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§ 1923 BGB

  • § 1923 Abs. 1 BGB
  • § 1923 Abs. 2 BGB

Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

2 Fundstellen