§ 2281 BGB
- §§ 2281 ff. i.V.m. §§ 2078, 2079 BGB
- §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB
- §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB
Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
6 Fundstellenin 2 Schemata
- ErbrechtSchema
Gemeinschaftliches Testament · Erbvertrag › Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich… · Erbverzicht › Anfechtung · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
- Familie ErbSchema
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 I, II BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 I 2 BGB…