2:text
Schemata › Strafrecht › §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch) §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch) Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen Noch kein Eintrag.
Norm und Systematik: Kein eigenhändiges Delikt , d.h. Täter muss sich nicht selbst in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten. „Widerrechtlich“ und „unbefugt“ sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern allgemeine Verbrechensmerkmale. Grund: Wille des Hausrechtsinhabers wird bereits in Tathandlung berücksichtigt.
3:ansicht ›
Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Systematik 1
Prüfungsfolge: Nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Konsumtion); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB , mit §§ 223, 240, 265a, 303 StGB , soweit diese den Hausfriedensbruch ermöglichen sollen. Tatmehrheit, wenn § 123 StGB die Voraussetzungen zur Begehung einer anderen Straftat schafft (außer im Rahmen der Diebstahlsdelikte). Auch mit Straftaten, die lediglich bei Gelegenheit des § 123 StGB begangen werden, d.h. vom ursprünglichen Vorsatz nicht umfasst waren.
Definitionen 5
Hausrechtsinhaber und von ihm ermächtigte Personen. Hausrechtsinhaber Inhaber der Verfügungsgewalt und damit des Bestimmungsrechts über die Öffentlichkeit der geschützten Örtlichkeit. Nicht notwendig: Eigentümer; auch: berechtigter Besitzer, z.B. Mieter, auch gegenüber Vermieter bzw. Eigentümer. Mehrere Hausrechtsinhaber: Einverständnis eines Berechtigten genügt. Bei Meinungsverschiedenheiten: Prinzip der Zumutbarkeit, d.h. jeder Mitberechtigte hat Anwesenheit anderer zu dulden, solange ihm dies zumutbar ist. Berechtigter Rechtsinhaber. Dies ist er aber nur dann, wenn ihm zuvor die Forderung wirksam übertragen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung ist somit Gegenstand der Frage nach der Verfügungsbefugnis. anders in Bereicherungsrecht, Zivilrecht · Glossar
Eigenhändiges Delikt Delikt, bei dem der Täter die Tat selbst unmittelbar begehen muss, d.h. unmittelbare Täterschaft und eine Zurechnung über die Mittäterschaft sind ausgeschlossen. anders in Definitionen · Glossar
Voraussetzungen Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO . anders in Prozessuales Gutachten · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.