§ 2112 BGB
- § 2112 BGB
Verfügungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Vor- und Nacherben
- Familie ErbSchema