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Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch

Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.

Zivilrecht · Erbrecht

Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 I 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

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