§ 518 BGB
- § 518 Abs. 1 BGB
- § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 518 Abs. 2 BGB
- § 518 BGB
Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Leistungszweckbestimmung › Leistungszwecke
- BGB ATSchema
Form › Formen des BGB
- ErbrechtSchema
§ 2301 BGB
- Familie ErbSchema
Formvorschriften gem. § 2301 I BGB für Schenkungen von Todes wegen:
- VertragsrechtSchema
Schenkungsvertrag · Schenkungsvertrag › Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen: · § 527 Abs. 1 BGB › Wirksamer Schenkungsvertrag unter einer Auflage i.S.d. §§ 516 Abs. 1, 525 Abs. 1 BGB