Materiellrechtliche Rechtsstellung
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 Abs. 2 BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 Satz 2 BGB.
Zivilrecht · Erbrecht
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 II BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 S. 2 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb