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Testaments. Gem. § 2065 BGB ist auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte unzulässig. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge zurücktreten soll. Daraus folgt, dass die bloße namentliche Bezeichnung des Erben durch einen Dritten nach fest vorgeschriebenen Kriterien kein Verstoß gegen § 2065 BGB ist. Die Kriterien müssen aber so genau sein, dass der Dritte unter keinen Umständen Ermessen gebrauchen muss.
3.
Formwahrung, insbesondere §§ 2247, 2267, 2276 BGB
5.
Kein Widerruf, §§ 2253 ff., 2271, 2299 BGB
6.
Keine Anfechtung, §§ 2078 ff., 2281 ff. BGB
7.
Kein Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB
III.
Inhaltsbestimmung durch Auslegung
I.
Arten:
1.
Ordentliches Testament, § 2231 BGB: eigenhändiges Testament, § 2247 BGB, oder öffentliches Testament, § 2232 BGB.
2.
Außerordentliches Testament: Nottestamente, §§ 2249-2251 BGB; Konsulartestament, §§ 10, 11 KonsularG
II.
Eigenhändiges Testament
1.
Voraussetzungen
a.
Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 I BGB folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein mit einer Schreibmaschine oder sonst wie maschinell erstelltes Testament genügt dem Formerfordernis des § 2247 I BGB nicht. Es ist damit gem. § 125 BGB nichtig.
b.
Ein Testament kann in einem Brief enthalten sein. Da jedoch dieses sog. Brieftestament nicht der üblichen Form des Testaments entspricht, ist im Einzelfall sorgfältig festzustellen, ob der Erblasser nur eine bloße Ankündigung machen wollte oder ob er rechtsverbindlich eine Verfügung von Todes wegen treffen wollte. Es stellt sich die Frage nach dem sog. Testierwillen.
c.
Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann eine Schreibhilfe verwendet werden: Allerdings ist erforderlich, dass die Schreibhilfe den Erblasser lediglich unterstützt, nicht aber auf seinen Willen Einfluss nimmt. Das Testament darf also nicht von dem Dritten durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Merkformel: „Stützen ja, Führen nein“.
d.
Ein eigenhändiges Testament muss auch unterschrieben werden. Grund: Die Unterschrift soll die Identität des Erblasser zweifelsfrei erkennen lassen. Daher ist auch anstelle des Vor- und Zunamens eine gebräuchliche andere Unterzeichnung möglich, soweit sie die Urheberschaft erkennen lässt. Ferner soll die Unterschrift den Inhalt des Testaments räumlich abschließen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Selbstbenennung im Eingangstext. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag reicht aus, wenn sie sich als Fortsetzung der eingeschlossenen Urkunde darstellt und nicht nur ein bloßer Absendervermerk ist und der Umschlag verschlossen ist, ansonsten ist die Verbindung zu lose. Nachträgliche Zusätze bedürfen keiner gesonderten Unterschrift, wenn sie vom feststellbaren Willen des Erblassers mitgedeckt sind und das äußere Erscheinungsbild nicht entgegensteht.
a.
Letztwillige Verfügung zugunsten einer Geliebten: Grundsätzlich begründet die Benachteiligung selbst nächster Angehöriger in einer Verfügung von Todes wegen noch keine Sittenwidrigkeit iSv § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann sich aber aus dem Gesamtbild des Einzelfalles ergeben. Bei sog. Geliebtentestamenten ist nach folgenden Kriterien abzuwägen:
aa.
Wer wurde zurückgesetzt? Die Zurücksetzung des Ehegatten wiegt schwerer als die Zurücksetzung sonstiger Verwandter.
bb.
Werden achtenswerte Motive mit der Zurücksetzung verfolgt? Nach hM ist dies nicht der Fall, wenn durch das Testament ausschließlich geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll. Merke: („Hergabe für die Hingabe!“)
cc.
Wie hat sich die zurückgesetzte Person gegenüber dem Erblasser verhalten?
b.
Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Testaments:
aa.
Nach hM ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
III.
Widerruf eines Testaments: § 2253 BGB:
1.
ausdrückliches Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
2.
widersprechendes späteres Testament (§ 2258 BGB)
3.
konkludenter Widerruf (§ 2255 BGB)
4.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB)
5.
ACHTUNG: Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 II (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
IV.
Auslegung eines Testaments:
1.
Zunächst wird nach § 133 BGB erläuternd und ggf. ergänzend ausgelegt. Erforscht wird danach der wirkliche Wille des Erblassers. Dabei sind nach der herrschenden Andeutungstheorie alle Umstände heranzuziehen, die in der Testamentsurkunde andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sind. Bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu bevorzugen, bei der der wirkliche Wille Erfolg hat, § 2084 BGB.
3.
Ergänzende Testamentsauslegung: m Rahmen der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers können grundsätzlich auch solche Umstände herangezogen werden, an die der Erblasser nicht gedacht hat oder an die er aufgrund der Umstände, unter denen das Testament errichtet wurde, nicht denken konnte, sog. hypothetischer Wille.
4.
Streng davon zu trennen ist aber die Frage, ob der so ermittelte Wille auch formwirksam erklärt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn er im Testament einen wenigstens unvollkommenen, vagen Anklang gefunden hat, sog. Andeutungstheorie (hM). Andernfalls ist die Verfügung zwar wirksam, der hypothetische Wille ist allerdings nicht formwirksam erklärt und daher unbeachtlich. Beachtet werden muss dann womöglich § 139 BGB.
5.
Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments: Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.
V.
Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der hM ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:
1.
§ 2085 BGB gilt, wenn von mehreren Verfügungen eine unwirksam ist.
3.
Argumente: Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
VI.
Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis enthält: Die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB ist abzugrenzen von dem Vermächtnis nach den §§ 2147 ff. BGB:
1.
Bei der Erbeinsetzung soll der Bedachte sofort mit dem Erbfall dinglicher Berechtigter sein. Das ganze Vermögen oder ein Bruchteil davon werden zugewendet, § 2087 I BGB
VII.
Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren wird, wenn der Erblasser lediglich über einen Teil seines Vermögens in einem Testament verfügt: (alternativ)
1.
Der Erblasser hat wissentlich den Rest offengelassen; es gilt die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB)
2.
Der Erblasser hat den Rest „vergessen“: Der Rest wächst den Erben an. (§ 2089 BGB)
VIII.
Unterscheidung Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung:
1.
Im Rahmen eines Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, ist der Bedachte zum einen Miterbe, zum anderen Vermächtnisnehmer. Der Wert der Zuwendung muss nicht auf den Erbteil angerechnet werden. Das Vorausvermächtnis ist anzunehmen, wenn der Erblasser einem Miterben einen zusätzlichen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte.
2.
Im Rahmen einer Teilungsanordnung, § 1048 BGB, will der Erblasser lediglich eine bestimmte Verteilung des Nachlasses sichern, ohne einen Miterben wertmäßig zu begünstigen. Daher muss sich der Bedachte den Wert der Zuwendung auf den Erbteil anrechnen lassen.
I.
Anfechtungsgründe
II.
Anfechtungsberechtigt ist, im Gegensatz zu den allgemeinen Anfechtungsregeln nach den §§ 119 ff. BGB, nicht der Erblasser, sondern derjenige, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar einen Vorteil hätte, § 2080 I BGB.
III.
Nach hM reichen für einen Irrtum iSv § 2078 II BGB auch unbewusste Fehlvorstellungen aus, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Erblasser bei der Testamtenserrichtung als selbstverständlich zugrunde gelegt hat. Eine solche unbewusste Fehlvorstellung kann zB sein: die Vorstellung, der Erbe werden nicht straffällig werden oder die Vorstellung, die Ehe des Erblassers werde harmonisch verlaufen.
IV.
Die Anfechtungsgründe der § 2078 BGB und § 2079 BGB können nebeneinander vorliegen. Argument: Den Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 II BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
V.
Nach hM ist ein Pflichtteilsberechtigter nur dann übergangen iSv § 2079 BGB, wenn ihm überhaupt nichts zugewendet wurde. Hat er hingegen eine nur ganz geringfügige Zuwendung erhalten oder ist er ausdrücklich oder bewusst übergangen worden, so hat er nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.
VI.
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen werden. Dagegen wird im Rahmen von § 2079 BGB die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung gesetzlich vermutet, kann aber durch den Anfechtungsgegner widerlegt werden.
1.
Die begriffsbestimmenden Merkmale eines gemeinschaftlichen Testaments sind umstritten. Nach hM weist ein gemeinschaftliches Testament ein subjektives und ein objektives Element auf. Subjektiv haben die Eheleute den Willen, gemeinschaftlich ein Testament errichten zu wollen. Objektiv tun sie das in Form einer einheitlichen Urkunde, § 2267 BGB.
2.
Verlobte können sich des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Bindungswirkung und Formerleichterung nicht bedienen. Auch eine spätere Heirat heilt ein diesbezüglich ungültiges Testament nicht. Als erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeit für Verlobte bestehen aber getrennte Einzeltestamente oder Erbverträge. ACHTUNG: Auch Lebenspartner können, obwohl sie sonst den Ehegatten gleichgestellt werden, kein gemeinschaftliches Testament errichten.
3.
„Formprivileg“ bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments: Nach § 2267 BGB errichtet ein Ehegatte das Testament in der durch § 2247 BGB vorgeschriebenen Form (eigenhändig ge- und unterschrieben). Der andere Ehegatte unterzeichnet es zeitlich danach mit. Nicht ausreichend ist aber eine Blankounterschrift des nicht verfassenden Ehegatten, die Unterzeichnung nur zum Zeichen der Billigung oder Kenntnisnahme bzw. das abwechselnde Verfassen des Textes.
4.
Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments: Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:
5.
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind dann wechselbezüglich, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Kann nach diesem Grundsatz die Wechselbezüglichkeit im Wege regulärer Auslegung nach § 133 BGB nicht ermittelt werden, so greift subsidiär § 2270 II BGB als Auslegungsregel ein. Wechselbezüglichkeit liegt demnach vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (Fall 1) ODER wenn einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und der Bedachte für den Fall seine Überlebens eine Verfügung zugunsten solcher Personen getroffen hat, die mit seinem Ehegatten (der verstorben ist) verwandt sind oder ihm sonst nahe standen (Fall 2).
6.
Die Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments kann angefochten werden. Das gemeinschaftliche Testament kann analog §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB durch den überlebenden Ehegatten angefochten werden. Argument: Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 II 1 BGB.
7.
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben mit der Bestimmung versehen ist, dass der Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fallen soll. Denkbar sind zwei Auslegungsmöglichkeiten, wobei die Abgrenzung für die Anwendbarkeit des § 2113 BGB relevant ist: Trennungsprinzip und Einheitsprinzip.
a.
Trennungsprinzip: Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
b.
Einheitsprinzip: Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
8.
Es ist der wirkliche Wille der Verfügenden zu ermitteln, § 133 BGB. Dabei kommt dem Wortlaut nur indizielle Bedeutung zu. Das Trennungsprinzip (also Vor- und Nacherbschaft mit Anwendung des § 2113 BGB) ist anzunehmen, wenn es dem Erblasser erkennbar darauf ankam, sein Vermögen für einen Dritten zu erhalten. Das Einheitsprinzip (Voll- und Schlusserbschaft, § 2113 BGB gilt nicht) ist anzunehmen, wenn bei Ehegatten ersichtlich das beiderseitige Vermögen als eine Einheit ansehen und eine verschiedenartige Rechtsstellung des Überlebenden zu den beiden Vermögensmassen nicht gewollt ist. Im Zweifel gilt subsidiär die Auslegungsregel des § 2269 I BGB: Einheitsprinzip.
9.
Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen: Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“
10.
Bedeutung: Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft iSv § 2100 BGB. Nach hM ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall iSv § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 I BGB.
11.→
Der überlebende Ehegatte unterliegt auch schon als bedingter Vorerbe den Beschränkungen der § 2113 BGB, ggf. iVm § 2136 BGB. Sollte er allerdings, ohne wieder geheiratet zu haben, sterben, so sind mangels Nacherbfall alle Verfügungen wirksam.
I.
Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrags:
IV.
Wenn ein Erblasser im Rahmen eines Erbvertrags die Umstände für eine Anfechtung selbst herbeigeführt hat, um sich von den vertragsgemäßen Verfügungen lösen zu können dann ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen:
1.
Nach eA ist das Anfechtungsrecht stets ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund selbst herbeigeführt hat.
2.
Nach hM ist das Anfechtungsrecht nur ausgeschlossen, falls der Erblasser die Voraussetzungen wider Treu und Glauben herbeiführt und die §§ 138, 826 BGB erfüllt sind. Argument: Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte.
I.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ist umstritten, wegen der partiellen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ziel der Miterbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung der Erbmasse, §§ 2042 ff. BGB
II.
Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen:
III.
Verwaltung der Miterbengemeinschaft: Grundsätzlich steht nach § 2038 I BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 I 2 Hs. 1 iVm II 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 I 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
IV.
Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Miterbengemeinschaft: Nach hM enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:
2.
Vertretungsmacht nur für Verpflichtungsgeschäfte. Der nicht zustimmende Erbe muss auf Mitwirkung iSv § 2040 BGB verklagt werden. (§ 2038 I BGB (ordnungsgemäße Verwaltung))
V.
Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte: Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche iSv § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
VI.
Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Der Gläubiger hat zur Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Teilung zwei Möglichkeiten:
2.
Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft mit der Folge der Vollstreckung in den gesamten Nachlass, § 2059 II BGB
I.
Vor- und Nacherbe sind zeitlich aufeinander folgende echte Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über einen längeren Zeitraum und entgegen Verfügungen des Vorerben regeln kann.
II.
Nacherbfall ist der Eintritt der Nacherbschaft und gleichzeitig das Ende der Vorerbschaft. Grundsätzlich kann der Erblasser den Nacherbfall frei bestimmen. Beispiel: Bei einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament stellt die Wiederheirat den Nacherbfall dar. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so ist im Zweifel der Tod des Vorerben der Nacherbfall, § 2106 I BGB.
III.
Ist keine Bestimmung des Nacherben erfolgt, so gilt nach § 2104 S. 1 BGB derjenige als Nacherbe, der gesetzlicher Erbe des Erblassers im Zeitpunkt des Nacherbfalls gewesen wäre, sog. konstruktive Nacherbfolge. Nach hM ist § 2104 BGB auf den Fall einer unwirksamen Nacherbenbestimmung nicht anzuwenden. Argument: Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
IV.
Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft:
1.
Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB: Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
2.
Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB: Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
V.
Mit dem Erbfall erlangt der Nacherbe bereits ein Anwartschaftsrecht an der Erbmasse. Im Fall des Todes des Nacherben vor dem Erbfall gilt: Nach der Auslegungsregel des § 2108 II 1 BGB geht das Nacherbrecht auf die Erben des verstorbenen Nacherben über, es sei denn ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn es dem Erblasser erkennbar darum ging, das Vermögen in der Familie zu halten. Dann gilt ggf. § 2069 BGB (Ersatzerbschaft) vor § 2108 II 1 BGB.
VI.
Der Vorerbe kann grundsätzlich in den Grenzen der §§ 2113-2115 BGB über Erbschaftsgegenstände verfügen, vgl. § 2112 BGB.
VII.
Für den Umfang der Beschränkungen ist zu unterscheiden:
1.
Haftung des Vorerben aus §§ 280 I, 241 II BGB des gesetzlichen Schuldverhältnisses: beachte aber die Haftungsmilderung gem. § 2131 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
2.
Haftung des Vorerben gem. § 2134 BGB – Wertersatz: Bei eigennütziger Verwendung, zB Verbrauch. Für den befreiten Vorerben gilt aber § 2138 I und II BGB.
I.
Wegfall des Erben iSd §§ 2094 ff. BGB:
1.
Vor dem Erbfall: Tod (§ 1923 I BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)
2.
Nach dem Erbfall: Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
3.
Kein Wegfall iSv § 2094 BGB bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung, anders aber bei § 2096 BGB.
II.
Bei Wegfall des Erben gilt grds. gem. § 2094 I BGB das Prinzip der Anwachsung: Der Erbteil des weggefallenen Erben wird den anderen Erben entsprechend ihrer Anteil zugeschlagen. Zu beachten ist aber § 2096 BGB, der für den Fall der Erbeinsetzung von Abkömmlingen (analog auch für sonstige nahe stehende Personen) vorsieht, dass anstelle der weggefallenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge treten. § 2069 BGB geht dem § 2094 I BGB in diesen Fällen also vor.
III.
Wenn ein Nacherben durch Ausschlagung wegfällt verbleibt die Erbschaft grds. bei Ausschlagung des Nacherben beim Vorerben, § 2142 II BGB, es sei denn es ist ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich. Dieser wird nach hM in der Einsetzung eines Abkömmlings oder einer sonstigen nahe stehenden Person als Nacherbe gesehen. Dann treten bei Ausschlagung dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 2069 BGB.
IV.
Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Auflage: Bei einem Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, § 2174 BGB. Es ist ein konkrete Begünstigter genannt, so dass ein direkter Anspruch zweckmäßig ist. Bei einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB, hat der Begünstigte keinen Anspruch, vielmehr wird eine Verpflichtung des Erben begründet, die gem. § 2194 BGB durchgesetzt werden kann. Die Auflage wird idR angewendet bei Leistungen, bei denen ein bestimmter Begünstigter nicht in Betracht kommt, zB bei der Grab- oder Tierpflege.
V.
Kommt der Beschwerte der Vollziehung nicht nach, so können gem. § 2194 BGB der entweder der Erbe oder Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde oder eine zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage verlangen. Bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit oder Weigerung der Vollziehung muss der Beschwerte den Zuwendungsgegenstand an denjenigen nach Bereicherungsgrundsätzen herausgeben, dem sein Wegfall unmittelbar zustatten kommen würde, § 2196 BGB.
VI.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 I BGB) beruht insbesondere auf dem Interesse des Erblassers, auch über seinen Tod hinaus das Schicksal seines Nachlasses zu bestimmen. IdR fallen mit der Anordnung Inhaberschaft und Ausübung des Rechts auseinander.
VII.
Materiellrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 II BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 S. 2 BGB.
VIII.
Prozessrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.
IX.
Die Annahme der Erbschaft, § 1943 BGB, hat zur Folge, dass der vorläufige Erbe zum endgültigen Erben wird und sein Ausschlagungsrecht, § 1944 BGB, verliert. Erfolgt keine Annahmeerklärung, so gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen, §§ 1943 Hs. 2, 1944 I BGB.
X.
Die Annahme kann, wie auch die Ausschlagung, gem. §§ 1964 ff., 119 ff. BGB angefochten werden und zwar innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht. Rechtsfolgen, § 1957 I BGB: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung; die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
XI.
Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung, wenn die Überschuldung eine Eigenschaft iSv § 119 II BGB darstellt. Ob dies so ist, ist umstritten:
2.
Nach hM ist ein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB gegeben, wenn der Irrtum sich auf das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten bezieht, da dann über die Zusammensetzung und somit über eine Eigenschaft iSv § 119 II BGB geirrt wurde.
XII.
Die Ausschlagung kann erfolgen nach:
XIII.
Folgen:
XIV.
Anfechtung: Zulässig gem. §§ 1954 ff., 119 ff. BGB; Rechtsfolge § 1957 I BGB: Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme
XV.
Ein „vorläufiger Erbe“ ist derjenige, welcher eine Erbschaft weder angenommen noch endgültig ausgeschlagen hat und bei dem auch noch nicht die Annahmefiktion nach § 1943 BGB eingetreten ist. Bis zur Annahme / Ausschlagung / Annahmefiktion besteht ein Schwebezustand, während dessen der vorläufige Erbe nach den §§ 1958, 1959 BGB geschützt ist.
XVI.
Der Erbe kann nicht vor Annahme der Erbschaft zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden. Zum Schutz des vorläufigen Erbens während der Prüfung des Nachlasses ist ihm kraft Gesetz die passive Prozessführungsbefugnis genommen, § 1958 BGB. Ein Gläubiger kann Ansprüche aber außergerichtlich geltend machen. Ein solches Rechtsgeschäft bleibt dann auch dem endgültigen Erben gegenüber wirksam, § 1959 III BGB.
XVII.
Verfügungen des vorläufigen Erben über den Nachlass wirksam ggü dem endgültigen Erben?:
XVIII.
Nach § 1959 I BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:
1.
Verpflichtung: Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 677 BGB
2.
Berechtigung: Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
XIX.
Folgende Arten der Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Erbenhaftung zu unterscheiden:
1.
Erblasserschulden: Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
3.
Nachlasserbenschulden: Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, zB Auflösung eines ererbten Geschäfts.
XX.
Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt mit Eigen- und Nachlassvermögen. Möglich ist jedoch auch die Beschränkung auf den Nachlass, durch die Nachlasspflegschaft oder die Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB
XXI.
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat oder unter Berufung darauf beansprucht. Beispiel: Vermeintlicher Erbe, der sich auf ein unwirksames Testament beruft; Wegfall der Erbenstellung infolge wirksamer Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB. Der Erbschaftsbesitzer ist nicht der vorläufige Erbe! Argument: § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe.
XXII.
Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB ggü § 985 BGB:
1.
Im Gegensatz zu § 985 BGB als Einzelanspruch kann mit § 2018 BGB die Herausgabe der Erbschaft als ganzes verlangt werden. (§ 2018 BGB ist ein Gesamtanspruch)
2.
Dingliche Surrogation, § 2019 BGB: Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
3.
Verwendungsersatz, § 2022 BGB: Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
XXIII.
Verhältnis von § 2018 BGB und §§ 2020 ff. BGB zu § 985 BGB und den §§ 987 ff. BGB: Einzelansprüche und Gesamtansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Dem Erbschaftsbesitzer kommen aber stets die Vorteile der §§ 2020 ff. BGB zugute, zB § 2022 BGB.
XXIV.
Verhältnis von § 2366 BGB zu den §§ 932 ff. BGB oder §§ 892 ff. BGB: § 2366 BGB: Der Erbschein gibt dem Dritten die Gewähr für das darin ausgewiesene Erbrecht des Inhabers, sowie – negativ – für das Fehlen nicht angegebener Beschränkungen.
XXV.
Die §§ 932 ff. / §§ 892 ff. BGB gelten selbständig neben § 2366 BGB für die Frage, ob der Verfügungsgegenstand zur Erbschaft und dem Erben gehört.
XXVI.
Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich, Ausnahme: § 405 BGB. Weitere Ausnahmen gibt es im Erbrecht: Forderungen können als Teil einer Erbschaft (Erbschaftsgegenstand iSv § 2366 BGB) gutgläubig erworben werden. Da gem. § 2366 BGB nur positive Kenntnis schadet, ist auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis ein Gutglaubenserwerb möglich.
XXVII.
Der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist ein erbrechtliches abstraktes Verfügungsgeschäft, kraft dessen der Verzichtende als von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gilt. Der Erbverzicht ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, welches nach hM ebenso wie das Verfügungsgeschäft formbedürftig gem. § 2348 BGB ist. Argument: Ansonsten Umgehungsmöglichkeit! ACHTUNG: Heilungsmöglichkeit gem. § 311b I 2 BGB, gilt aber nicht für den Verzicht.
XXIX.
Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht vereinbarungswidrig nicht gezahlt wird:
a.
gem. §§ 2281, 2078 II BGB NICHT, da der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist
b.
gem. §§ 119 ff. BGB NICHT, da kein Anfechtungsgrund vorliegt
2.
Rücktritt
a.
gem. § 2295 BGB analog NICHT, da nicht analogiefähige Sondervorschrift für den Erblasser
1.
Nach der Theorie der Aushöhlungsnichtigkeit ist eine lebzeitige Verfügung des Erblassers, die wirtschaftlich einem Testierverbot gem. § 2289 I 2 BGB gleichkommt, gem. § 134 BGB wegen Umgehung dieses Verbots nichtig. Argument: Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
2.
Nach heute hM ist § 2289 I 2 BGB auf Verfügungen unter Lebenden nicht analog anwendbar. Argumente: Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
XXX.
Der Erbe wird bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten vor Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, die sein ihm zugewiesenes Erbe beeinträchtigen wie folge geschützt: Schutz gem. § 2287 BGB: § 2287 BGB gilt entsprechend bei gem. §§ 2271 II, 2270 BGB bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten. Der Anspruch richtet sich – nach Anfall der Erbschaft – gegen den Beschenkten gem. §§ 818 ff. BGB auf Herausgabe des Geschenks.
XXXI.
§ 2287 BGB gilt auch im Fall von sog. gemischten Schenkungen oder sog. unbenannten Zuwendungen. Bei gemischten Schenkungen ist § 2287 BGB analog heranzuziehen, wenn der unentgeltliche Teil überwiegt. § 2287 BGB gilt analog auch bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, das sind Zuwendungen, die weder unterhaltsrechtlich geschuldet noch mit einer Gegenleistung versehen waren.
XXXII.
Beeinträchtigungsabsicht oder die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Sie braucht nicht der leitende Beweggrund der Schenkung sein. Ausreichend ist nach hM, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung zu bestimmen. Die Gründe des Erblassers müssen so gewichtig sein, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die damit verbundene Benachteiligung hinnehmen muss. Beispiele für anerkennenswerte Gründe: Schenkung für Versorgung und Pflege im Alter; Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
XXXIV.
§ 2301 BGB ist auf Schenkungsversprechen anwendbar, welche unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, abgegeben werden. Der Begriff ist dabei nicht im Streng technischen Sinn der §§ 158 ff. BGB zu sehen (ungewisses zukünftiges Ereignis). Es reicht nach hM aus, dass die Schenkung in der sicheren Annahme des bevorstehenden Todes erfolgt.
