Prozessführungsbefugnis
In 2 Rechtsgebieten unterschiedlich bestimmt
- Zivilrecht
Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete streitige Recht einen Rechtsstreit führen zu können, sog. prozessuale Verfügungsbefugnis. Steht in der Regel demjenigen zu, der behauptet, selbst Inhaber des geltend gemachten materiellen Rechts zu sein. Soweit das materielle Recht dem angeblichen Rechtsinhaber jedoch die Verfügungsbefugnis entzieht, fehlt diesem gleichzeitig die Befugnis zur Prozessführung, z.B. § 80 Abs. 1 InsO. Prüfung von Amts wegen, bei Fehlen: Prozessurteil.
- Öffentliches Recht
Vertretung erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO)