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§ 292 StGB (Jagdwilderei)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Tatobjekte
a.
Lebendes, herrenloses Wild
b.
„dem Jagdrecht unterliegende Sache“
2.
Tathandlung
aa.
Sich oder einem Dritten zueignen:
bb.
Erlegen
cc.
Fangen
dd.
Nachstellen
ee.
Beschädigen / zerstören
3.
ohne Aneignungsberechtigung (Verletzung fremden Jagdrechts)
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Regelbeispiele, § 292 Abs. 2 StGB
7.
ggf. Strafantrag, § 294 StGB