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§ 1936 BGB

  • § 1936 BGB

Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Erbfolge › Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB

  • Familie ErbSchema

    Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB