§ 606 ZPO
- § 606 ZPO
Klageschrift
Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Generalklausel, § 1353 BGB › Schaffung von Pflichten
- Familie ErbSchema
Unterlassungsanspruch gegen den Ehepartner bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung: ›…
- FamilienrechtSchema
Unterlassungsanspruch gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung