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§ 2147 BGB

  • §§ 2147 ff. BGB

Beschwerter

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

7 Fundstellenin 2 Schemata

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