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§ 292 StGB (Jagdwilderei)

Strafrecht · Besonderer Teil · 14 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut: Jagdaneignungsrecht

Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung mit §§ 52a, 53 WaffG

1.Tatobjekte
a.Lebendes, herrenloses Wild
Erläuterung

= jagdbare Tiere iSd § 2 BJagdG; herrenlos, sonst: §§ 242, 246, 303 StGB

b.„dem Jagdrecht unterliegende Sache“
Erläuterung

Insbesondere: herrenloses totes Wild, Abwurfstangen, Eier von Federwild (§ 1 Abs. 5 BJagdG), künstlich abgetrennte Teile des Tierkörpers; Jagdrecht (= Aneignungsrecht, § 1 Abs. 1 BJagdG) besteht auch nach der Besitzergreifung durch Unbefugte (§ 958 Abs. 2 BGB) sowie nach Verbringung aus dem Jagdrevier fort und endet erst mit Begründung von Eigenbesitz durch den Jagdberechtigten (§ 958 Abs. 1 BGB) bzw. durch den gutgläubigen Erwerb (§ 932, 935 Abs. 1 BGB sperrt nicht!) oder durch Verarbeitung (§ 950 BGB)

2.Tathandlung
aa.Sich oder einem Dritten zueignen:
Erläuterung

Bei abgeleitetem Erwerb vom Wilderer geht § 259 StGB vor.

bb.Erlegen
cc.Fangen
dd.Nachstellen
Erläuterung

Unechtes Unternehmensdelikt; es genügt (tauglicher) Versuch des Fangens, Erlegens oder der Zueignung; Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung wie bei § 22 StGB

ee.Beschädigen / zerstören
3.ohne Aneignungsberechtigung (Verletzung fremden Jagdrechts)
Erläuterung

Fehlt, wenn der Täter glaubt, er sei am Tatort jagdausübungsberechtigt oder das Tier stehe in fremdem Eigentum (dann §§ 242, 22 StGB); jede Verletzung fremden Aneignungsrechts (auch außerhalb des Reviers)

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Mindestens dolus eventualis

5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Regelbeispiele, § 292 Abs. 2 StGB
Erläuterung

Beziehen sich teils auf Nr. 1 und 3, teils nur auf Nr. 1 (Schonzeit, Schlingen); § 292 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB: Gewohnheitsmäßig handelt, wer aus einem durch Übung ausgebildeten, selbstständig fortwirkenden Hang tätig wird, dessen Befriedigung ihm bewusst oder unbewusst ohne innere Auseinandersetzung gleichsam von der Hand geht. Erforderlich sind mindestens zwei spezifisch deliktsbezogene Taten.

7.ggf. Strafantrag, § 294 StGB
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