§ 292 StGB (Jagdwilderei)
Strafrecht · Besonderer Teil · 14 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Jagdaneignungsrecht
Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung mit §§ 52a, 53 WaffG
Erläuterung
= jagdbare Tiere iSd § 2 BJagdG; herrenlos, sonst: §§ 242, 246, 303 StGB
Erläuterung
Insbesondere: herrenloses totes Wild, Abwurfstangen, Eier von Federwild (§ 1 Abs. 5 BJagdG), künstlich abgetrennte Teile des Tierkörpers; Jagdrecht (= Aneignungsrecht, § 1 Abs. 1 BJagdG) besteht auch nach der Besitzergreifung durch Unbefugte (§ 958 Abs. 2 BGB) sowie nach Verbringung aus dem Jagdrevier fort und endet erst mit Begründung von Eigenbesitz durch den Jagdberechtigten (§ 958 Abs. 1 BGB) bzw. durch den gutgläubigen Erwerb (§ 932, 935 Abs. 1 BGB sperrt nicht!) oder durch Verarbeitung (§ 950 BGB)
Erläuterung
Bei abgeleitetem Erwerb vom Wilderer geht § 259 StGB vor.
Erläuterung
Unechtes Unternehmensdelikt; es genügt (tauglicher) Versuch des Fangens, Erlegens oder der Zueignung; Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung wie bei § 22 StGB
Erläuterung
Fehlt, wenn der Täter glaubt, er sei am Tatort jagdausübungsberechtigt oder das Tier stehe in fremdem Eigentum (dann §§ 242, 22 StGB); jede Verletzung fremden Aneignungsrechts (auch außerhalb des Reviers)
Erläuterung
Mindestens dolus eventualis
Erläuterung
Beziehen sich teils auf Nr. 1 und 3, teils nur auf Nr. 1 (Schonzeit, Schlingen); § 292 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB: Gewohnheitsmäßig handelt, wer aus einem durch Übung ausgebildeten, selbstständig fortwirkenden Hang tätig wird, dessen Befriedigung ihm bewusst oder unbewusst ohne innere Auseinandersetzung gleichsam von der Hand geht. Erforderlich sind mindestens zwei spezifisch deliktsbezogene Taten.