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Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch

Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zivilrecht · Erbrecht

Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 I 2 BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

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