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§§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Kein eigenhändiges Delikt, d.h. Täter muss sich nicht selbst in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten. „Widerrechtlich“ und „unbefugt“ sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern allgemeine Verbrechensmerkmale. Grund: Wille des Hausrechtsinhabers wird bereits in Tathandlung berücksichtigt.

1.
Geschützter Ort
a.
Wohnung
b.
Geschäftsraum
c.
Befriedetes Besitztum
P
Erforderlichkeit einer physischen Schutzwehr (Einfriedung), wenn Besitztum auf Grund engen räumlichen Zusammenhangs erkennbar zu Wohnung oder Geschäftsraum gehört.
aa.+
, Argument: Wortlaut.
bb.–
[h.M.], Argument: Entscheidend ist Existenz einer äußerlich fremden Tabuzone (Schutzzweck).
e.
Zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmter abgeschlossener Raum
aa.
Abgeschlossen
bb.
Zum öffentlichen Dienst bestimmt
cc.
Zum öffentlichen Verkehr bestimmt
2.
Tathandlung
a.
aa.
bb.
Wille
b.
Nichtentfernen trotz Aufforderung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB (subsidiär)
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Hausfriedensbruch durch mehrere in gewalttätiger Absicht, § 124 StGB
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.