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§§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)

Strafrecht · Besonderer Teil · 20 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Hausrecht.

Norm und Systematik: Kein eigenhändiges Delikt, d.h. Täter muss sich nicht selbst in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten. „Widerrechtlich“ und „unbefugt“ sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern allgemeine Verbrechensmerkmale. Grund: Wille des Hausrechtsinhabers wird bereits in Tathandlung berücksichtigt.

Prüfungsfolge: Nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Konsumtion); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 223, 240, 265a, 303 StGB, soweit diese den Hausfriedensbruch ermöglichen sollen. Tatmehrheit, wenn § 123 StGB die Voraussetzungen zur Begehung einer anderen Straftat schafft (außer im Rahmen der Diebstahlsdelikte). Auch mit Straftaten, die lediglich bei Gelegenheit des § 123 StGB begangen werden, d.h. vom ursprünglichen Vorsatz nicht umfasst waren.

1.Geschützter Ort
a.Wohnung
Erläuterung

Baulicher oder sonst abgeschlossener, mindestens teilweise überdachter Raum, der, wenn auch nur vorübergehend, bestimmt ist, mindestens einer Person zum Aufenthalt (nicht erforderlich: Nachtruhe) zu dienen oder zur Benutzung freisteht. Beispiele: Wohnung (auch: Nebenraum, z.B. Waschraum, Treppen, Flur, Kellerraum), Hotelzimmer, Wohnwagen, Zelt. Nicht: Kfz. Str.: sog. offene Zubehörflächen, z.B. Terrassen, Hofräume.

b.Geschäftsraum
Erläuterung

Abgeschlossener Raum, der bestimmt ist, zumindest für eine gewisse Dauer hauptsächlich gewerblichen, beruflichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken zu dienen. Nicht erforderlich: Erwerb.

c.Befriedetes Besitztum
Erläuterung

Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose, Schutzvorrichtungen (sog. Einfriedung, nicht erforderlich: schwer überwindbare Hindernisse, entscheidend: Charakter einer physischen Schutzwehr) äußerlich erkennbar gegen das willkürliche Betreten Dritter besonders gesichert ist. Beispiele: Mauer, Zaun, Hecke, Absperrkette, leerstehendes Haus. Nicht: Warn- und Verbotstafeln.

PErforderlichkeit einer physischen Schutzwehr (Einfriedung), wenn Besitztum auf Grund engen räumlichen Zusammenhangs erkennbar zu Wohnung oder Geschäftsraum gehört.
aa.+, Argument: Wortlaut.
bb.[h.M.], Argument: Entscheidend ist Existenz einer äußerlich fremden Tabuzone (Schutzzweck).h.M.
Argument
  • SchutzzweckEntscheidend ist Existenz einer äußerlich fremden Tabuzone (Schutzzweck).
e.Zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmter abgeschlossener Raum
aa.Abgeschlossen
Erläuterung

Schutz gegen allgemeines Betreten durch bauliche oder natürliche Hindernisse. Auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes.

bb.Zum öffentlichen Dienst bestimmt
Erläuterung

Raum, in dem bestimmungsgemäß eine auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeit ausgeübt wird. Beispiele: Behördenraum; Kirche, wenn Körperschaft des öffentlichen Rechts; Schule; Gerichtssaal.

cc.Zum öffentlichen Verkehr bestimmt
Erläuterung

Betriebsgebäude und Beförderungsmittel der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Beispiele: Straßenbahnwagen, O-Bus, Bahnhofshalle und Wartesaal.

2.Tathandlung
Definition
Körperliches (mindestens teilweise, Beispiel

Fuß in Wohnungstür, nicht: Hineinwerfen von Gegenständen) Betreten (nicht: bloßes Hineingreifen) des geschützten Raums gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Erläuterung

Körperliches (mindestens teilweise, Beispiel: Fuß in Wohnungstür, nicht: Hineinwerfen von Gegenständen) Betreten (nicht: bloßes Hineingreifen) des geschützten Raums gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

aa.Berechtigter
Definition
Hausrechtsinhaber und von ihm ermächtigte Personen. Hausrechtsinhaber

Inhaber der Verfügungsgewalt und damit des Bestimmungsrechts über die Öffentlichkeit der geschützten Örtlichkeit. Nicht notwendig: Eigentümer; auch: berechtigter Besitzer, z.B. Mieter, auch gegenüber Vermieter bzw. Eigentümer. Mehrere Hausrechtsinhaber: Einverständnis eines Berechtigten genügt. Bei Meinungsverschiedenheiten: Prinzip der Zumutbarkeit, d.h. jeder Mitberechtigte hat Anwesenheit anderer zu dulden, solange ihm dies zumutbar ist.

Erläuterung

Hausrechtsinhaber und von ihm ermächtigte Personen. Hausrechtsinhaber: Inhaber der Verfügungsgewalt und damit des Bestimmungsrechts über die Öffentlichkeit der geschützten Örtlichkeit. Nicht notwendig: Eigentümer; auch: berechtigter Besitzer, z.B. Mieter, auch gegenüber Vermieter bzw. Eigentümer. Mehrere Hausrechtsinhaber: Einverständnis eines Berechtigten genügt. Bei Meinungsverschiedenheiten: Prinzip der Zumutbarkeit, d.h. jeder Mitberechtigte hat Anwesenheit anderer zu dulden, solange ihm dies zumutbar ist.

bb.Wille
Erläuterung

Maßgeblich ist äußerlich erkennbarer genereller Wille des Berechtigten. Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend. Umfang durch Auslegung ermitteln. Auf Täuschung beruhendes Einverständnis ist wirksam (da freiwillig), auf Zwang oder Drohung beruhendes ist unwirksam (da unfreiwillig). Eröffnet Berechtigter bestimmten Raum generell für allgemeinen Publikumsverkehr, deckt diese sog. allgemeine Betretungserlaubnis auch das Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken. Ausnahme: Äußeres Erscheinungsbild des Täters weicht von dem durch die allgemeine Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen ab (z.B. maskierter Bankräuber) oder Täter hat individuelles Hausverbot. Eindringen durch Unterlassen: Überwachungsgarant schreitet bei Eindringen seines Schützlings nicht ein; keine Entfernung nach schuldlosem Eindringen; vorsätzliche Überschreitung einer zeitlich begrenzten Zutrittserlaubnis; gesonderte Aufforderung nicht nötig (anders bei § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Hausverbote durch VA sind strafrechtlich unwirksam, wenn (alternativ) nichtig; mit aufschiebender Wirkung angefochten; mit aufschiebender Wirkung noch angefochten werden kann; bei für sofort vollziehbar erklärten Verboten, die später für rechtswidrig angesehen werden (str.).

b.Nichtentfernen trotz Aufforderung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB (subsidiär)
Erläuterung

Täter hat sich beim Betreten des Raumes (noch) nicht strafbar gemacht hat. Schlüssige (einmalige) Aufforderung reicht, z.B. Geschäftsschluss. Berechtigter: s.o.

3.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Insb. Bewusstsein, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln.

4.Hausfriedensbruch durch mehrere in gewalttätiger Absicht, § 124 StGB
Erläuterung

Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 125, 125a StGB; Menschenmenge: Personenmehrheit, deren Zahl nicht sofort überschaubar ist. In der Regel mind. 15 Personen. Unter besonders unübersichtlichen Umständen bereits zehn Personen ausreichend. Zusammenrottung: Räumliche Vereinigung der Menschenmenge zum Zwecke friedensstörender Aggression. Öffentlich: Beteiligung durch unbestimmte Anzahl von Personen möglich. Teilnahme an Zusammenrottung und Eindringen.

5.Rechtswidrigkeit / Schuld
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