1.
Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages). (§ 2301 I BGB)
3.
Für den Vollzug iSv § 2301 II BGB ist nach hM mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.
XXXIX.
Nach hM ist § 2301 I BGB auf das Valutaverhältnis (Erblasser-Dritter) nicht anwendbar. Argumente: Der typische Fall des § 2301 BGB ist das lebzeitige Versprechen und postmortale Vollziehung einer Leistung. Die zu erbringende Leistung fällt dann in den Nachlass und belastet diesen. Bei echten VzD auf den Todesfall erwirbt hingegen der Dritte die Forderung schon im Todeszeitpunkt (§ 331 BGB), so dass diese zu keiner Zeit in den Nachlass fällt. Die Zuwendung ist daher nicht – wie bei § 2301 I BGB vorgesehen – aus dem Nachlass zu erfüllen.
I.
Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
II.
Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und verpfändbar, vgl. § 2317 II BGB. Der Anspruch ist auch verpfändbar nach §§ 1274 II iVm 2317 II BGB. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar. Nach § 852 I ZPO ist Pfändbarkeit erst ab Rechtshängigkeit oder vertraglichen Anerkenntnis gegeben.
III.
Inhalt des Anspruches: Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 I 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.
IV.
Schutz des Pflichtteilsberechtigten, falls der Erblasser in den letzten Jahren Schenkungen an Dritte getätigt hat: Haftung des Erben (§ 2325 BGB): Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Ausgleich verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren Dritten eine Schenkung gemacht hat, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Subsidiär: Haftung des Beschenkten (§ 2329 BGB): Der Beschenkte haftet nur subsidiär nach den §§ 812 ff. BGB, wenn der Erbe nicht nach § 2325 BGB verpflichtet ist.
V.
Grundsatz: Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
1.
Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch: Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 I 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
2.
Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch: Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 I 2 BGB.
VI.
Berechnung der Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 I 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 I 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.
VII.
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. erbrechtlichen Lösung:
1.
Erbteil oder Vermächtnis (ohne Zugewinnausgleich)
2.
ggf. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB [falls Zuwendung geringer als Pflichtteil nach § 2303 BGB; Berechnung des Pflichtteils: (§ 1931 I BGB + § 1371 I BGB) x 0,5 – großer Pflichtteil]
VIII.
Wirtschaftlicher Vorteil nach erbrechtlicher Lösung
IX.
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. güterechtlichen Lösung:
X.
Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung: Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.
I.
Wirksame Testamentserrichtung
1.
Eheleute, § 2265 BGB, oder Lebenspartner, § 10 IV LPartG
2.
Gemeinschaftlichkeit
3.
Formprivileg gem. § 2267 BGB
4.
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2264 ff. BGB
II.
Kein Widerruf gem. § 2253 BGB unter Beachtung von §§ 2271, 2270 BGB
III.
Keine Anfechtung analog §§ 2281 ff. iVm §§ 2078, 2079 BGB
IV.
Wirkungen
1.
Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 BGB (unterscheide zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft)
2.
uU Ausgleich gem. §§ 2287 iVm 812 ff. BGB, falls nicht § 2113 BGB nicht greift
1.
Erbeinsetzung, § 1937 BGB, Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils
2.
Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, Zuwendung einzelner Gegenstände, schuldrechtlicher Anspruch
3.
Auflage, §§ 2192 ff. BGB, Verpflichtung des Erben, dem Begünstigten einen Gegenstand zuzuwenden
4.
Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, Erbe erhält Gegenstand vorab (zusätzlich)
5.
Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bloße Auseinandersetzungsregelung
6.
Vor- / Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB, zeitliches Nacheinander von Vor- und Nacherbe
7.
Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff. BGB, „entweder ... oder“ von Erbe oder Ersatzerbe
8.
Voll- / Schlusserbschaft, § 2269 BGB, beim Ehegattentestament (Berliner Testament) im Zweifel gewollt
I.
Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB
1.
Wirksame Verfügung von Todes wegen
a.
Testierfähigkeit, § 2229 BGB
b.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff. BGB
c.
Formwahrung, zB §§ 2247 BGB: handschriftliche Anfertigung, Unterschrift
e.
kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt
II.
Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
I.
Anwendbarkeit
II.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs