Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB
- Zivilrecht
Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.