Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch
Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
Zivilrecht · Erbrecht
Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 I 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb